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BGH · IX ZR 54/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 54/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Die Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Soweit die Beklagten die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 dadurch zurückgenommen haben, dass sie in ihrer Begründungsschrift die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verurteilung zur Zahlung der in den Rechnungen mit den Nummern 4024 bis 4026, 4030, 4031, 4033 und 4071 berechneten Beträge beschränkt haben, hat die Zurücknahme den Verlust der eingelegten Rechtsmittel zur Folge und haben die Beklagten die den Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs.3 ZPO analog). Kenntnis eines solchen etwaigen Verstoßes im Anschluss an die Durchführung der Beweisaufnahme den Verfahrensmangel nicht gerügt haben.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 49b BRAO
BraunschweigNichtzulassungsbeschwerdeMöhringVerstoßZPODrittwiderbeklagten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 54/11
vom 23.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 23. Januar 2014 beschlossen:
Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. März 2011 zurückgenommen haben, soweit durch dieses die Widerklage der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 abgewiesen worden ist, dieses Rechtsmittels gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 für verlustig erklärt.
Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 64.184,80 € festgesetzt.
Gründe:
1
Soweit die Beklagten die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 dadurch zurückgenommen haben, dass
 
sie in ihrer Begründungsschrift die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verurteilung zur Zahlung der in den Rechnungen mit den Nummern 4024 bis 4026, 4030, 4031, 4033 und 4071 berechneten Beträge beschränkt haben, hat die Zurücknahme den Verlust der eingelegten Rechtsmittel zur Folge und haben die Beklagten die den Drittwiderbeklagten zu 2 und 4 durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 ZPO analog).
2	Die	weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die
 Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3	Der	geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklag-
ten haben trotz richterlichen Hinweises einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen die Sozietät wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO nicht substantiiert, ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem unstreitigen Sachverhalt.
4	Die	behaupteten Obersatzabweichungen liegen ebenso wenig vor
 wie die behaupteten übrigen zulassungsrelevanten Rechtsverstöße. Darüber hinaus kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Drittwiderbeklagten zu 2 über das Bestehen der Vergütungsansprüche als Zeuge hätte vernehmen dürfen. Ein etwaiger Verfahrensverstoß war jedenfalls nach § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, nachdem die Beklagten in
 
Kenntnis eines solchen etwaigen Verstoßes im Anschluss an die Durchführung der Beweisaufnahme den Verfahrensmangel nicht gerügt haben.
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544	Abs.	4
 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 03.12.2008 -50 1722/06 -OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2011 - 3 U 4/09 -