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BGH · IX ZR 53/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/81

DV-BEG, der nur die vereinbarte Mindestrente erhöht hat, hindert deren Umstellung erst aufgrund einer späteren Änderungsverordnung nicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Dezember 1969 nach 32,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errech-nete Rente abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. April 1956 nach 30 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes, also die Mindestrentenbeträge zu. Oktober 1969 schränkte die Behörde das Heilverfahren wieder ein und setzte wegen Änderung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 auf 40 % ab 1. September 1976, ihre Rente auf den mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes anzuheben. Im Oktober 1977 reichte sie Klage nach § 216 BEG ein mit dem Antrag, statt der Mindestrente ab 1. April 1969 (den mittleren Hundertsatz bei einer vMdE von 50 % -) 37,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes und Zinsen für die ab 31. Januar 1972 die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 % vereinbart. Veil die Mindestrente niedriger als die Rente nach 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes gewesen sei, dürfe der Vergleich vom 19. Januar 1972 nicht durch Einfügung des mittleren Hundertsatzes nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, aa) Durch Vergleich vom 18* März 1964 vereinbarten die Parteien für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 50 % die Mindestrente (204 DM). Diese lag nach dem damals geltenden Recht erheblich über der Rente nach dem mittleren Hundertsatz (37,5) der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (162 DM). DV-BEG die nach dem mittleren Hundertsatz errechnete Rente mit 220 DM und 229 DM die entsprechenden Mindestbeträge (238 DM und 248 DM) nicht erreicht. DV-BEG das Verhältnis zwischen Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst nach dem mittleren Hundertsatz er-rechneten Rente umgekehrt hat. ÄndVO ergangener, die Mindestrente erhöhender Bescheid ohne Einfluß auf deren spätere Umstellung (BGH Urteile vom 4. September 1969 die Mindestrente für eine MdE von 50 % nur auf 260 DM und 281 DM, dagegen die Rente nach 37,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der Altersstufe der Klägerin auf 269 und 304 DM erhöht. März 1964 bestehende Verhältnis zwischen Mindestrente und der nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechneten Rente aufgrund der 9. Gemäß den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 1515 1980, 25 hatte daher die Klägerin ein Recht auf Umstellung ihrer vereinbarten Mindestrente auf eine durch den Mittelhundertsatz (ab 1. April 1969 nach dem Mittelhundertsatz berechnete Rente in dem seit 27* Januar 1970 anhängigen gerichtlichen Verfahren geltend machen können und müssen* Der Rentenanspruch war im anhängigen Verfahren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen* Der durch die zulässige Klage eingeleitete Rechtsstreit mußte dazu benutzt werden, ihn nach den Verhältnissen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung abschließend und endgültig zu regeln (ständige Rechtsprechung, vgl* BGH RzW 1976, 34). In diesem Uberleitungs- und Änderungsverfahren waren demnach die Ansprüche der Klägerin nach dem geltenden Recht, also auch aufgrund der bereits verkündeten ÄnderungsVerordnung zur 2. Wegen Ansprüchen aus derselben Schadensart, die nach dem bei Abschluß des Verfahrens geltenden Recht erwachsen waren, kann ein zweites Verfahren grundsätzlich nicht in Gang gebracht werden (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; 1981, 86). Januar 1972, der die Rechtshängigkeit beendete und damit das Entschädigungsverfahren abschloß, aus Rechtsgründen den Anspruch auf eine nach dem mittleren Hundertsatz errechnete Rente erledigt, der der Klägerin durch die Überleitung in das Recht der 9* ÄndVO zur 2. April 1969 eingeräumt war* Insoweit hat der zweite Vergleich die gleiche Wirkung wie eine bestandskräftige, das Verfahren ebenfalls beendende Entscheidung, die eine verein barte Mindestrente nicht auf eine Hundertsatzrente umstellt und damit die Umstellung ablehnt (vgl. Januar 1972 läßt für eine Ergänzung des mittleren Hundertsatzes und damit die Zuerkennung einer nach 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechneten Rente aufgrund der nachfolgenden 11. Denn die Parteien vereinbarten für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 % die Mindestrente, also ab 1* Dezember 1969 234 IM, ab 1. ÄnderungsVerordnung, BGBl I, 2034) und damit weniger, als die Rente nach dem mittleren Hundertsatz (32,5) der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes betragen hätte (ab 1. Die jeweilige Höhe der Rente der Klägerin ist vielmehr für die Folgezeit an sich nach den im Vergleich festgelegten, nicht zu ergänzenden Berechnungsmerkmalen, mithin nach den jeweiligen Mindestbeträgen für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Vergleich vom 19. DV-BEG für eine festzulegende vMdE, aber keine Umstellung der Rente auf den mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes aufgrund der 9. irrtum nicht ausschließen, da der Bundesgerichtshof die Grundsätze über die Anpassung von vereinbarten Mindestrenten an die nach dem mittleren Hundertsatz des einfachen Dienstes errechnete Rente erstmals im Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 dargelegt hat. Januar 1982 - IX ZR 29/80 (zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat die Grundsätze dargelegt, die dafür maßgebend sind, ob und inwieweit eine Anpassung nach Treu und Glauben geboten ist.

Zitierte Normen: § 216 BEG
MindestrenteDV-BEGvergleichenBescheidRenteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
7. ÄndVO z. 2. DV-BEG Art. II Abs. 4 und gleichlautende
 Übergangsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen
a)	Zur Überleitung einer 1964 durch Vergleich gewährten Mindestrente, wenn 1972 erneut eine Mindestrente vereinbart wurde, die nunmehr unter der mittleren Hundertsatzrente liegt.
b)	Ein Bescheid nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG, der nur die vereinbarte Mindestrente erhöht hat, hindert deren Umstellung erst aufgrund einer späteren Änderungsverordnung nicht.
BGH, Urt. v. 24. Juni 1982 - IX ZR 53/81 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 53/81
URTEIL	Verkündet	am
24. Juni 1982
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 Bella
Parkway East,
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kfl^H-FQH^HB-Straße	MflH*
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. September 1979 aufgehoben, soweit es die Klage auf die die Mindestbeträge übersteigende, ab 1. April 1969 nach 37,5 vH und ab 1. Dezember 1969 nach 32,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errech-nete Rente abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1922 in BflIHI geborene Klägerin wurde in Po®k verfolgt. Bescheide vom 22. November I960 erkannten ihr wegen chronischer reaktiver Depression und chronischer Venenentzündung Heilverfahren und für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 35 % neben Kapitalentschädigung eine Rente nach 28 vH, ab 1. April 1956 nach 30 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes, also die Mindestrentenbeträge zu.
Vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 18. März 1964 einen Vergleich. Er erweiterte das Heilverfahren und gewährte ab 1. November 1953 die Mindestrente für eine verfolgungsbe-
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dingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 Die Behörde teilte der Klägerin die Erhöhung der Mindestrentenbeträge aufgrund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG durch den Bescheid vom 13. September 1966 und aufgrund der 8Ö ÄndVO zur 2. DV-BEG durch den Bescheid vom 25. Juni 1969 mit0
Am 13. Oktober 1969 schränkte die Behörde das Heilverfahren wieder ein und setzte wegen Änderung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 auf 40 % ab 1. Dezember 1969 die zuletzt auf Grund der 8. ÄndVO erhöhte Mindestrente von 248 IM auf 207 EM herab. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 19. Januar 1972 erneut einen Vergleich: Er ändert den Bescheid vom 13. Oktober 1969 dahin ab, daß der Anspruch auf Heilverfahren im vollen Umfang weiter besteht, und bestimmt, daß es im übrigen bei dem Rentenänderungsbescheid bleibt. Die Erhöhungen der Mindestrente für eine vMdE von 40 % wurden der Klägerin formlos mitgeteilt.
Sie beantragte am 28. September 1976, ihre Rente auf den mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes anzuheben. Im Oktober 1977 reichte sie Klage nach § 216 BEG ein mit dem Antrag, statt der Mindestrente ab 1. April 1969 (den mittleren Hundertsatz bei einer vMdE von 50 % -) 37,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes und Zinsen für die ab 31. Dezember 1969 rückständigen Beträge zuzuerkennen. Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen statt und wies nur den Anspruch auf Verzinsung der bis Ende 1977 fällig gewordenen Beträge ab.
Auf die Berufung des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin unter entsprechender Ermäßigung der Klageforderung nur beantragte, soweit ab 1. April 1969 37,5 v.H. und ab 1. Dezember 1969 32,5 v.H. der Vergleichsbezüge
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des einfachen Dienstes zuerkannt waren, wies das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet ab. Mit der Revision bittet die Klägerin, nach ihren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß die Klage nach § 216 BEG zulässig ist. Der Beklagte hat ihre Unzulässigkeit noch im zweiten Rechtszug geltend gemacht, aber keinen zureichenden Grund dafür genannt, weshalb die Entscheidung über den Antrag vom September 1976 über den Ablauf der Frist des § 216 BEG hinaus verzögert worden ist.
2.	Das Berufungsgericht hält auch die ermäßigte Klage für unbegründet. Für die Zeit ab 1. Dezember 1969 hätten die Parteien durch den Vergleich vom 19. Januar 1972 die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 % vereinbart. Veil die Mindestrente niedriger als die Rente nach 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes gewesen sei, dürfe der Vergleich vom 19. Januar 1972 nicht durch Einfügung des mittleren Hundertsatzes nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976,
116 Nr. 31 ergänzt werden.
Für die Rentenzahlungen in der Zeit vom 1. April bis 30. November 1969 sei zwar der Vergleich vom 18. März 1964 maßgebend. Auch dieser Vergleich könne nicht dahin ausgelegt werden, daß der mittlere Hundertsatz zu ergänzen sei. Das ergebe der Vergleich von 1972 ebenfalls.
Diese Erwägungen allein tragen die Abweisung der Klage nicht.
 
a) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ergebnis darin beizutreten, daß der Vergleich vom 19* Januar 1972 der Zuerkennung einer errechneten Rente entgegensteht*
aa) Durch Vergleich vom 18* März 1964 vereinbarten die Parteien für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 50 % die Mindestrente (204 DM). Diese lag nach dem damals geltenden Recht erheblich über der Rente nach dem mittleren Hundertsatz (37,5) der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (162 DM). Leistungsverbesserungen schloß der Vergleich nicht aus.
Ob er eine Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anders als der in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 erörterte Vergleich nicht ausgeschlossen hat und deshalb eine die Leistungsverbesserungen der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄnderungsVerordnung berücksichtigende Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente zulässig gewesen wäre, kann hier offenbleiben. Die Klägerin beruft sich nicht auf solche Leistungsverbesserungen. Sie greift die Bescheide vom 13. September 1966 und vom 25. Juni 1969 nicht an, auch weil auf Grund der 7. und 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG die nach dem mittleren Hundertsatz errechnete Rente mit 220 DM und 229 DM die entsprechenden Mindestbeträge (238 DM und 248 DM) nicht erreicht.
Dementsprechend hat hier, anders als die aufgrund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen Bescheide in den Fällen der Urteile vom 21. Januar 1982 - IX ZR 7/81 (zur Veröffentlichung bestimmt) und vom 18. Februar 1982 - IX ZR 16/81 -, der Bescheid vom 13. September 1966 eine Umstellung auf die mittlere Hundertsatzrente nicht abgelehnt; denn er konnte nicht über die Leistungsverbesserungen entscheiden, die erst eine später verkündete Änderungsverordnung gebracht hat. Nach den
 
Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1976, 116 Nr. 31;
1980, 25 kommt es allein darauf an, ob sich nach dem Abschluß des Mindestrentenvergleichs durch die 7. oder eine der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG das Verhältnis zwischen Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst nach dem mittleren Hundertsatz er-rechneten Rente umgekehrt hat. Ist dieses Verhältnis erst durch eine spätere Änderungsverordnung zur 2. DV umgekehrt worden, bleibt ein aufgrund der 7. ÄndVO ergangener, die Mindestrente erhöhender Bescheid ohne Einfluß auf deren spätere Umstellung (BGH Urteile vom 4. Oktober 1979 - IX ZR 87/78 - und vom 8. November 1979 - IX ZR 21/78).
Die Klägerin begehrt die nach dem mittleren Hundertsatz errechnete Rente erst ab 1. April 1969, mithin Überleitung auf Grund der Leistungsverbesserungen der 9. Änderungsverordnung vom 11. Juli 1970 (BGBl I, 1080). Diese Änderungsverordnung hat in der Tat ab 1. April 1969 und ab 1. September 1969 die Mindestrente für eine MdE von 50 % nur auf 260 DM und 281 DM, dagegen die Rente nach 37,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der Altersstufe der Klägerin auf 269 und 304 DM erhöht. Danach hat sich das seit Abschluß des Vergleichs vom 18. März 1964 bestehende Verhältnis zwischen Mindestrente und der nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechneten Rente aufgrund der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. April 1969 umgekehrt. Gemäß den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 1515 1980, 25 hatte daher die Klägerin ein Recht auf Umstellung ihrer vereinbarten Mindestrente auf eine durch den Mittelhundertsatz (ab 1. April 1969)37,5 vH, ab 1. Dezember 1969 32,5 vH) bestimmte Rente erlangt. Diese Umstellung hat die Behörde nach Verkündung der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG durch die Mitteilung vom Dezember 1970 abgelehnt.
 
Denn in diesem Eescheid ist nur die Mindestrente ab April 1969 um 10 DM und ab 1. September 1969 um 27 DM erhöht worden* Die Klägerin hätte ihr Recht auf die ab 1. April 1969 nach dem Mittelhundertsatz berechnete Rente in dem seit 27* Januar 1970 anhängigen gerichtlichen Verfahren geltend machen können und müssen* Der Rentenanspruch war im anhängigen Verfahren unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen* Der durch die zulässige Klage eingeleitete Rechtsstreit mußte dazu benutzt werden, ihn nach den Verhältnissen bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung abschließend und endgültig zu regeln (ständige Rechtsprechung, vgl* BGH RzW 1976, 34). In diesem Uberleitungs- und Änderungsverfahren waren demnach die Ansprüche der Klägerin nach dem geltenden Recht, also auch aufgrund der bereits verkündeten ÄnderungsVerordnung zur 2. DV-BEG zu regeln. Wegen Ansprüchen aus derselben Schadensart, die nach dem bei Abschluß des Verfahrens geltenden Recht erwachsen waren, kann ein zweites Verfahren grundsätzlich nicht in Gang gebracht werden (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6; 1981, 86). Danach hat der Vergleich vom 19. Januar 1972, der die Rechtshängigkeit beendete und damit das Entschädigungsverfahren abschloß, aus Rechtsgründen den Anspruch auf eine nach dem mittleren Hundertsatz errechnete Rente erledigt, der der Klägerin durch die Überleitung in das Recht der 9* ÄndVO zur 2. DV-BEG für die Zeit ab 1. April 1969 eingeräumt war* Insoweit hat der zweite Vergleich die gleiche Wirkung wie eine bestandskräftige, das Verfahren ebenfalls beendende Entscheidung, die eine verein barte Mindestrente nicht auf eine Hundertsatzrente umstellt und damit die Umstellung ablehnt (vgl. dazu BGH Urteil vom 21. Januar 1982 - IX ZR 7/81, zur Veröffentlichung bestimmt).
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bb) Der Mindestrentenvergleich vom 19. Januar 1972 läßt für eine Ergänzung des mittleren Hundertsatzes und damit die Zuerkennung einer nach 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechneten Rente aufgrund der nachfolgenden 11. ÄndVO zur 2. DV-BEG nach den in BGH RzW 1978, 151; 1980, 25 dargelegten Grundsätzen keinen Raum. Denn die Parteien vereinbarten für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 % die Mindestrente, also ab 1* Dezember 1969 234 IM, ab 1. Januar 1971 262 EM (§ 21 a der 2. DV-BEG i.d. Fassung der am 23. Dezember 1971 verkündeten 10. ÄnderungsVerordnung, BGBl I, 2034) und damit weniger, als die Rente nach dem mittleren Hundertsatz (32,5) der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes betragen hätte (ab 1. Dezember 1969 263 DM, ab 1. Januar 1971 295 DM)«
Die jeweilige Höhe der Rente der Klägerin ist vielmehr für die Folgezeit an sich nach den im Vergleich festgelegten, nicht zu ergänzenden Berechnungsmerkmalen, mithin nach den jeweiligen Mindestbeträgen für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zu bestimmen.
b) Dennoch kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob dem Vergleich vom 19. Januar 1972 ein Rechtsirrtum beider Vertragsschließenden deshalb zugrundeliegt, weil sie wegen der 1964 vereinbarten Mindestrente nur eine Erhöhung der Mindestbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG für eine festzulegende vMdE, aber keine Umstellung der Rente auf den mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes aufgrund der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG für rechtlich möglich erachtet haben. Nach dem Vortrag der Klägerin kann das Revisionsgericht einen Rechts-
 
irrtum nicht ausschließen, da der Bundesgerichtshof die Grundsätze über die Anpassung von vereinbarten Mindestrenten an die nach dem mittleren Hundertsatz des einfachen Dienstes errechnete Rente erstmals im Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 dargelegt hat. Wenn demnach die Beibehaltung der Mindestrente im Vergleich vom 19. Januar 1972 auf der Verkennung dieser Rechtslage, nicht aber auf anderen Gründen beruht, die Ge-schäftsgrundlage also insoweit gefehlt haben sollte, wäre es dem Beklagten in der Regel verwehrt, an dem Vorteil festzuhalten , daß er*ab 1. April 1969 statt des Mittelhundertsatzes der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nur die Mindestrente zahlen muß. In den Entscheidungen RzW 1975, 151; 153» vom 14. Januar 1982 - IX ZR 29/80 (zur Veröffentlichung bestimmt) hat der Senat die Grundsätze dargelegt, die dafür maßgebend sind, ob und inwieweit eine Anpassung nach Treu und Glauben geboten ist. Darauf wird verwiesen.
Die danach erforderlichen Feststellungen und ihre Würdigung sind nicht Sache des Revisionsgerichts, sondern des Tatrichters. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Winter