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BGH

Gericht: BGH
angemeldetAblehnungRevisionBEGRzWAnspruchKlägerBescheidSchaden

Volltext der Entscheidung

2456 036
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX_%R_54/71	URTEIL
Verkündet am
4. April 1974
Justizangestellte
 als Urknndabeamter der Geechkfuetelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Herbert (ChainO Israel, Sh
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Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
%
Der 1933/34 unter Verfolgungsdruck ausgewanderte jüdische Kläger meldete 1956 durch die URO Entschädigungsansprüche für Schaden an Eigentum und Vermögen und für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen an. Am 28. März 1958 ging noch eine Globalanmeldung der bevollmächtigten URO bei der Entschädigungsbehörde ein. Darin sind Ansprüche aus im einzelnen bezeichnet en Schadensarten, auch solche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, genannt.
Am 12. Dezember 1961 gewährte der Regierungspräsident in Köln 40.000 IM Entschädigung für Schaden im beruflichen Fort-
 
kommen. Ziffer 2) des Bescheides lautet:
"Sollte dem Antragsteller eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf zuerkannt werden, so erhält er nach $ 121 BEG die Entschädigung für den Schaden, auf den sich der höhere Anspruch gründet, in voller Höhe und 25 # der Entschädigung für den Schaden, auf den sich der niedrigere Anspruch gründet".
Unter Ziffer 5^ heißt es:
"Die sonstigen Ansprüche nach dem BEG werden a b g e -lehnt".
Diese Ablehnung ist im vorletzten Satz der Entscheidungsgründe des Bescheides erläutert:
"Die weiterhin geltend gemachten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden	an	Leben,
"	"	Körper und Gesundheit,
"	"	Freiheit,
"	"	Eigentum und
" durch Entrichtung von Sonderabgaben
 sind nur vorsorglich angemeldet und nicht näher erläutert worden, sie werden daher als unbegründet abgelehnt'
Der Bescheid wurde nicht mit der Klage angefochten.
Am 31. Dezember 1965 beantragte der Kläger durch die URO erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Nach Eingang medizinischer Unterlagen gab der Regierungspräsident in Köln die Akten an die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen at. Diese lehnte den Entschädigungsantrag mit Bescheid vom 25. März 1969 ab, weil die ärztliche Überprüfung ergeben habe, daß keine verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden vorlägen.
 
Das Landgericht hat die auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger nach der Abweisung des Antrags auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch den Regierungspräsidenten in Köln im Jahre 1961 kein Neuantragsrecht zustehe. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
%
Der Berufungsrichter führt aus, die Landesrentenbehörde habe dadurch, daß sie über den Entschädigungsantrag sachlich entschieden habe, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Wiedereinsetzung sei nur im Palle einer Fristversäumung in Erwägung zu ziehen. Hier aber handele es sich um den andersartigen verfahrensrechtlichen Einwand, der sich aus einem rechtsbeständigen Bescheid über den Anspruch ergebe; der Regierungspräsident in Köln habe den Gesundheitsschadensantrag 1961 abschlägig be-schieden. Ein Neuantragsrecht nach Art. TTI BEG-SchlußG komme nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für ein Angleichungsverfahren gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG lägen nicht vor; die Rente sei 1961 nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Gleichwohl sei der Bescheid vom 25. März 1969
 
nicht der Anfechtung entzogen. Aus den Beiakten ergebe sich zweifelsfrei, daß der Beklagte in die Sachprüfung eingetreten sei, um der materiellen Gerechtigkeit Wirkung zu verleihen. Jedenfalls in einem solchen Ralle sei der sodann ergehende "Zweitbescheid" nach $ 210 BEG und nicht nur mit den Einschränkungen des $ 211 BEG nachprüfbar. Wegen der Abweisung der Klage durch das Landgericht ohne materielle Prüfung sei die Aufhebung und Zurückverweisung geboten; der Streitstoff sei in medizinischer Hinsicht noch aufklärungsbedürftig.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Auch seiner Begründung ist in weiten Teilen zu folgen.
Der am 28. März 1958 angemeldete Gesundheitsschadensanspruch ist durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 12. Dezember 1961 abgelehnt worden. Das zieht die Revisionserwiderung zu Unrecht in Zweifel. Zu den mit Ziffer 5) des Bescheides abgelehnten Ansprüchen gehörte nach dem vorletzten Satz der Entscheidungsgründe derjenige für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er wurde dort zutreffend unter den nur vorsorglich angemeldeten und nicht näher erläuterten Ansprüchen aufgeführt, die daher 31/2 Jahre nach der Anmeldung als unbegründet abgelehnt wurden. Dem entspricht die weitere Sachbehandlung durch den Regierungspräsidenten in Köln; Er gab die Akten nach dem Bescheid vom 12. Dezember 1961 nicht an die Landesrentenbehörde ab; die Sache war erledigt. Der Ablehnung des Gesundheitsschadensanspruchs widersprach die Aufnahme der Ziffer 2) in die Entscheidungsformel des Bescheides ("Sollte dem Antragsteller eine Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf zuerkannt werden ...") nur scheinbar. Sie behielt trotz gleichzeitiger Ablehnung des
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Gesundheitsschadensanspruchs ihren Sinn für den Fall, daß der Regierungspräsident diese Ablehnung später auf Gegenvorstellung hin oder im Rechtsstreit aufheben und die Sache zur Bearbeitung des Gesundheitsschadens an die Landesrentenbehörde abgeben würde.
Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß in der sachlichen Entscheidung über den 1965 neu angebrachten Entschädigungsanspruch trotz rechtsbeständiger Ablehnung des Anspruchs im Jahre 1961 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (& 189 Abs. 3 Satz 2 BEG^ nicht gesehen werden kann.
Der Zulässigkeit des Antrags stand keine Versäumung der Antragsfrist (6 189 Abs. 1 Satz 2 BEG), sondern die unanfechtbar gewordene Entscheidung über den rechtzeitig angemeldeten Anspruch entgegen.
Nach der Ablehnung eines fristgerecht angemeldeten Entschädigungsanspruchs kommt dessen erneute Anmeldung nach $ 189 ä%Abs. 1 BEG nicht in Betracht. Das gilt entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht auch dann, wenn ein Entschädigungsanspruch - wie hier - nur zur Fristwahrung bezeichnet und nicht näher erläutert worden ist.
Die Anmeldung entsprach den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie kann nicht, weil nur aus anwaltlicher Vorsicht wegen damals ungeklärter Rechtsfragen vorgenommen, als unerheblich beiseitegestellt werden. $ 189 a Abs. 1 BEG läßt jedoch nur die Nach-*-meldung früher nicht angemeldeter Ansprüche zu. Früher angemeldete und geregelte Ansprüche konnten hingegen nur unter Überleitungs- und Angleichungsgesichtspunkten neu angemeldet und überprüft werden.
 
Überleitung und Angleichung führen hier nicht zu einer Neuprüfung. Der Berufungsrichter verneint zutreffend die Voraussetzungen eines Neuantragsrechts nach Art. TTI BEG-SchlußG. Richtig ist auch, daß eine Angleichung nach Art. TV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht in Betracht kommt. Der Regierungspräsident in Kökn hat den Rentenanspruch nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt. Mangels jeder Erläuterung des nur zur Fristwahrung angemeldeten Anspruchs waren medizinische Erwägungen nicht möglich.
Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Bescheid vom 25. März 1969 sei ein Zweitbescheid und unterliege, nachdem die Behörde sich offenbar aus Gerechtigkeitserwägungen heraus entschlossen habe, in eine sachliche Neuprüfung einzutreten, der vollen richterlichen Nachprüfung gemäß § 210 BEG. Sie sind formuliert worden, ehe der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen vom 15. Juli 1972 (RzW 1972, 341; 344; 346) über die durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1969 (RzW 1970, 160) aufgeworfenen Rechtsfragen zur Abhilfe befunden hat. Nach den nunmehr entwickelten Grundsätzen kann es offenbleiben, ob die Entschädigungsbehörde - wie der Berufungsrichter annimmt und die Revision in Zweifel zieht - den Anspruch mit dem Eintritt in die sachliche Bearbeitung trotz seiner rechtsbeständigen Ablehnung und trotz fehlender Nachmeldungs-, Uber-leitungs- oder Angleichungsmöglichkeit aus Gründen der Gerechtigkeit erneut, also im Sinne von Abhilfe überprüfen wollte. Der Kläger stellt den rechtlichen Bestand der früheren, unanfechtbar gewordenen Regelung im Prozeß in Frage# Er hat sich in der Berufungsbegründung dafür, daß eine Neuentscheidung zulässig und erforderlich sei, auf die Entscheidung BVerfG HzW 1970, 160 berufe?. Spätestens dadurch hat er den Antrft
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auf Abhilfe gestellt. Nach BGH RzW 1972, 346 ist also im anhängigen Rechtsstreit über das Abhilfeverlangen zu entscheiden. Dabei stehen die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage nicht im Ermessen der Behörde. Sie unterliegen der vollen richterlichen Überprüfung (BGH RzW 1972,
341^. Da nach nicht angegriffener tatrichterlicher Beurteilung der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht hinreichend geklärt ist, müssen die insoweit erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden. Ergeben sie, daß ein entschädigungsrechtlich bedeutsamer Schaden entstanden ist, so hat der Beklagte nach den in BGH RzW 1972, 341 dargelegten Grundsätzen Gelegenheit, in richtiger Vorstellung von Art, Umfang und Bedeutung des zugefügten Unrechts und des entstandenen Schadens Ermessenserwägungen dazu anzustellen, ob der Fall Abhilfe erheischt.
Mai	Wüstenberg	7.orn
 Henkel
Portmann