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BGH · IX ZR 54/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 54/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Nach einem Vergleich vom Juni 1961 zahlte die Behörde gemäß §§ 43 bis 50 BEG 4.500 DM Entschädigung. Mit Formblatt meldete der Kläger im Dezember 1965 alle Entschädigungsansprüche auf Grund des BEG-Schluß-gesetzes neu an. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nämlich schon deshalb nicht zu, weil dieser Anspruch nach § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG erloschen ist. Diese Vorschrift ist auf die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden (Art. III Nr. 3 S. Der Hinweis in dem Schriftsatz vom 16, März 1967 auf den Inhalt der Akten verwies nur auf die Angaben und Beweismittel zu dem Freiheitsschaden und damit zu dem Verfolgungstatbestand. Das war keine ausreichende Darlegung des Sachverhalts, der den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründet (BGH RzW 1978, 20). März 1967 reichen zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs nach § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nicht aus; denn Jedenfalls fehlte die Angabe von Beweismitteln. Der summarische Hinweis auf die beim Medical Government Board in Tel-Aviv vorliegenden Atteste und Krankenunterlagen reichte dafür nicht aus (BGH aaO). Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.

Zitierte Normen: § 43 BEG
AnspruchBEGangebenRevision

Volltext der Entscheidung

2408 023
/ ^
*0-f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 54/76
URTEIL
Verkündet am
14. Dezember 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
i/lsrael,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
A(M
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt (Main) vom 18. Februar 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1919 geborene jüdische Kläger meldete 1956 Entschädigungsansprüche für Freiheits- und Gesundheitsschaden an. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 15. März I960 machte er lediglich Angaben zu dem Freiheitsschaden. Nach einem Vergleich vom Juni 1961 zahlte die Behörde gemäß §§ 43 bis 50 BEG 4.500 DM Entschädigung. Nach Ziff. 4 des Vergleichs sollten damit "sämtliche
 
Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten" werden.
Mit Formblatt meldete der Kläger im Dezember 1965 alle Entschädigungsansprüche auf Grund des BEG-Schluß-gesetzes neu an. Außerdem focht er den Vergleich gemäß Art. IV BEG-SchlußG an. Am 16. März 1967 ging bei der Behörde ein Formblatt des Bevollmächtigten Dr. A^|| zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs ein. Darin heißt es vorgedruckt:
"Für die in obiger Sache beanspruchten Gesundheitsschäden mache ich hiermit die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben.
Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Durch die Verfolgungsmaßnahmen habe ich dauernden Gesundheitsschaden erlitten und leide bisher an:"
In Maschinenschrift ist sodann eingesetzt:
"Herzleiden, Krampfadern. Nervosität mit Angstzuständen. zahnlos, allgemeine Funktionsstörungen, "
Der Vordruck lautet weiter:
"Atteste u. Krankenunterlagen über meine ärztliche Behandlung seit Einwanderung in Israel bis heute sind im Amtswege beim GOVERNMENT MEDICAL BOARD for Indemnification Claims From German}/ in Tel-Aviv zu erlangen, - da diese nur ihm und kostenlos zu beschaffen zugänglich sind.
Gemäß der Neubestimmungen des BEG.SchlußG. wird die Überprüfung bereits ergangener Bescheide und erneute Entscheidung beantragt,
- etwaiger Vergleich, Verzicht oder eine Abfindungsregelung angefochten.
Ich bitte meine Ansprüche wegen Gesundheitsschadens berücksichtigen zu wollen.
Die Überreichung weiterer zur Vollständigkeit erforderlicher Unterlagen bleibt Vorbehalten."
Der nicht näher erläuterte Antrag blieb bei der Entschädigungsbehörde erfolglos. Mit der Klage wurden Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente verlangt. Das Landgericht wies die Klage ab. Dessen Urteil hob das Oberlandesgericht auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Die vom Berufungsgericht bejahte Frage., ob dem Kläger durch Art. I Nr. 21 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG ein Anfechtungsrecht gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG eingeräumt worden ist,kann offenbleiben. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nämlich schon deshalb nicht zu, weil dieser Anspruch nach § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG erloschen ist. Diese Vorschrift ist auf die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden (Art. III Nr. 3 S. 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG). Weder im früheren Verfahren noch bei der Vergleichsanfechtung hat der Kläger den den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt. Der Hinweis in dem Schriftsatz vom 16, März 1967 auf den Inhalt der Akten verwies nur auf die Angaben und Beweismittel zu dem Freiheitsschaden und damit zu dem Verfolgungstatbestand. Das war keine ausreichende Darlegung des Sachverhalts, der den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründet (BGH RzW 1978, 20). Zum Gesundheitsschaden hat der Kläger bisher nichts vorgetragen. Auch seine Angaben im Formularschreiben vom 16. März 1967 reichen zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs nach § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG nicht aus; denn Jedenfalls fehlte die Angabe von Beweismitteln. Der summarische Hinweis auf die beim Medical Government Board in Tel-Aviv vorliegenden Atteste und Krankenunterlagen reichte dafür nicht aus (BGH aaO).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
i
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm
 Dr. Lang