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BGH · IX ZR 54/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 54/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Das Urteil des Berufungsgerichts hat weder das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt noch liegt eine Rechtsanwendung vor, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, so dass sich der Schluss aufdräng- 3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
FischerMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 54/06
vom 13. März 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 13. März 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70.002,75 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der	geltend	gemachte	Zulassungsgrund	der	Einheitlichkeitssicherung
 liegt nicht vor. Das Urteil des Berufungsgerichts hat weder das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt noch liegt eine Rechtsanwendung vor, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, so dass sich der Schluss aufdräng-
 
te, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte und damit willkürlich wäre (vgl. BGHZ 154, 288, 299 f).
3	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 04.10.2005 -30 1304/02 -OLG München, Entscheidung vom 20.02.2006 - 21 U 5123/05 -