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BGH · IX ZR 53/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Pflichten bejaht. Es ist nicht ersichtlich, daß im Zeitpunkt der Abtretung der (angeblichen) Umsatzsteuerrückerstattungsforderung an die Klägerin und der Offenlegung dieser Abtretung gegenüber dem Finanzamt Forderungen des Steuerfiskus gegen die Die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage, ob im Fall eines Vertrages mit Schutzwirkung für einen Dritten diesem ein Verschulden des Hauptvertragspartners gegenüber dem Auskunftgeber - ungeachtet der gegenläufigen Interessen von Drittem und Hauptvertragspartner - als Mitverschulden zuzurechnen ist (grundsätzlich verneinend MünchKomm-BGB/Gottwald, 3. Die Ansprüche der Klägerin lassen sich nicht nur aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern auch aus einem durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Auskunftsvertrag zwischen Klägerin und Beklagtem herleiten. Demzufolge ist nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehr sbedürfnisses davon auszugehen, daß die mit der Bescheinigung erteilte Auskunft Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten sein sollte (vgl. Jedenfalls als Vertragspartnerin eines eigenständigen Vertrages mit dem Beklagten braucht sich die Klägerin ein Mitverschulden der außerhalb dieser Vertragsbeziehungen stehenden G GmbH für die Unrichtigkeit der Bescheinigung nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.

GmbHWMMitverschuldenAbtretungBescheinigunggrundsätzlichKlägerinHammZR

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 53/94	BESCHLUSS vom 1. Dezember 1994
	in dem Rechtsstreit
OLG Hamm - Az, 25 U 96/93 vom 02.02.1994; LG Münster -Az. 16 0 478/92 vom 25.01.1993;
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 1. Dezember 1994 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1994 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Gründe
 Die Sache wirft klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Pflichten bejaht. Ein leichtfertiges Verhalten ist der Klägerin nicht vorzuwerfen. Es ist nicht ersichtlich, daß im Zeitpunkt der Abtretung der (angeblichen) Umsatzsteuerrückerstattungsforderung an die Klägerin und der Offenlegung dieser Abtretung gegenüber dem Finanzamt Forderungen des Steuerfiskus gegen die
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G . GmbH bestanden. Auch die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit der als Bardeckung zu wertenden Abtretung für den Fall der Insolvenz sind nicht dargetan. Schließlich hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin ohne Rechtsverstoß verneint. Die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage, ob im Fall eines Vertrages mit Schutzwirkung für einen Dritten diesem ein Verschulden des Hauptvertragspartners gegenüber dem Auskunftgeber - ungeachtet der gegenläufigen Interessen von Drittem und Hauptvertragspartner - als Mitverschulden zuzurechnen ist (grundsätzlich verneinend MünchKomm-BGB/Gottwald, 3. Aufl.
§ 328 Rdn. 104 m.w.N.), kann im Streitfall auf sich beruhen. Die Ansprüche der Klägerin lassen sich nicht nur aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern auch aus einem durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Auskunftsvertrag zwischen Klägerin und Beklagtem herleiten. Die Bescheinigung war für die Klägerin erkennbar von erheblicher Bedeutung und wurde von ihr zur Grundlage eines wirtschaftlich bedeutsamen Kreditentschlusses gemacht; der Beklagte war als Steuerberater der Klägerin für die Erteilung der Bescheinigung sachkundig und diese durfte als sachlich zuverlässige Auskunft, nicht nur als Mittel einseitiger Wahrnehmung der Interessen der Geisen GmbH verstanden werden. Demzufolge ist nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehr sbedürfnisses davon auszugehen, daß die mit der Bescheinigung erteilte Auskunft Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten sein sollte (vgl. BGHZ 7, 371, 374;
74, 103, 106; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, WM 1962, 845, 847 unter C I; v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110 unter I 1 a; v. 23. Janu-
 
ar 1985 - IVa ZR 66/83, WM 1985, 450, 451 unter I; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532 unter II 1 a; v. 19. März 1986 - IVa ZR 127/84, WM 1986, 711, 712 unter 4 a; auch Jost, Vertragslose Auskunfts- und Beratung s ha ftung 1991 S. 105 f). Jedenfalls als Vertragspartnerin eines eigenständigen Vertrages mit dem Beklagten braucht sich die Klägerin ein Mitverschulden der außerhalb dieser Vertragsbeziehungen stehenden G	GmbH	für	die
 Unrichtigkeit der Bescheinigung nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Brandes	Schmitz	Kreft
 Kirchhof
Fischer
 Beglaubigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle