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BGH · IX ZR 54/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 54/80

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr* Lang, Gärtner und Dr* Jähnke für Recht erkannt: April 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der die Klageschrift enthaltende, zur Eilzustellung bestimmte Brief sei am 13. Januar 1976 gegen 17.00 Uhr einem Postamt in Bmi zur Beförderung übergeben worden und hätte bei regelmäßigem Beförderungsablauf das Landgericht Frankenthal am folgenden Tage erreicht. Januar 1976 gegen 17.oo Uhr abgegebene, zur Eilzustellung bestimmte Briefsendung bei ordnungsgemäßem Beförderungsablauf, also nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Bundespost, dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zugegangen wäre. Sein Prozeßbevollmächtigter habe den an das Landgericht Frankenthal gerichteten Brief mit der Klageschrift am 13. Auf Grund der Auskunft der Deutschen Bundespost steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Sendung bei ordnungsgemäßem Beförderungsablauf, also nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Bundespost, dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 14. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien es verbieten, dem Bürger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung oder -Zustellung durch die Deutsche Bundespost, die er nicht zu vertreten hat, als Verschulden anzurechnen (vgl. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs VersR 1977, 648 hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben (BVerfGE 51, 146). Versagen die Vorkehrungen der Deutschen Bundespost, so hat es der Bürger, der darauf keinen Einfluß hat, unter dem Blickpunkt seines Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu vertreten (BVerfGE 53, 25, 29). Von Verfassungs wegen ist es erforderlich, alle Fälle, in denen sich der Bürger zur Durchsetzung seines Rechts den Diensten der Deutschen Bundespost anvertraut, gleichzubehandeln (BVerfGE 41, 23, 27; 53, 25, 29; 54, 80, 84). Dann aber kann es keinen Unterschied machen, ob der verspätete Zugang der Klageschrift beim Landgericht Frankenthal möglicherweise darauf beruht, daß die Deutsche Bundespost den Brief von Büber das Luftpostnetz befördert hat (vgl.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 233 ZPO
RechtWiedereinsetzungBriefBVerfGEBundespostBerufungsgerichtKlägerPost

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3o Dezember 1981 Thiesies, Justizangestellte
 ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IX ZR 54/80	URTEIL
Israel
 tr. 0, C
»
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KaSV~£'flHiHH~Straße %,	«
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr* Lang, Gärtner und Dr* Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Februar 1978 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der ablehnende Bescheid wurde dem in iflHI wohnhaften Kläger am 14. Juli 1975 zugestellt. Die Klage ging beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) erst am 15. Januar 1976, einem Donnerstag, ein. Darauf wies der Kammervorsitzende mit Verfügung vom 12. April 1976 hin. Der Kläger beantragte am 23. April 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, der die Klageschrift enthaltende, zur Eilzustellung bestimmte Brief sei am 13. Januar 1976 gegen 17.00 Uhr einem Postamt in Bmi zur Beförderung übergeben worden und hätte bei regelmäßigem Beförderungsablauf das Landgericht Frankenthal am folgenden Tage erreicht.
Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Bundespost darüber eingeholt, wann eine am Schalter des Postamts BflflB, Ma||HHB Straße am 13. Januar 1976 gegen 17.oo Uhr abgegebene, zur Eilzustellung bestimmte Briefsendung bei ordnungsgemäßem Beförderungsablauf, also nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Bundespost, dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zugegangen wäre. Nach der Auskunft hätte diese Sendung bei normalem Beförderungsablauf am Mittwoch, dem 14. Januar 1976, dem Empfänger ausgeliefert werden müssen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Dem Kläger könne Wiedereinsetzung in die am 14. Januar 1976 abgelaufene Klagefrist (§ 210 Abs. 2, 3 BEG) nicht gewährt werden. Sein Prozeßbevollmächtigter habe den an das Landgericht Frankenthal gerichteten Brief mit der Klageschrift am 13. Januar 1976 gegen 17.00 Uhr zu dem Post' amt in der MaQ^BBl Straße in B^^BI bringen lassen.
Daß der Brief den Empfänger nicht schon am nächsten Tage erreicht habe, beruhe nicht auf einem unabwendbaren Zufall.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
yf/f/l
 
Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß der die Klageschrift enthaltende Brief am 13. Januar 1976 gegen 17.oo Uhr bei dem Postamt	Maj^HIHi	Straße	zur Beförde-
rung als Eilsendung aufgegeben worden ist. Auf Grund der Auskunft der Deutschen Bundespost steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Sendung bei ordnungsgemäßem Beförderungsablauf, also nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Bundespost, dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 14. Januar 1976 ausgeliefert worden wäre, mithin die Klagefrist gewahrt hätte. Deshalb war der Kläger an der Einhaltung der Klagefrist durch einen den Anspruch auf Wiedereinsetzung begründenden unabwendbaren Zufall verhindert. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien es verbieten, dem Bürger im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verzögerungen der Briefbeförderung oder -Zustellung durch die Deutsche Bundespost, die er nicht zu vertreten hat, als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfGE 40, 42, 45; ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerfGE 54, 80). Dieser Grundsatz lasse sich auch nicht auf Verfahren beschränken, an deren Beginn ein Akt der öffentlichen Gewalt stehe; er müsse vielmehr in jedem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, so auch im Zivilprozeß, beachtet werden (BVerfGE 50, 1 = NJW 1979, 641 mit Anm. von Herbert, BVerfGE 51, 146; 352). Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs VersR 1977, 648 hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben (BVerfGE 51, 146). Die Deutsche Bundespost hat für die Beförderung von Briefen das gesetzliche Monopol. In der Verantwortung des Absenders liegt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, das zu befördernde Schriftstück ordnungsgemäß frankiert
 und adressiert so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Dabei dürfen Fristen voll ausgenutzt werden. Versagen die Vorkehrungen der Deutschen Bundespost, so hat es der Bürger, der darauf keinen Einfluß hat, unter dem Blickpunkt seines Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu vertreten (BVerfGE 53, 25, 29). Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post, auf einer verminderten Dienstleistung der Post oder auf Nachlässigkeit eines Bediensteten beruht, sind unzulässig. Von Verfassungs wegen ist es erforderlich, alle Fälle, in denen sich der Bürger zur Durchsetzung seines Rechts den Diensten der Deutschen Bundespost anvertraut, gleichzubehandeln (BVerfGE 41, 23, 27; 53, 25, 29; 54, 80, 84). Dann aber kann es keinen Unterschied machen, ob der verspätete Zugang der Klageschrift beim Landgericht Frankenthal möglicherweise darauf beruht, daß die Deutsche Bundespost den Brief von Büber das Luftpostnetz befördert hat (vgl. BVerfGE 53, 148, 150) und dieses witterungsbedingten Störungen (vgl. BVerfGE 41, 23, 2?) unterworfen war.
Der Kläger durfte auf die Einhaltung der ordnungsgemäßen Postlaufzeit vertrauen. Deshalb wird ihm auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist erteilt (§§ 209 Abs. 1, 210 BEG; § 233 Abs. 1 ZPO aF).
Der Berufungsrichter muß über die Klage sachlich entscheideno Zur Nachholung der dazu erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesenc
 Fuchs
Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner
Dr
 Jähnke