Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.131,82 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 54/12 vom 21. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Februar 2013 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.131,82 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Auch sind die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ohne Belang. Im Übrigen verantwortet die Entschei- dung der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 07.02.2011 -20 217/08 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.2012 - 8 U 238/11 -