Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1902 in geborene jüdische Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, der 1969 gestorben ist, vor dem 2. Am 19* November 1963 beantragten beide Entschädigung für Berufsschäden, zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung: "Wir haben nicht gewußt, daß uns Ansprüche zustehen aufgrund der Tatsache, daß wir während des Krieges aus Jugoslawien geflohen sind. Wir haben jetzt in einer Besprechung von ehemaligen Landsleuten gehört, daß Jugoslawien nunmehr durch das deutsche Gericht entgegen der früheren Praxis als Vertreibungsgebiet anerkannt worden ist. Die Behörde lehnte ab, weil die Antragsfrist versäumt sei und ein Neuantragsrecht nach Art.III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht bestehe. Die Klägerin erhob, zugleich als Erbin ihres Ehemannes, Klage auf je 10.000 DM Kapitalentschädigung für eigenen und ererbten Berufsschäden. Im Schriftsatz vom 13* Oktober 1970 ließ sie vortragen, der Wiedereinsetzungsantrag sei sofort gestellt worden, als sie und ihr Ehemann im November 1963 in das Büro des Prozeßbevollmächtigten gekommen seien und gefragt hätten, ob es stimme, daß man, was Bekannte ihnen jetzt erzählt hätten, einen Anspruch habe. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf, gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Das Fehlen der Angabe, an welchem Tag sie von der Anmeldemöglichkeit erfahren hätten und von wem ihnen früher eine unrichtige Auskunft gegeben worden sei, hätten den Antrag nicht unzulässig gemacht. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Nachholung des Antrags eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Die Angabe der Eheleute in der beigefügten eidesstattlichen Erklärung, sie hätten jetzt in einer Besprechung von ehemaligen Landsleuten gehört, daß Jugoslawien nunmehr durch das deutsche Gericht entgegen der früheren Praxis als Vertreibungsgebiet anerkannt worden sei, war ganz unbestimmt und nicht überprüfbar.
BUNDESGERICHTSHOF 2391 019 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 54/73 URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1977 Pohl JustizamtsInspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Ida Pl Road,* l/Canada Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Februar 1971 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1970 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1902 in geborene jüdische Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, der 1969 gestorben ist, vor dem 2. Weltkrieg in Zagreb/Jugoslawien. Die Eheleute flüchteten 1941 und wanderten nach Kanada aus; seit 1943 lebten sie in I Am 19* November 1963 beantragten beide Entschädigung für Berufsschäden, zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung: "Wir haben nicht gewußt, daß uns Ansprüche zustehen aufgrund der Tatsache, daß wir während des Krieges aus Jugoslawien geflohen sind. Wir haben jetzt in einer Besprechung von ehemaligen Landsleuten gehört, daß Jugoslawien nunmehr durch das deutsche Gericht entgegen der früheren Praxis als Vertreibungsgebiet anerkannt worden ist. Da wir der deutschen Sprach- und Kulturgruppe angehören und beide berufstätig waren, melden wir hiermit unseren Berufsschäden an. Dies konnte vorher nicht geschehen, da wir informiert waren, daß unsere frühere jugoslawische Heimat nicht als Vertreibungsgebiet anerkannt sei." Die Behörde lehnte ab, weil die Antragsfrist versäumt sei und ein Neuantragsrecht nach Art.III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht bestehe. Die Klägerin erhob, zugleich als Erbin ihres Ehemannes, Klage auf je 10.000 DM Kapitalentschädigung für eigenen und ererbten Berufsschäden. Im Schriftsatz vom 13* Oktober 1970 ließ sie vortragen, der Wiedereinsetzungsantrag sei sofort gestellt worden, als sie und ihr Ehemann im November 1963 in das Büro des Prozeßbevollmächtigten gekommen seien und gefragt hätten, ob es stimme, daß man, was Bekannte ihnen jetzt erzählt hätten, einen Anspruch habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf, gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher Stellung des Urteils des Landgerichts. Die Kläge rin bittet um Zurückweisung der Revision. Ent s che i dung sgründe Die Revision ist begründet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag zulässig und begründet. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten die Tatsachen, die sie an der rechtzeitigen Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert hätten, dargelegt und glaubhaft gemacht. Das Fehlen der Angabe, an welchem Tag sie von der Anmeldemöglichkeit erfahren hätten und von wem ihnen früher eine unrichtige Auskunft gegeben worden sei, hätten den Antrag nicht unzulässig gemacht. Diese Begründung und die dazu im einzelnen angestellten Erwägungen tragen das Berufungsurteil nicht. Das beanstandet die Revision mit Recht. Der Klägerin darf keine Wiedereinsetzung in die mit dem 1. April 1958 abgelaufene Antragsfrist erteilt werden. Um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs. 3 S. 1 BEG auszuschließen, muß das Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, d.h. ohne schuldhaftes Zögern eingereicht werden, nachdem das der Antragstellung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Deshalb ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Nachholung des Antrags eine genaue und vollständige Erklärung darüber zu verbinden, warum er erst jetzt eingereicht wird. Das Gesuch muß die Behörde in die Lage versetzen, entweder einer genauen und an sich glaubhaften Darstellung zu folgen und Wiedereinsetzung zu gewähren oder die vorgebrachten Gründe der Verspätung nachzuprüfen (BGH RzW 1971, 510 und ständig; zuletzt RzW 1975, 273 und 314). Diesen Anforderungen genügte das am 19. November 1963 eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch nicht. Die Angabe der Eheleute in der beigefügten eidesstattlichen Erklärung, sie hätten jetzt in einer Besprechung von ehemaligen Landsleuten gehört, daß Jugoslawien nunmehr durch das deutsche Gericht entgegen der früheren Praxis als Vertreibungsgebiet anerkannt worden sei, war ganz unbestimmt und nicht überprüfbar. Wann, von wem und auf welchen Sachvortrag hin sie über ihre Entschädigungsberechtigung unrichtig unterrichtet worden seien, blieb offen. Das nachträgliche Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ist unerheblich; da es ein ursprünglich unzureichend begründetes Gesuch betraf, durfte es nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH RzW 1975, 314). Demnach konnte das Widereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben. Für ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 1 mit Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, § 150 Abs. 1 BEG n.F. fehlt Jeder tatsächliche Anhalt; die Klägerin hat sich darauf auch nicht berufen. Der Entschädigungsantrag sehet tert deshalb an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang