März 1967 bei der Behörde eingegangen sind, bei der die Ansprüche anhängig waren, trifft das beklagte Land, wenn eine Behörde durch ungeordnete Aktenführung die mangelnde Feststellbarkeit verursacht hat (Fortführung von BGH RzW 1978, 64). b) Das nach §§ 185, 188 BEG in Anspruch genommene Land muß sich dabei das Verschulden der Behörden eines anderen Landes zurechnen lassen, die in demselben Entschädigungsverfahren tätig gewesen sind (vgl. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. antrag beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz Entschädigungsansprüche wegen Schadens an- Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an. März 1967 dem damaligen Sachbearbeiter im Amt für Wiedergutmachung in W^UHH-Ba^HI mehrere Substantiierungsunterlagen und bat um Weiterleitung an das Wiedergutmachungsamt in Koblenz. Auf ihrem Lebenslauf habe dieser das Eingangsdatum und das Aktenzeichen des K^H Amtes notiert und die Weiterleitung der Unterlagen zugesagt. Nachdem das Bezirksamt für Wiedergutmachung in K( den Antrag der Klägerin - allerdings ohne die am 20. Im Laufe des Verfahrens erklärte sich auch der Regierungspräsident in KöV für unzuständig und gab den Antrag an den Regierungspräsidenten in 1974 übernahm der Regierungspräsident in Ha^m|0 die Bearbeitung und lehnte mit Bescheid vom 15. März 1978 darauf, daß die Klägerin ihre Ansprüche jedenfalls nicht gemäß § 190 a Abs. In diesem teilte das K^ÜBB Amt ihrem Bevollmächtigten mit, "daß die seinerzeit gesuchte Blattsammlung, die vom Sozialamt W^m|K der hiesigen Entschädigungsbehörde übersandt worden sein soll, bei Aufräumungsarbeiten unter den Restbeständen des ehemaligen Bezirksamtes für Wiedergutmachung nHIHHB aufgefunden werden konnte". Nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand, daß die im Vorprozeß vermißten Unterlagen nachträglich aufgefunden worden seien, keine von dem Ergebnis des Vorprozesses abweichende Entscheidung. Nur wenn festgestellt werden könnte, daß die erläuternden Angaben der Klägerin vom 20. Der Bundesgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, daß es keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer ordnungsgemäß bei der Post eingelieferten Sendung gebe. Eine andere dadurch, daß die ihrer Unterlagen Beurteilung rechtfertige sich auch nicht Klägerin auf den rechtzeitigen Eingang beim Wiedergutmachungsamt in KflHUf im a) Richtig ist, daß ein Entschädigungsanspruch, dessen den Anspruch begründender Sachverhalt nicht bereits vorher in ausreichender Weise dargelegt worden war, gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. Anhängig waren die Ansprüche der Klägerin damals noch beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in obwohl dieses Amt nicht zuständig war, weil die Klägerin am 1. zuständigen Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt ist, wahrt sie die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nicht, weil das Verfahren am 31. Da der Antrag erst 1969 durch Abgabe an den Regierungspräsidenten Köfli im Lande Nordrhein-Westfalen anhängig geworden war, konnte die Klägerin ihn im März 1967 demnach nicht durch Einreichen von Unterlagen beim Wiedergutmachungsamt in W^IHB erläutern. Hier läßt sich nicht mehr feststellen, ob und wann die von der Klägerin am 20. Auf ihre Absendung kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht an, auch nicht darauf, ob die Unterlagen durch ein postalisches Versehen erst verspätet in Koblenz eingetroffen sind. Das gilt auch, wenn sich aus diesen Gründen nicht mehr feststellen läßt, bei welcher Behörde des in Anspruch genommenen Landes die Unterlagen eingegangen sind. Das ergibt sich aus § 172 Abs. 1 BEG, wonach sich die Entschädigungslast je zur Hälfte auf den Bund und die Gesamtheit der Länder verteilt. Das nach §§ 185, 188 BEG in Anspruch genommene Land muß sich deshalb auch das Verschulden der Behörden eines anderen Landes zurechnen lassen, die in demselben Entschädigungsverfahren tätig gewesen sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen Verwaltungsakten hat das Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung in bei dem früher das Verfahren der Klägerin anhängig war, oder das entsprechende Amt in nBHHIHV* die Ursachen dafür gesetzt, daß sich heute nicht mehr feststellen läßt, wann und wo die von der Klägerin am 20. Fest steht auch, daß diese Unterlagen bei einer Entschädigungsbehörde in Rheinland-Pfalz, sei es in Koblenz oder in n|BH, eingegangen sind. Denn sie sind dort Ende 1982 "bei Aufräumungsarbeiten unter den Restbeständen des ehemaligen Bezirksamtes für Wiedergutmachung aufgefunden worden. Die Substantiierungsunterlagen der Klägerin sind aber nicht nur verwaltungsmäßig falsch behandelt, sondern möglicherweise auch fehlgeleitet worden, wenn sie nämlich in einem Paket mit anderen Akten nach Der Senat geht unter diesen Umständen von einer ungeordneten Aktenführung aus, die ursächlich dafür war, daß bereits im Erstverfahren nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Substantiierungsunterlagen spätestens bis 31. Das läßt sich sicher jedoch nur für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bejahen. Wegen der Ansprüche für den Freiheitsschaden läßt sich nicht ausschließen, daß der den Anspruch begründende Sachverhalt bereits vorher ausreichend dargelegt worden war, weil die entsprechenden Aktenteile dem Senat nicht vorliegen. März 1967 eingereichten Unterlagen nichts, was eine Ausbildungsschädigung der Klägerin erläutern könnte. März 1967 auch nicht einmal den Anspruch wegen Ausbildungsschadens aus der Globalanmeldung vom März 1958 herausgehoben, was in erster Linie Voraussetzung für eine ausreichende Substantiierung wäre (BGH RzW 1974, 184; 1977, 183). Oktober 1970 hat sie ihren Antrag auf Entschädigung ausdrücklich um den Anspruch wegen Schadens in der
Nachschlagewerk: BGHZ: ja ne in BEG 1956 § 190 a Abs. 1 a) Der Nachteil der Beweislosigkeit, daß die zur Erläuterung eingereichten Unterlagen bis zu dem 31. März 1967 bei der Behörde eingegangen sind, bei der die Ansprüche anhängig waren, trifft das beklagte Land, wenn eine Behörde durch ungeordnete Aktenführung die mangelnde Feststellbarkeit verursacht hat (Fortführung von BGH RzW 1978, 64). b) Das nach §§ 185, 188 BEG in Anspruch genommene Land muß sich dabei das Verschulden der Behörden eines anderen Landes zurechnen lassen, die in demselben Entschädigungsverfahren tätig gewesen sind (vgl. BGH RzW 1961, 227). BGH, Urt. v. 27. November 1986 - IX ZR 53/86 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/86 in der Entschädigungssache Verkündet am: 27. November 1986 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AJ-icja B Istraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das - Wiedergutmachung Njedersächsische Landesverwaltunqsamt ■■ H< Beklagten und Revisionsbeklagten WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juni 1985 aufgehoben, soweit die Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit abgelehnt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1923 geborene nach iH aus. jüdische Klägerin wanderte 1956 von 1957 meldete sie mit einem Mantel- 3 antrag beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz Entschädigungsansprüche wegen Schadens an- Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an. Im März 1958 machte sie in einer Globalanmeldung alle Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend, ohne sie zu erläutern. Diese Unterlagen sind jetzt allerdings nicht mehr vorgelegt worden, weil sie zur Zeit nicht auffindbar sind. Ende 1963 wanderte die Klägerin in die Bundesrepublik ein, wo sie sich wechselweise in unc* hMHHH aufhielt. Nach ihren Angaben übergab sie am 20. März 1967 dem damaligen Sachbearbeiter im Amt für Wiedergutmachung in W^UHH-Ba^HI mehrere Substantiierungsunterlagen und bat um Weiterleitung an das Wiedergutmachungsamt in Koblenz. Auf ihrem Lebenslauf habe dieser das Eingangsdatum und das Aktenzeichen des K^H Amtes notiert und die Weiterleitung der Unterlagen zugesagt. Als sich am 23. März 1967 in ihrem Auftrag Frau H.-K. bei dem Sachbearbeiter in W^mm nach dem Stand der Angelegenheit erkundigt habe, habe er dieser versichert, daß die Wiedergutmachungsakte der Klägerin zur Bearbeitung nach Koblenz abgegeben worden sei. Eine Eingangsbestätigung erhielt die Klägerin vom Koblenzer Amt nicht. Sie verfolgte ihren Antrag zunächst auch nicht weiter. Nachdem das Bezirksamt für Wiedergutmachung in K( den Antrag der Klägerin - allerdings ohne die am 20. März 1967 in w( eingereichten Unterlagen - an den Regierungspräsidenten in Kö^l abgegeben hatte, bat die Klägerin am 17. Februar 1970 unter Vorlage eines am 19. Juni 1969 ausgestellten Vertriebenenausweises, nunmehr ihre Ansprüche 4 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, e BEG zu bearbeiten. Mit Schriftsatz vom 6./7. Oktober 1970 machte sie erstmals im einzelnen den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung geltend und erläuterte ihn. Ebenso reichte sie weitere Unterlagen zu ihrem Gesundheitsschaden ein. Im Laufe des Verfahrens erklärte sich auch der Regierungspräsident in KöV für unzuständig und gab den Antrag an den Regierungspräsidenten in 1974 übernahm der Regierungspräsident in Ha^m|0 die Bearbeitung und lehnte mit Bescheid vom 15. Juli 1974 die Ansprüche wegen nicht rechtswirksamer Antragstellung ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Oberlandesgericht stützte seine ablehnende Entscheidung vom 15. März 1978 darauf, daß die Klägerin ihre Ansprüche jedenfalls nicht gemäß § 190 a Abs. 1 BEG fristgemäß substantiiert habe. Der Bundesgerichtshof wies die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision am 1. Juli 1980 als unbegründet zurück. Am 20. September 1982 stellte die Klägerin Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides. Sie ergänzte diesen am 1. Februar 1983 unter Beifügung eines Schreibens des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in K^ll v°m 8. Dezember 1982 . In diesem teilte das K^ÜBB Amt ihrem Bevollmächtigten mit, "daß die seinerzeit gesuchte Blattsammlung, die vom Sozialamt W^m|K der hiesigen Entschädigungsbehörde übersandt worden sein soll, bei Aufräumungsarbeiten unter den Restbeständen des ehemaligen Bezirksamtes für Wiedergutmachung nHIHHB aufgefunden werden konnte". Weiter heißt es in dem Schreiben: "Es ist uns unverständlich, wie es zustande kam, daß die Unterlagen an das ehemalige Amt n€J- gelangten, doch ist es nicht auszuschließen, daß diese 5 zufällig einem Paket an zur evtl. Weiterleitung beigefügt worden sind". Die Behörde lehnte den Antrag auf Erlaß eines Zweitbescheides mit Bescheid vom 29. Juni 1983 ab. Zur Begründung gab sie nur an, die frühere Entscheidung sei richtig gewesen. Ermessenserwägungen zur Verweigerung der Abhilfe stellte sie nicht an. Die Klage auf Zuerkennung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden in der Ausbildung blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Mit ihrer Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem Teil begründet. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand, daß die im Vorprozeß vermißten Unterlagen nachträglich aufgefunden worden seien, keine von dem Ergebnis des Vorprozesses abweichende Entscheidung. Die Ablehnung der Ansprüche der Klägerin beruhe weiterhin auf § 190 a BEG. Nur wenn festgestellt werden könnte, daß die erläuternden Angaben der Klägerin vom 20. März 1967 tatsächlich bis zu dem 6 31. März 1967 beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in k|H eingegangen seien, könnte Abhilfe in Betracht kommen. Eine solche sichere Feststellung sei aber nicht möglich. Fest stehe nur, daß die Klägerin ihre erläuternden Angaben am 20. März 1967 beim Wiedergutmachungsamt in Wuppertal eingereicht habe und diese Unterlagen Ende 1982 im Wiedergutmachungsamt aufgefunden worden seien. Zu- gunsten der Klägerin sei ferner davon auszugehen, daß die Unterlagen spätestens am 23. März 1967 ordnungsgemäß an das Wiedergutmachungsamt in k|HHV adressiert in wjBUB zur Post gegeben worden seien. Hieraus ergebe sich aber nicht, daß die Unterlagen tatsächlich spätestens am 31. März 1967 beim Wiedergutmachungsamt in kJBHBB eingegangen seien. Alles andere seien nur Spekulationen; auch das Bezirksamt in K^m habe insoweit keine bestimmten Erkenntnisse. Irgendwelche Aktenvermerke, Eingangsstempel oder ähnliches, die darauf hinwiesen, daß sich die fraglichen Unterlagen vor ihrer Auffindung in N| beim Bezirksamt in k| befunden haben könnten, gebe es nicht. Der Bundesgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, daß es keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang einer ordnungsgemäß bei der Post eingelieferten Sendung gebe. Das gelte insbesondere auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Zugangs. Das vom Absender zu beweisende gesetzliche Erfordernis des Zugangs würde andernfalls praktisch durch den bloßen Nachweis der Absendung ersetzt. Eine andere dadurch, daß die ihrer Unterlagen Beurteilung rechtfertige sich auch nicht Klägerin auf den rechtzeitigen Eingang beim Wiedergutmachungsamt in KflHUf im 7 Hinblick auf die Angaben des damaligen Sachbearbeiters vertraut haben möge. Denn der Entschädigungsanspruch erlösche nach § 190 a BEG bei Versäumung der Substantiie-rungsfrist auch dann, wenn das Verhalten der Entschädigungsbehörde zur Fristversäumnis beigetragen habe. Diese Rechtsfolge trete kraft Gesetzes ohne Rücksicht auf den Grund der Fristversäumung ein. Das lasse keinen Raum für Erwägungen darüber, ob die Entschädigungsbehörde durch Berufung auf § 190 a BEG treuwidrig handele. II. 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht in allen Punkten mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. a) Richtig ist, daß ein Entschädigungsanspruch, dessen den Anspruch begründender Sachverhalt nicht bereits vorher in ausreichender Weise dargelegt worden war, gemäß § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. März 1967 bei der Entschädigungsbehörde erläutert werden mußte, bei der der Anspruch anhängig war (BGH RzW 1978, 68 und ständig). Anhängig waren die Ansprüche der Klägerin damals noch beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in obwohl dieses Amt nicht zuständig war, weil die Klägerin am 1. Oktober 1953 ihren Wohnsitz noch im europäischen Ausland hatte (§ 185 Abs. 5 Nr. 1 BEG) und in Rheinland-Pfalz niemals einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet hat. Obwohl die Substantiierung also bei einer Behörde des damals möglicherweise noch i 8 J2S zuständigen Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt ist, wahrt sie die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nicht, weil das Verfahren am 31. März 1967 bei einer anderen Behörde anhängig war. Da der Antrag erst 1969 durch Abgabe an den Regierungspräsidenten Köfli im Lande Nordrhein-Westfalen anhängig geworden war, konnte die Klägerin ihn im März 1967 demnach nicht durch Einreichen von Unterlagen beim Wiedergutmachungsamt in W^IHB erläutern. Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob das Amt in Außenstelle des Regierungspräsidenten in gewesen ist und zur Entgegen- nahme von Substantiierungsunterlagen für diesen berechtigt war. b) Richtig ist ferner, daß den Antragsteller grundsätzlich die Feststellungslast dafür trifft, daß seine Substant i ierungsunterlagen spätestens am 31. März 1967 bei der Behörde eingegangen sind, bei der sein Verfahren anhängig war. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Nichtfeststeilbarkeit einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung oder -begründung im Zivilprozeß. Hier läßt sich nicht mehr feststellen, ob und wann die von der Klägerin am 20. März 1967 in W^BHB abgegebenen Substantiierungsunterlagen beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in KflHHI eingetroffen sind. Auf ihre Absendung kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht an, auch nicht darauf, ob die Unterlagen durch ein postalisches Versehen erst verspätet in Koblenz eingetroffen sind. Denn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in den Fällen des § 190 a Abs. 1 BEG kraft Gesetzes ausgeschlossen, so daß Verschuldensgesichtspunkte außer Betracht bleiben müssen. 9 2. Die Rechtslage ist aber ausnahmsweise dann anders zu beurteilen, wenn Akten der Entschädigungsbehörde in der Sphäre eines Entschädigungsorgans verloren gegangen sind (BGH RzW 1978, 64) oder wenn eine Behörde durch eine ungeordnete Aktenführung verursacht hat, daß der Zeitpunkt des Eingangs der zur Anspruchsbegründung geeigneten Unterlagen nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 12. Juli 1979 - IX ZR 69/78, nicht veröffentlicht). Das gilt auch, wenn sich aus diesen Gründen nicht mehr feststellen läßt, bei welcher Behörde des in Anspruch genommenen Landes die Unterlagen eingegangen sind. In diesen Fällen trifft der Nachteil der Beweislosigkeit den Beklagten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Verlust von Akten oder die ungeordnete Aktenführung im Bereich der Behörde des beklagten Landes erfolgt ist oder ob diese Vorwürfe nur die Behörde des Landes treffen, bei der der Antrag früher anhängig war und deshalb dort hätte substantiiert werden müssen. Die Folgen eines Wechsels der Anhängigkeit eines Antrages können dem Antragsteller, der hierauf im Regelfall keinen Einfluß hat, nicht angelastet werden. Schuldner des nach dem Bundesentschädigungsgesetz anspruchsberechtigten Verfolgten sind neben dem Bund die Länder der Bundesrepublik Deutschland insgesamt. Das ergibt sich aus § 172 Abs. 1 BEG, wonach sich die Entschädigungslast je zur Hälfte auf den Bund und die Gesamtheit der Länder verteilt. Lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen (Verteilung der Verwaltungslasten) sehen die §§ 185 und 188 BEG vor, daß sich im Einzelfall die verwaltungsmäßige Zuständigkeit und die Passivlegitimation nach räumlichen Anknüpfungspunkten bestimmen. Die Passivlegitimation stellt sich praktisch nur als Prozeßstandschaft des jeweils in Anspruch genommenen Landes für den an sich Entschädigungs- 10 3? pflichtigen, die Bundesrepublik Deutschland, dar (BGH RzW 1961, 227). Das nach §§ 185, 188 BEG in Anspruch genommene Land muß sich deshalb auch das Verschulden der Behörden eines anderen Landes zurechnen lassen, die in demselben Entschädigungsverfahren tätig gewesen sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen Verwaltungsakten hat das Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung in bei dem früher das Verfahren der Klägerin anhängig war, oder das entsprechende Amt in nBHHIHV* die Ursachen dafür gesetzt, daß sich heute nicht mehr feststellen läßt, wann und wo die von der Klägerin am 20. März 1967 beim Wiedergutmachungsamt in Wuppertal eingereichten Substantiierungsunterlagen eingegangen sind. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß diese Unterlagen spätestens am 23. März 1967 von W( aus abgesandt worden sind und an das Kj Amt adressiert waren. Hiervon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Fest steht auch, daß diese Unterlagen bei einer Entschädigungsbehörde in Rheinland-Pfalz, sei es in Koblenz oder in n|BH, eingegangen sind. Denn sie sind dort Ende 1982 "bei Aufräumungsarbeiten unter den Restbeständen des ehemaligen Bezirksamtes für Wiedergutmachung aufgefunden worden. Diese Unterlagen weisen weder einen Eingangsstempel noch irgendeinen Bearbeitungsvermerk auf, obwohl es allgemeiner Verwaltungsübung entspricht, daß Neueingänge wenigstens einen Eingangsstempel oder -vermerk mit Datumsangabe erhalten. Die Substantiierungsunterlagen der Klägerin sind aber nicht nur verwaltungsmäßig falsch behandelt, sondern möglicherweise auch fehlgeleitet worden, wenn sie nämlich in einem Paket mit anderen Akten nach 11 Neustadt weitergeleitet worden sein sollten und dort fünfzehn Jahre unbearbeitet liegen geblieben waren. Der Senat geht unter diesen Umständen von einer ungeordneten Aktenführung aus, die ursächlich dafür war, daß bereits im Erstverfahren nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Substantiierungsunterlagen spätestens bis 31. März 1967 beim Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung in Kfll eingegangen sind. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit die von der Klägerin am 20. März 1967 beim ihre Entschädigungsansprüche im Sinne von § 190 a BEG ausreichend erläutern. Das läßt sich sicher jedoch nur für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit bejahen. Wegen der Ansprüche für den Freiheitsschaden läßt sich nicht ausschließen, daß der den Anspruch begründende Sachverhalt bereits vorher ausreichend dargelegt worden war, weil die entsprechenden Aktenteile dem Senat nicht vorliegen. Möglich ist auch, daß die in polnischer Sprache abgefaßten Bescheinigungen auch als Beweismittel für den erlittenen Freiheitsschaden in Betracht kommen. Dagegen scheidet eine fristgemäße Substantiierung des Anspruchs wegen des Ausbildungsschadens auf jeden Fall aus. Zwar hat die Klägerin damals auch eine in polnischer Sprache abgefaßte Bescheinigung einer Musikhochschule in Wa^^m (PfBHHB WyflHV SzfHI III. Wiedergutmachungsamt in eingereichten Unterlagen ) vom 10. April 1965 vorgelegt. Nach ihren eigenen Mu 12 Angaben im ergänzten Abhilfeantrag vom 1. Februar 1983 wird durch diese Bescheinigung aber nur der Abschluß der Ausbildung im Sommer 1939 belegt, um die Einstufung in den gehobenen Beamtendienst zu begründen. Im übrigen ergibt sich aus den am 20. März 1967 eingereichten Unterlagen nichts, was eine Ausbildungsschädigung der Klägerin erläutern könnte. Hinzu kommt, daß sie den "Antrag" vom 12. Dezember 1966 nur als für Schaden an Freiheit und Gesundheit gestellt bezeichnet hat. Abgesehen davon hat sie bis zu dem 31. März 1967 auch nicht einmal den Anspruch wegen Ausbildungsschadens aus der Globalanmeldung vom März 1958 herausgehoben, was in erster Linie Voraussetzung für eine ausreichende Substantiierung wäre (BGH RzW 1974, 184; 1977, 183). Erst mit dem Schreiben vom 6./7. Oktober 1970 hat sie ihren Antrag auf Entschädigung ausdrücklich um den Anspruch wegen Schadens in der 13 Ausbildung erweitert, wie sich aus dem ersten Ablehnungsbescheid vom 15. Juli 1974 ergibt. Dieser Anspruch ist daher mangels Substantiierung am 31. März 1967 erloschen. Insoweit wird die Revision zurückgewiesen. Merz Zorn Henkel Gärtner Winter