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BGH · IX ZR 54/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 54/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 29. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.989,11 € festgesetzt. 2 Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. März 2000 beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Würdigung des Prozessstoffes und lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu dem Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
Fischer23RechtsprechungMärz-1zulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 54/04
vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
 am 29. März 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Januar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.989,11 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	zulässige	Beschwerde	ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache
 grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	Bezugnahme	auf	die	Entscheidungsgründe des Urteils vom 4. No-
vember 2003 im Rechtsstreit 21 U 92/02 entspricht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 333, 345 f, BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1970 -1 ZB 9/69, NJW 1971, 39; Urt. v. 8. November 1990 -1 ZR 49/89, NJW-RR 1991, 830). Das von der Nichtzulassungsbeschwerde angegrif-
 
fene Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts hinsichtlich der Honorarvereinbarung vom 23. September 1998 und den Nachträgen vom 16./18. August 1999 und vom 12. März 2000 beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Würdigung des Prozessstoffes und lässt keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu dem Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Vill	Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2003 -20 124/02 -KG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2004 - 21 U 49/03 -