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BGH · IX ZR 53/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter Die auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit unter Anrechnung der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG gerichtete Klage wies das Landgericht ab. In seiner Berufungsbegründung berief sich der Kläger darauf, er habe 1964 den Nachweis über sein Einwanderungsdatum in Israel deshalb nicht eingereicht, weil die Entschädigungsbehörde darum gebeten habe, Unterlagen nur gesammelt vorzulegen. Dr, B^mB, habe wegen dieser Bitte der Kölner Behörde ab einem gewissen Zeitpunkt alsbaldigen Nachweis des Aus-bzw. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für den Kläger, der das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Mai 1964 wegen Fehlens der Angabe des Einwanderungsdatums in Israel unzureichend gewesen sei und der Kläger deshalb am 26. Auch der Hinweis des Klägers auf allgemeine Aufforderungen der Kölner Entschädigungsbehörde, die Unterlagen zu den Anträgen erst später und gesammelt einzureichen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Richtig ist auch, daß das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des § 150 BEG aF dann nicht geschützt war, wenn seinem Wiedereinsetzungsgesuch unabhängig davon, ob ihm die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt hat, nicht hätte entsprochen werden dürfen (BGH RzW 1978, 105). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, er habe die verspätete Begründung* seines Wiedereinsetzungsgesuchs deshalb nicht zu vertreten, weil er nach der sogenannten Kölner Praxis darauf vertrauen durfte, die Entschädigungsbehörde werde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung bestimmten Unterlagen nicht beanstanden (vgl. Entschädigungsbehörde nur hinsichtlich der späteren Nach-reichung von Urkunden zu dem Nachweis und zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen, nicht aber für das spätere Vorbringen der maßgeblichen Tatsachen. Seine daraus gezogene Folgerung, der Kläger sei deshalb durch das Vertrauen auf die Kölner Praxis nicht veranlaßt worden, seinen Wiedereinsetzungsantrag nur unvollständig zu begründen, zu demal er eine, wenn auch mißglückte Begründung abgegeben habe, ist Sache des Tatrichters und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch dort sollte nur unter Beweis gestellt werden, daß die Kölner Entschädigungsbehörde ab einem bestimmten Zeitpunkt einen alsbaldigen Nachweis des Aus- bzw. Das Beweisthema lautete also nicht dahin, daß die Behörde auch auf die alsbaldige Mitteilung des Einwanderungsdatums oder überhaupt auf eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs verzichtet und der Kläger oder sein Bevollmächtigter auf diese Verwaltungspraxis vertraut hätte.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 150 BEG § 286 ZPO
IsraelNachweisBEGBegründungEntschädigungsbehördeKlägerKölnerRevisionunterliegen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 53/82	URTEIL	Verkündet	am
21. April 1983 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Carol Albin W
10, H
Israel,
 Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	HHIB	und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Z^BpstTaße 4-8, K■■■,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
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für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1930 geborene jüdische Kläger wanderte am 21. April 1964 von seinem Heimatland Rumänien nach Israel ein. Am 11. Mai 1964 reichte er beim Regierungspräsidenten in Köln einen Mantelantrag auf Entschädigung nach dem BEG ein, mit dem er u. a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit anmeldete. Zugleich beantragte er mit einem vom 8. Mai 1964 datierten formularmäßigen Schreiben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Dazu heißt es in dem Schreiben:
nAst. ist aus Rumänien - Bucovina - Siebenbürgen, aus dem Gebiet hinter dem Eisernen Vorhang gekommen.
 
Da Ast. von der freien Welt vollständig isoliert war, bestand keine Möglichkeit, die Entschädigungsansprüche bisher geltend zu machen.
Infolgedessen ist die Nichtanmeldung der Ansprüche in der vorgesehenen Frist nicht auf das Verschulden o. Ast. zurückzuführen."
In seinem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG vom 7. Juni 1966 gab der Kläger erstmals an, daß er den kommunistischen Machtbereicht am 6. April 1964 verlassen habe. Er erhielt darauf 13.880 DM Beihilfe.
Im Dezember 1971 wiederholte der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 seine Anträge auf Entschädigung des Freiheits- und Gesundheitsschadens nach § 150 BEG aF. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 29. August 1979 die Ansprüche ab, weil der Kläger nicht Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG sei.
Die auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit unter Anrechnung der Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG gerichtete Klage wies das Landgericht ab. Wegen Fehlens eines ausreichend begründeten Wiedereinsetzungsantrages habe der Kläger am 26. Mai 1965 keine schutzwürdige Position gemäß § 150 BEG aF erlangt. In seiner Berufungsbegründung berief sich der Kläger darauf, er habe 1964 den Nachweis über sein Einwanderungsdatum in Israel deshalb nicht eingereicht, weil die Entschädigungsbehörde darum gebeten habe, Unterlagen nur gesammelt vorzulegen. Sein früherer Bevollmächtigter, Rechtsanwalt
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Dr, B^mB, habe wegen dieser Bitte der Kölner Behörde ab einem gewissen Zeitpunkt alsbaldigen Nachweis des Aus-bzw. Einwanderungsdatums nicht nur für nicht erforderlich, sondern für untunlich gehalten. Sein jetziger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt	biete	hierzu	sein
 Zeugnis an.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision bittet der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für den Kläger, der das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen hat, nur eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF in Betracht kommt. Es meint jedoch, diese Anspruchsberechtigung scheitere daran, daß das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers vom 8./II. Mai 1964 wegen Fehlens der Angabe des Einwanderungsdatums in Israel unzureichend gewesen sei und der Kläger deshalb am 26. Mai 1965 keine Rechtsposition erlangt habe, die durch ein Vertrauen in die Weitergeltung des § 150 BEG aF geschützt gewesen sei.
Auch der Hinweis des Klägers auf allgemeine Aufforderungen der Kölner Entschädigungsbehörde, die Unterlagen zu den Anträgen erst später und gesammelt einzureichen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Im vorliegenden Fall gehe
 
es nicht um die für den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen erforderlichen Urkunden, sondern darum, daß die maßgeblichen Tatsachen nicht vorgebracht worden seien. Insoweit seien Aufforderungen mit dem genannten Inhalt für das Verhalten des Klägers nicht ursächlich geworden. Denn er habe sich unabhängig davon veranlaßt gesehen, seinem Wiedereinsetzungsantrag eine Begründung beizugeben, die Jedoch, weil unvollständig, mißglückt sei.
Diese Ausführungen tragen die Zurückweisung der Berufung. Daß die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 8./II. Mai 1964 nicht den Anforderungen eines solchen Gesuchs nach § 189 Abs. 3 BEG entsprach, weil das Datum der Auswanderung aus Rumänien oder das Datum der Einwanderung in Israel nicht angegeben war, hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall bereits in RzW 1978, 223 entschieden. Richtig ist auch, daß das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand des § 150 BEG aF dann nicht geschützt war, wenn seinem Wiedereinsetzungsgesuch unabhängig davon, ob ihm die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt hat, nicht hätte entsprochen werden dürfen (BGH RzW 1978, 105). Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, er habe die verspätete Begründung* seines Wiedereinsetzungsgesuchs deshalb nicht zu vertreten, weil er nach der sogenannten Kölner Praxis darauf vertrauen durfte, die Entschädigungsbehörde werde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung bestimmten Unterlagen nicht beanstanden (vgl. hierzu BGH RzW 1979, 223; MDR 1982, 403 Nr. 51). Das Berufungsgericht unterstellt nämlich entsprechend dem Vortrag des Klägers eine solche Praxis der Kölner
 
Entschädigungsbehörde nur hinsichtlich der späteren Nach-reichung von Urkunden zu dem Nachweis und zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen, nicht aber für das spätere Vorbringen der maßgeblichen Tatsachen. Seine daraus gezogene Folgerung, der Kläger sei deshalb durch das Vertrauen auf die Kölner Praxis nicht veranlaßt worden, seinen Wiedereinsetzungsantrag nur unvollständig zu begründen, zu demal er eine, wenn auch mißglückte Begründung abgegeben habe, ist Sache des Tatrichters und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem in MDR 1982, 403 Nr. 51 entschiedenen Fall.
Der Kläger rügt zwar, daß das Berufungsgericht seinen Beweisantrag in der Berufungsbegründungsschrift übergangen und dadurch § 286 ZPO verletzt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Auch dort sollte nur unter Beweis gestellt werden, daß die Kölner Entschädigungsbehörde ab einem bestimmten Zeitpunkt einen alsbaldigen Nachweis des Aus- bzw. Einwanderungsdatums nicht für erforderlich oder sogar für untunlich hielt und deshalb aus Gründen der Beschleunigung und Arbeitserleichterung alle zur Begründung erforderlichen Unterlagen nur geschlossen überreicht werden sollten. Das Beweisthema lautete also nicht dahin, daß die Behörde auch auf die alsbaldige Mitteilung des Einwanderungsdatums oder
 überhaupt auf eine Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs verzichtet und der Kläger oder sein Bevollmächtigter auf diese Verwaltungspraxis vertraut hätte.
Fuchs	Zorn	Henkel
 Gärtner
Winter