Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, sie und ihr verstorbener Ehemann hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Danach besteht der Anspruch nur dann, wenn entweder die Klägerin oder ihr verstorbener Ehemann dem deutschen Sprach- ehr oder weniger fehlerhafte Beherrschung der deutschen Sprache reiche nicht aus, um eine Zugehörigkeit zu dem deut sehen Sprach- und Kulturkreis zu begründen. Entscheidend sei, ob die Klägerin sich den Traditionen, Wertvorstel lungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen gehabt habe, daß sie sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen oder des polnischen Volkes, Trotz entsprechenden Hinweises die Klägerin nur vor, ihre Umgangssprache sei deutsch. Das Berufungsgericht hat damit die Zurechnung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes zu dem deutschen Sprach und Kulturkreis von Voraussetzungen abhängig gemacht, von denen sie nach der Neufassung des Wie dar Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 eingehend dargelegt hat, hat nach § 150 BEG Anspruch auf Entschädigung der Verfolgte der in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen hat. Trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache gehört der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht mehr an, wenn er sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte. Weltkriegs die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Nach diesen Grundsätzen kann nicht dahingestellt bleiben, ob Deutsch die Umgangssprache der Klägerin gewesen ist. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin oder ihr verstorbener Ehemann im persönlichen Lebensbereich zu dem maßgebenden Zeitpunkt überwiegend deutsch gesprochen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 54/70 URTEIL Verkündet am 20. September 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Sabine Prozeßbevollmächtigter gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1925 in Polen geborene jüdische Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Ehemann Josek . Er war Jude und 1918 in Radom in Polen geboren. Hach der deutschen Besetzung wurde er in einem Ghetto und in verschiedenen Konzentrationslagern gefangen gehalten und mußte Zwangsarbeit leisten. 1946 heiratete er in Linz die Klägerin. 1948 wanderte er mit ihr von Österreich nach Südamerika aus. Im September 1958 erlag er in Buenos Aires einem Herzinfarkt. * 3 Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 26. Juni 1961 den Antrag der Klägerin auf Witwenrente und KapitalentSchädigung als nach § 163 BEG unbegründet ab. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, sie und ihr verstorbener Ehemann hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Das Landgericht v/ies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidun ründe Die Revision ist begründet. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des de 4 a BEG liegen nicht vor. Di §§ 60 ff 4 oder gewähren Hinterbliebenenansprüche nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 15 BEG (§§ 163, 161 BEG; vgl. 3GH RzW 1966, 321). Als Grundlage für den Klageanspruch kommen infolgedessen nur die §§ 150, 159» 41 BEG in Betracht. Danach besteht der Anspruch nur dann, wenn entweder die Klägerin oder ihr verstorbener Ehemann dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben 150 Abs. 4 BEG). Dies hat da s Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Es könne dahinstehen, ob Deutsch die Umgangssprache der Klä gerin gewesen sei f obwohl sie vor der deutschen Botschaft selbst erklärt habe, nur wenig Deutsch schreiben zu können. Di ehr oder weniger fehlerhafte Beherrschung der deutschen Sprache reiche nicht aus, um eine Zugehörigkeit zu dem deut sehen Sprach- und Kulturkreis zu begründen. Entscheidend sei, ob die Klägerin sich den Traditionen, Wertvorstel lungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen gehabt habe, daß sie sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in Polen oder des polnischen Volkes, Trotz entsprechenden Hinweises die Klägerin nur vor, ihre Umgangssprache sei deutsch. Das reiche unter den gegebenen Umständen nicht aus. Die Klägerin habe nach ihrer Erinnerung nicht in einem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet gelebt. Ihre Eltern und zwei ihrer Schwestern hätten Vornamen, die im deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht üblich seien. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei der Umstand entscheidend, daß die Klägerin keine deutsche Schule besucht habe. Aus den Verwaltungsakten über die Entschädigungsansprüche ihrer Schwester Esther ergäben sich keine weiteren Anzeichen für ihre Zugehörigkeit zu dem deut- schen Sprach und Kulturkreis. Ebensowenig könne ihr ver storbener Ehemann diesem Kreis zugerechnet werden. Trotz Hinweises die Klägerin keine dafür sprechenden Um stände vor. Das Berufungsgericht hat damit die Zurechnung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes zu dem deutschen Sprach und Kulturkreis von Voraussetzungen abhängig gemacht, von denen sie nach der Neufassung des 150 BEG durch das BEG Schlußgesetz nicht mehr abhängig gemacht werden können. Wie dar Bundesgerichtshof RzW 1970, 503 eingehend dargelegt hat, hat nach § 150 BEG Anspruch auf Entschädigung der Verfolgte der in seinem persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen hat. Trotz Weitergebrauchs der deutschen Sprache gehört der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht mehr an, wenn er sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte. Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 150 BEG- Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete maßgebend* Es ist jedoch unschädlich, v/enn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat in Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs die deutsche Sprache nicht mehr gebraucht oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte. Nach diesen Grundsätzen kann nicht dahingestellt bleiben, ob Deutsch die Umgangssprache der Klägerin gewesen ist. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Klägerin oder ihr verstorbener Ehemann im persönlichen Lebensbereich zu dem maßgebenden Zeitpunkt überwiegend deutsch gesprochen hat. Hai Zorn Henkel Dr. Thumm Po rtmann