Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beantragte im Juni 1964 Entschädigung, bat um Wiedereinsetzung und gab lediglich an, seinen Antrag habe er bisher infolge falscher Information nicht gestellt, er sei 1913 in (jetzt: CSSR) geboren, Kaufmann gewesen, aus Gründen der Rasse verfolgt worden, im März 1940 von der CSR nach Palästina ausgewandert, jetzt als Arzt in Israel niedergelassen und nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt. Im Dezember 1965 meldete er auch auf Grund des Art. III BEG-SchlußG neben anderen den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Darin wird nach vollständigen Angaben zur Person dargelegt, daß der Kläger die Tschechoslowakei aus Angst vor unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gealtmaßnahmen verlassen, dadurch Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten und dem deutschen Kulturkreis angehört habe. Zum Beweis für den Verfolgungshergang und auch für die verfolgungsbedingten Krankheiten Amöbiasis, Arthritis und Neurosis reaktiva berief sich der Kläger auch auf eine von ihm vorzulegende eidesstattliche Erklärung. Das Revisionsgericht muß deshalb wie das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit vom Dezember 1965 zulässig ist. 3. Weil dieser Antrag ohne Darlegung eines den Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden war, mußten gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31. BGH RzW 1978, 75), zu demal sich der Kläger bei der Anmeldung im Dezember 1965 neben § 189 a BEG auf Art. III BEG-SchlußG und im September 1966 auf die Neufassung des § 150 BEG berufen hat. Das Berufungsgericht meint aber weiter: Dennoch habe der Kläger die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht rechtzeitig erläutert. Denn der Kläger hat als verfolgungsbedingte Krankheiten Amöbiasis, Arthritis und Neurosis reactiva genannt, damit auch Beschwerden umschrieben, die mit diesen Leiden in der Regel verbunden sind, und zudem eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % ab 1. Solche Angaben zur Krankengeschichte hat der erkennende Senat auch nicht im Urteil RzW 1978, 20 als unerläßlich für die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts bezeichnet. Der Senat hat vielmehr entschieden, daß gemäß § 190 a BEG zur Erläuterung der bereits genannten verfolgungsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) gehört, daß es aber ausreicht, wenn der Sachvortrag Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen ließ (BGH aaO; RzW 1978, 73; 1980, 102 Nr. 15; 152). Der Kläger hat im März 1967 nicht nur für den Verfolgungshergang, sondern auch für die daraus entstandenen Krankheiten ein Beweismittel, nämlich eine eigene eidesstattliche Versicherung angekündigt. Ein etwa bestehender Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist auch nicht teilweise erloschen (vgl. Deshalb und weil Feststellungen fehlen, die ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-Schlußgesetz mit § 150 BEG nF oder einen Anspruch nach §§ 151, 28 ff BEG ausschließen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. Juli 1981 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle TX ZR 53/80 URTEIL in der Entschädigungssache Dr. Nicolaus AflBStr. 9 Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Justizrat Dr. und H. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 S? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Juli 1979 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger beantragte im Juni 1964 Entschädigung, bat um Wiedereinsetzung und gab lediglich an, seinen Antrag habe er bisher infolge falscher Information nicht gestellt, er sei 1913 in (jetzt: CSSR) geboren, Kaufmann gewesen, aus Gründen der Rasse verfolgt worden, im März 1940 von der CSR nach Palästina ausgewandert, jetzt als Arzt in Israel niedergelassen und nach § 150 BEG entschädigungsberechtigt. Im Dezember 1965 meldete er auch auf Grund des Art. III BEG-SchlußG neben anderen den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Am 3 28. Marz 1967 gingen vom Bevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Vordrucke mit Änderungen ein. Darin wird nach vollständigen Angaben zur Person dargelegt, daß der Kläger die Tschechoslowakei aus Angst vor unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gealtmaßnahmen verlassen, dadurch Schaden an Körper oder Gesundheit erlitten und dem deutschen Kulturkreis angehört habe. Zum Beweis für den Verfolgungshergang und auch für die verfolgungsbedingten Krankheiten Amöbiasis, Arthritis und Neurosis reaktiva berief sich der Kläger auch auf eine von ihm vorzulegende eidesstattliche Erklärung. 1971 machte der Kläger weitere Angaben. Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung im Bescheid vom 22. Dezember 1972 als unzulässig ab, weil Wiedereinsetzung mangels ausreichender Begründung nicht gewährt werden könne und ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG nicht bestehe. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück, mit der auch Zinsen verlangt wurden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe 1. Der angefochtene Bescheid hat dem Kläger zu Recht gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG verweigert. Die bloße Behauptung, falsch informiert worden zu sein, genügt nicht den Anforderungen an ein ausreichend begründetes Wiedereinsetzungs- gesuch. Es fehlt bis heute die Darlegung von Umständen, aus denen sich ein der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehendes Hindernis und dessen Beseitigung ergeben (vgl. BGH RzW 1971, 510; 1978, 225 Nr. 17). 2. Dem Kläger kann jedoch ein auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF gegründetes Neuantragsrecht zustehen. Sein Vortrag zur Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG läßt nicht den Schluß zu (vgl. BGH RzW 1974, 181; 1979, 219), daß er bereits nach der bis 17. September 1965 geltenden Fassung der §§ 150, 151 BEG, die als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kamen, anspruchsberechtigt war. Er kann erst auf Grund der §§ 150, 151 BEG nF Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erlangt haben. Denn er hat behauptet, sich zwar des Deutschen als Umgangssprache auch in der Familie bedient, sich aber nie den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes angeglichen zu haben. Das Revisionsgericht muß deshalb wie das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit vom Dezember 1965 zulässig ist. 3. Weil dieser Antrag ohne Darlegung eines den Anspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden war, mußten gemäß Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden, um den Untergang des Anspruchs zu vermeiden. 5 Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Angaben des Klägers bis 31. März 1967 reichten aus, den Verfolgungshergang darzulegen. Die Entschädigungsberechtigung nach § 130 BEG erfordert keine Darlegung, die über die des Antrags hinausging (vgl. BGH RzW 1976, 61; 1978, 183). Der Kläger hatte dort vorgetragen, daß er wegen Verfolgung aus rassischen Gründen im März 1940 die CSR verlassen hat und in Palästina eingewandert ist. Das genügt auch zur Darlegung eines Überleitungsgrundes (vgl. BGH RzW 1978, 75), zu demal sich der Kläger bei der Anmeldung im Dezember 1965 neben § 189 a BEG auf Art. III BEG-SchlußG und im September 1966 auf die Neufassung des § 150 BEG berufen hat. Das Berufungsgericht meint aber weiter: Dennoch habe der Kläger die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht rechtzeitig erläutert. Denn er hätte bis zu dem 31. März 1967 Angaben zu dem Auftreten, zur Entwicklung und zur Behandlung der im März 1967 angeführten Leiden machen müssen. Er habe sich jedoch weder zu dem Zeitpunkt des Auftretens und der Behandlung der einzelnen Leiden noch zu ihrem Verlauf geäußert. Er habe auch keine Andeutung darüber gemacht, ob die Leiden die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit ständig oder nur von Zeit zu Zeit beeinträchtigen. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darstellungen der auf der Verfolgung bestehenden Gesundheitsschäden überspannt. Zur Schilderung der gesundheitlichen Folgen der verfolgungsbedingten Auswanderung gehörte allerdings die Bezeichnung der die Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Kläger auf jene & Verfolgung zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1977, 73; 1980, 30). Dem ist hier genügt. Denn der Kläger hat als verfolgungsbedingte Krankheiten Amöbiasis, Arthritis und Neurosis reactiva genannt, damit auch Beschwerden umschrieben, die mit diesen Leiden in der Regel verbunden sind, und zudem eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % ab 1. Januar 1945 geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es nicht erforderlich anzugeben, wann die Amöbiasis, die Arthritis und die Neurose hervorgetreten, wie sie verlaufen und wann sie behandelt worden seien. Solche Angaben zur Krankengeschichte hat der erkennende Senat auch nicht im Urteil RzW 1978, 20 als unerläßlich für die Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts bezeichnet. Der Senat hat vielmehr entschieden, daß gemäß § 190 a BEG zur Erläuterung der bereits genannten verfolgungsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) gehört, daß es aber ausreicht, wenn der Sachvortrag Beweismittel zu dem Gesundheitsschaden erkennen ließ (BGH aaO; RzW 1978, 73; 1980, 102 Nr. 15; 152). Das ist hier der Fall. Der Kläger hat im März 1967 nicht nur für den Verfolgungshergang, sondern auch für die daraus entstandenen Krankheiten ein Beweismittel, nämlich eine eigene eidesstattliche Versicherung angekündigt. Das reicht aus (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1981 - IX ZR 13/80, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluß vom 2. Juli 1981 - IX ZB 31/81). Danach hat der Kläger die gemäß § 190 a BEG erforderlichen Angaben nachgeholt. Er konnte seinen Sachvortrag samt Beweismittelangaben später ergänzen oder ändern (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Ein etwa bestehender Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist auch nicht teilweise erloschen (vgl. BGH RzW 1978, 22). Deshalb und weil Feststellungen fehlen, die ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-Schlußgesetz mit § 150 BEG nF oder einen Anspruch nach §§ 151, 28 ff BEG ausschließen, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Fuchs Portmann Dr. Lang Gärtner