Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen, RzW 1968, 571 Nr. 34; Urteil vom 27« Februar 1969 - IX ZR 242/68, ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEGr schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im Zeitpunkt der Auswanderung ein Verbleiben in seinem Heimatstaat oder bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Rückkehr dorthin nicht hätte zugemutet werden können, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers prüfen müssen. Dabei wird es zunächst zu klären haben, aus welchen Gründen der Kläger im Mai 1949 die Tschechoslowakei verlassen hat.
2446 093 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 54/69 URTEIL Verkündet am 26. Juni 1969 Pohl JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Louis J 9 4IK PfBP Avenue, MOB», Kanada, C 9 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 9 gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Mai 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszug? i gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1907 in K^I^Hi geborene jüdische Kläger mußte von 1942 bis 1944 im ungarisch-jüdischen Arbeitsdienst Zwangsarbeit leisten und die gelbe Judenarmbinde tragen. Er war seit Oktober 1945 in der Tschechoslowakei ansässig. Im Mai 1949 ist er mit einem tschechoslowakischen Reisepaß nach Kanada ausgewandert und 1955 kanadischer Staatsangehöriger geworden. Der Kläger hat als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Gesundheitsschaden erhalten. Die auf eine höhere Entschädigung für den Gesundheitsschaden gerichtete Klage hat das Landgericht aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der Kläger kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger sei bis zu dem Erwerb der kanadischen Staatsangehörigkeit tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO)« - 4 r / Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidungen, RzW 1968, 571 Nr. 34; Urteil vom 27« Februar 1969 - IX ZR 242/68, ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEGr schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im Zeitpunkt der Auswanderung ein Verbleiben in seinem Heimatstaat oder bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Rückkehr dorthin nicht hätte zugemutet werden können, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Eine Rückkehr war zu demutbar, wenn der Verfolgte zu seinem Heimatland in rechtliche, politische, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen trat, aus denen hervorging, daß er dessen innere Verhältnisse als einen Grund, sich außer Landes zu halten, nicht betrachtete. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers prüfen müssen. Dabei wird es zunächst zu klären haben, aus welchen Gründen der Kläger im Mai 1949 die Tschechoslowakei verlassen hat. Hierbei kann insbesondere seine Tätigkeit als jüdischer Kantor von Bedeutung sein. Ist nicht schon danach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, so bleibt zu erwägen, ob die Gründe, aus denen er bis zu dem 1. Oktober 1953 nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, zu dieser Annahme führen. Auf die besondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei im allgemeinen kommt es bei dieser Überprüfung nur an, wenn die Var hältnisse in diesem Land allgemein eine Rückkehr als noch zu demutbar erscheinen lassen. Mai Maaß Zorn Dr. Woesner Henkel