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BGH

Gericht: BGH

Im Zusammenhang mit dem Aufstand in der Slowakei im August 1944 marschierten deutsche Truppen in die CSSR ein, wodurch alle Juden, die zuvor wenn sie einfachen Arbeiten nachgingen, von der CSSR-Regierung, bis auf den Zwang den Judenstern zu tragen, ohne weitere Verfolgung blieben auf das höchste gefährdet waren. § 113 ff Anerkennung des Schadens in der Sozialversicherung Vom Antragsteller werden nachgereicht die Personalunterlagen, Belege über den Ausbildungsschaden, einschließlich der Schulund Berufsausbildung und wird sich sofort nach seinem legalen Obertritt in die Bundesrepublik um den ihm zustehenden Vertrie-benen-Ausweis A und dem deutschen Personalausweis bemühen. Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung durch Bescheid vom 28. Im Dezember 1973 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1973* November 1977 eine Abhilfe gegen die Ablehnung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit und in der Ausbildung ab, veil die Ansprüche mangels Angabe von Beweismitteln bis Ende 1969 nicht ausreichend substantiiert worden und deshalb erloschen seien« Das Landgericht wies die Klage ab« Auf die Berufung erkannte das Oberlandesgericht für 42 Monate Freiheitsbeschränkung 6 «300 DM imd für Schaden in der Ausbildung 10.000 DM nebst Zinsen zu« Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen« 1« Die Anmeldung der Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung und Schadens in der Ausbildung vom Juli 1969 ist entgegen der Begründung des Bescheids vom 28« Februar 1973 nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger erst nach Ablauf der in Art. VIII Abs« 1 Satz 1 BEG-SchluBG be zeichne ten Frist sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat« Die Durchsetzung der im Juli 1969 angemeldeten Ansprüche scheitert nicht an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG. Februar 1973 hat die Ansprüche abgelehnt» weil am 31« Dezember 1969 die sachlich rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht erfüllt gewesen seien. BGH RzW 1970» 314)» obwohl eine Wiedereinsetzung in die gar nicht versäumte Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG verweigert und allein aus diesem Grund der Antrag als unzulässig bezeichnet wird. In seinem Urteil RzW 1977» 214 hat der Senat einen Bescheid» der Wiedereinsetzung in die Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG verweigert und Ansprüche wegen Fehlens seiner Voraussetzungen abgelehnt hat» als eine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG erteilende Sachentscheidung beurteilt. Februar 1979 - IX ZR 43/77 hat der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 189 Abs.3 Satz 2 BEG bejaht» obwohl der Bescheid eine Anmeldung gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG als unzulässig und die bis 31» Dezember 1969 gestellten Anträge nur deshalb als unbegründet bezeichnet hat» weil zu diesem Zeitpunkt der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erforderliche Wohn- April 1958 abgelaufene Antragsfrist verweigert» sondern Ansprüche abgelehnt» weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht erfüllt gewesen seien. Eine solche Entscheidung» die eindeutig nicht auf die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG» sondern auf andere Gründe» nämlich das Fehlen sachlich rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen gestützt ;ist, gehört nicht zu den Ausnahmefällen» in denen trotz einer Entscheidung über den Anspruchstatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzV 1973 » 395) eine Wiedereinsetzung gemäß §§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG ausscheidet. 3* Die wirksam angemeldeten Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mangels ausreichender Substantiierung bis Ende 1969 entsprechend § 190 a BEG (vgl. Denn der Kläger hat bereits in seinem Antrag vom Juli 1969 den den F!reiheitsschadensanspruch und den den Anspruch wegen Ausbildungsschadens begründenden Sachverhalt dargelegt (vgl. Daß das zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts genügt, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGH RzW 1972, 31 Nr. 21 zutreffend ausgeführt. Denn der Tatrichter trifft keine Feststellungen, die dem Revisionsgericht den Schluß erlauben, daß die in BGH RzW 1974, 39 umschriebenen Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG und der Tatbestand des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG (vgl.

Zitierte Normen: § 189 BEG
WiedereinsetzungBEGAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 53/79	URTEIL	Verkündet	am
7. Mai 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen»
vertreten durch den Hessischen Sozialminister»
itraßel
 Beklagter und Revisionskläger»
ProzeBbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 Andreas HflP»
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt E
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn9 Henkel» Fuchs und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20« April 1979 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger bevollmächtigte am 15. Juli 1969 in FHHBBBHHB A.N«	vom	Sozialaus-
schuß der Verfolgten des Naziregimes 9 ihn im Wieder-gutmachungsverfahren zu vertreten. Am 18. Juli 1969 ging bei der Entschädigungsbehörde in Darmstadt folgendes Schreiben des Vertreters ein:
 
"Betr.; Vorsorglicher Erstantrag für Andreas H geh. ■HHPin !■■, M|—/CSSR, wohnhaft z.Zt. noch: ■■■■, EflMPstr.
Bezug: BEG in Verbindung zur überreichten Vollmacht.
Sehr geehrte Damen und Herren !
Der Antragsteller wird durch den Unterzeichneten vertreten. Die Eltern des Antragstellers waren Voll Juden und stammten aus Österreich Ungarn. Die Umgangssprache in der Familie wardemzufolge deutsch. Als der Antragsteller schulpflichtig wurde ging er in die jüdische »Schule (Volksschule (MflPMP, wo gleicherweise slowakisch und deutsch gesprochen wurde. Es wird als bekannt unterstellt, daß die jüdischen Gemeinden in der CSSR dem deutschen Kulturkreis zugehörten.
1931 wurde der Antragsteller in das Gymnasium in LflIP MPMSP eingeschult, wo nur noch slowakisch unterrichtet wurde. Es gab in !■■ MPBBBPkeine deutsche Schule.
Infolge der Zerschlagung der CSSR durch die NS-Machthaber musste der Antragsteller 1939 seine Gymnasialausbildung abbrechen; Jueden war Gymnasiumsbesuch und Studium versagt worden, die damals gedachte Ausbildung als Mediziner war unmöglich geworden.
Kurzerhand entschloss sich der Antragsteller 2 Jahre als Gerber in die Lehre zu gehen und hat dann als Gerber in der Lederfabriks AG in L(BP MflHP als Gerbergeselle und zuletzt als Vorarbeiter gearbeitet.
Im Zusammenhang mit dem Aufstand in der Slowakei im August 1944 marschierten deutsche Truppen in die CSSR ein, wodurch alle Juden, die zuvor wenn sie einfachen Arbeiten nachgingen, von der CSSR-Regierung, bis auf den Zwang den Judenstern zu tragen, ohne weitere Verfolgung blieben auf das höchste gefährdet waren.
Der Antragsteller flüchtete deshalb in das nahe Gebirge (Niedere Tatra), wo er unter menschenunwürdigen und furchtbaren Verhältnissen sich fortgesetzt flüchtend versteckt hielt. Endlich im April 1943 konnte er aus dem Gebirge als freier Mann zurückkehren.
 
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 Es werden folgende Anträge gestellt:
Entschädigung wegen Sterntragens ab 1,9.1941 ? und Leben unter menschenunwürdigen Verhältnissen bis April 1943.
Schaden in der Ausbildung gern. § 113 ff
 Anerkennung des Schadens in der Sozialversicherung
 Vom Antragsteller werden nachgereicht die Personalunterlagen, Belege über den Ausbildungsschaden, einschließlich der Schulund Berufsausbildung und wird sich sofort nach seinem legalen Obertritt in die Bundesrepublik um den ihm zustehenden Vertrie-benen-Ausweis A und dem deutschen Personalausweis bemühen.
Weiteres Vorbringen bleibt Vorbehalten. ■
Ende Juni 1971 kam der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und ließ sich am 8. Juli 1971 in FflHHHHHI| nieder. Am 4. September 1971 nahm er auf seinen Antrag vom Juli 1969 Bezug und bat um Wiedereinsetzung, weil, wie sich bereits aus dem Schreiben vom Juli 1969 ergebe, er versucht habe, in die Bundesrepublik Deutschland auszuwandern; dies habe er aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst jetzt verwirklichen können. Die Behörde lehnte den Antrag auf Entschädigung durch Bescheid vom 28. Februar 1973 als unzulässig ab, weil der Kläger bis zu dem 31. Dezember 1969 (Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG) nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG anspruchsberechtigt gewesen und eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. VIII BEG-SchlußG nicht statthaft sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Im Dezember 1973 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1973*
31 den Erlaß eines Zweitbescheides. Die Behörde lehnte
 am 23. November 1977 eine Abhilfe gegen die Ablehnung einer Entschädigung für Schaden an Freiheit und in der Ausbildung ab, veil die Ansprüche mangels Angabe von Beweismitteln bis Ende 1969 nicht ausreichend substantiiert worden und deshalb erloschen seien« Das Landgericht wies die Klage ab« Auf die Berufung erkannte das Oberlandesgericht für 42 Monate Freiheitsbeschränkung 6 «300 DM imd für Schaden in der Ausbildung 10.000 DM nebst Zinsen zu« Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen« Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe
 Der Beklagte begründet seine Ablehnung einer Abhilfe gegen den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 28« Februar 1973 ohne Ermessenserwägungen nur damit, daB dieser im Ergebnis richtig sei. Deshalb ist dem Kläger die geforderte Entschädigung zuzuerkennen, soweit ihm der Erstbescheid nach dem Gesetz zustehende Leistungen zu Unrecht vorenthalten hat«
1« Die Anmeldung der Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung und Schadens in der Ausbildung vom Juli 1969 ist entgegen der Begründung des Bescheids vom 28« Februar 1973 nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger erst nach Ablauf der in Art. VIII Abs« 1 Satz 1 BEG-SchluBG be zeichne ten Frist sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat«
Denn Art. VIII Abs« 1 Satz 1 BEG-SchluBG setzt eine
 
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 Ausschlußfrist nur für die Anmeldung» nicht auch für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzV 1975» 31). Davon gehen das Berufungsgericht und die Revision aus.
2. Die Durchsetzung der im Juli 1969 angemeldeten Ansprüche scheitert nicht an der Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG.
Der im Ausgangsverfahren ergangene Bescheid vom 28. Februar 1973 hat die Ansprüche abgelehnt» weil am 31« Dezember 1969 die sachlich rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht erfüllt gewesen seien. Das ist eine Sachentscheidung» die gemäß § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG stillschweigend eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 189 Abs. 1 BEG gewährt (vgl. BGH RzW 1970» 314)» obwohl eine Wiedereinsetzung in die gar nicht versäumte Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG verweigert und allein aus diesem Grund der Antrag als unzulässig bezeichnet wird. In seinem Urteil RzW 1977» 214 hat der Senat einen Bescheid» der Wiedereinsetzung in die Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG verweigert und Ansprüche wegen Fehlens seiner Voraussetzungen abgelehnt hat» als eine Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG erteilende Sachentscheidung beurteilt. Im Urteil vom 1. Februar 1979 - IX ZR 43/77 hat der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG bejaht» obwohl der Bescheid eine Anmeldung gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG als unzulässig und die bis 31» Dezember 1969 gestellten Anträge nur deshalb als unbegründet bezeichnet hat» weil zu diesem Zeitpunkt der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erforderliche Wohn-
 
sitz in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht be-gründet gewesen sei« Vie in diesen beiden Fällen hat die Behörde auch hier nicht die Wiedereinsetzung in die am 1. April 1958 abgelaufene Antragsfrist verweigert» sondern Ansprüche abgelehnt» weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG nicht erfüllt gewesen seien. Eine solche Entscheidung» die eindeutig nicht auf die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG» sondern auf andere Gründe» nämlich das Fehlen sachlich rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen gestützt ;ist, gehört nicht zu den Ausnahmefällen»
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in denen trotz einer Entscheidung über den Anspruchstatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzV 1973 » 395) eine Wiedereinsetzung gemäß §§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG ausscheidet.
3* Die wirksam angemeldeten Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mangels ausreichender Substantiierung bis Ende 1969 entsprechend § 190 a BEG (vgl. dazu BGH RzV 1979» 228) erloschen. Diese Vorschrift greift hier nicht ein.
Denn der Kläger hat bereits in seinem Antrag vom Juli 1969 den den F!reiheitsschadensanspruch und den den Anspruch wegen Ausbildungsschadens begründenden Sachverhalt dargelegt (vgl. BGH RzW 1975 , 276;	1978,	183;
Urteil vom 2. Oktober 1980 - IX ZR 1/80). Den Ausschluß vom Medizinstudium sowie das Sterntragen und das anschließende Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität hat der Kläger nach Zeit und Ort ausreichend umschrieben und den Verfolgungsgrund genannt. Daß das zur Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts genügt, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGH RzW 1972, 31 Nr. 21 zutreffend ausgeführt. Der Kläger hat es zwar unterlassen, in seinem Antrag vom Juli 1969 Beweis-
 
4r
mittel anzugeben. Das ist hier jedoch entgegen der Meinung des Beklagten unschädlich (vgl. BGH RzV 1980, 101).
4. Obwohl das Berufungsgericht die Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsbeschränkung (§47 Abs. 1 BEG) und des Ausbildungsschadens (§ 115 BEG) bejaht, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn der Tatrichter trifft keine Feststellungen, die dem Revisionsgericht den Schluß erlauben, daß die in BGH RzW 1974, 39 umschriebenen Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG und der Tatbestand des § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG (vgl. hierzu BGH RzW I960, 58) erfüllt sind. Zur Nachholung der danach erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Fuchs
Zorn
 Dr. Lang
 Henkel