Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Die Behörde lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kläger nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aus Ungarn ausgewandert sei. Zwar könne ein NotigungsZusammenhang zwischen der von dem Kläger behaupteten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns im Jahre 1956 nicht festgestellt werden. Auch wenn der Kläger 1949 wegen seines Deutschtums veranlaßt worden sein sollte, von seinem Heimatort Steinamanger nach Budapest zu ziehen, sei nicht zu erkennen, inwiefern dieses Ereignis noch für das Verlassen Ungarns im Jahre 1956 ursächlich geworden sein sollte. Der Kläger habe keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht, daß er auch in Budapest von 1949 bis 1956 als Deutscher noch in irgendeiner Weise benachteiligt worden sei oder daß er sich dort als Deutscher so vereinsamt gefühlt habe, daß er wieder unter Deutschen habe leben wollen, was bei einer Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika auch kaum angenommen werden könne. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe. Sie setze dagegen nicht voraus, daß der Verfolgte sich den Traditionen, WertvorStellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Eine Anspruchsberechtigung aus der alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG kommt nur in Betracht, wenn der Verfolgte das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen. Das hat das Berufungsgericht unabhängig von seinem Rechtsstandpunkt für den Fall des Klägers geprüft und verneint. Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch nach der alten Fassung des § 150 BEG nicht zu. Da auch eine Anspruchsberechtigung nach den §§ 4 oder 160 BEG nicht in Betracht kommt, wird auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 3^/77 URTEIL Verkündet am 22. Februar 1979 Pohl, Justizamtsinspektor ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Köln 1, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Siegmund B f » Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1977 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 31. März 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 geborene jüdische Kläger stammt aus Ungarn. Er mußte dort während des Zweiten Weltkriegs aus Verfolgungsgründen Zwangsarbeit verrichten, Ende 1956 flüchtete er nach Wien. Seit Anfang 1957 lebt er in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kläger meldete angeblich am 27. März 1958 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Philadelphia Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und berief sich auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Nach Erlaß des BEG-Schlußgeset-zes beantragte und erhielt er eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG a. F. verfolgte er den früheren Entschädigungsantrag weiter. Die Behörde lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kläger nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aus Ungarn ausgewandert sei. Die Klage auf 4.950 DM Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden und Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wegen Gesundheit sSchadens unter Anrechnung der gewährten Beihilfe, nebst Zinsen blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach §150 Abs. 1 BEG a. F. anspruchsberechtigt gewesen. Zwar könne ein NotigungsZusammenhang zwischen der von dem Kläger behaupteten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns im Jahre 1956 nicht festgestellt werden. Auch wenn der Kläger 1949 wegen seines Deutschtums veranlaßt worden sein sollte, von seinem Heimatort Steinamanger nach Budapest zu ziehen, sei nicht zu erkennen, inwiefern dieses Ereignis noch für das Verlassen Ungarns im Jahre 1956 ursächlich geworden sein sollte. Der Kläger habe keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht, daß er auch in Budapest von 1949 bis 1956 als Deutscher noch in irgendeiner Weise benachteiligt worden sei oder daß er sich dort als Deutscher so vereinsamt gefühlt habe, daß er wieder unter Deutschen habe leben wollen, was bei einer Auswanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika auch kaum angenommen werden könne. Die Frage könne aber letztlich auf sich beruhen, weil es auf die Beweggründe für die Auswanderung des Klägers aus Ungarn nicht ankomme. Es genüge, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehöriger sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe, es sei denn, daß er dort erst nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz begründet habe. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis sei zu bejahen, wenn der Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe. Sie setze dagegen nicht voraus, daß der Verfolgte sich den Traditionen, WertvorStellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Ob bei dem Kläger diese Voraussetzungen für die Vertriebeneneigenschaft erfüllt seien, lasse sich noch nicht abschließend beurteilen. Zur Prüfung dieser Frage und der weiteren AnspruchsvorausSetzungen sei es angemessen, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in BGH RzW 1978, 174 Nr. 8 verworfen. Eine Anspruchsberechtigung aus der alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG kommt nur in Betracht, wenn der Verfolgte das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen. Das hat das Berufungsgericht unabhängig von seinem Rechtsstandpunkt für den Fall des Klägers geprüft und verneint. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist diese Würdigung ersichtlich nicht dadurch beeinflußt, daß es nach Auffassung des Tatrichters letztlich nicht darauf ankommt. Die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Sie besteht im wesentlichen in einer anderen Würdigung der Verhältnisse, unter denen er in der Nachkriegszeit in Ungarn lebte, und der Umstände seiner Auswanderung. Einen entscheidenden Verfahrensfehler weist sie nicht auf, insbesondere nicht, welche weiteren Ermittlungen zur Feststellung eines NötigungsZusammenhangs möglich gewesen wären. Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch nach der alten Fassung des § 150 BEG nicht zu. Nach der neuen Fassung ist er gleichfalls nicht anspruchsberechtigt, weil er das Vertreibungsgebiet erst 1956 verlassen hat. Da auch eine Anspruchsberechtigung nach den §§ 4 oder 160 BEG nicht in Betracht kommt, wird auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Mai Der Richter am Bundesge- Portmann richtshof Fuchs kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai Dr. Lang Gärtner