gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagte Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Portmann» Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Nach Ermittlungen in Israel» die eine kleine Rente aus der Nationalversicherung ergaben» lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab» weil die Klägerin bereits länger als ein Jahr vor der Antragstellung bedürftig gewesen sei (§ 189 a Abs. 2 BEG). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei eine einmalige Härteausgleichsbeihilfe von 3*000 DM angemessen, wie sie üblicherweise vom beklagten Land in vergleichbaren Fällen gewährt werde* Eine Härteausgleichsrente komme nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn der Verfolgte nicht nur in hohem Maße bedürftig sei und Gefahr bestehe, daß er ohne Ausgleichsrente Not leiden müßte, sondern auch ein erheblicheres Verfolgungsschicksal erlitten habe* Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken* Es verfehlt den Zweck der auf Daseinsvorsorge angelegten Regelung des § 163 BEG, den vorwiegend betagten Verfolgten, die um Härteausgleich nach dieser Bestimmung einkom-men, laufende Härteausgleichsleistungen nur unter der doppelten Voraussetzung zuzubilligen, daß sie in hohem Maße bedürftig (notleidend) sind und obendrein ein erheblicheres Verfolgungsschicksal erlitten haben* Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 106/78 näher begründet; darauf wird verwiesen* Die Gewährung laufender Härteausgleichsleistungen ist danach im Falle der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen* Für die Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs muß, wie der Senat bereits in den Urteilen RzW 1975, 172; 180; 197$* 27 und 1977, 21 entschieden hat, der Grad der Bedürftigkeit, also das Zurückbleiben der der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Mittel hinter dem für ihren vollen Lebensunterhalt Erforderlichen» ermittelt werden» Von dieser Ermittlung hat das Berufungsgericht bisher abgesehen» Sie wird unter Beachtung der mit der Anstaltsunterbringung der geisteskranken Klägerin zusammenhängenden Besonderheiten nachzuholen sein» Die Bedürftigkeit wird der Tatrichter bei der Festsetzung des angemessenen Härteausgleichs in erster Linie zu berücksichtigen haben»
2532 035 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 53/76 URTEIL V«fkfadM «■ 15. November 1979 Adomeit, Justizangestellte eit Urkwftdebeemter der Getchlfttttelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Lisa G___________ Krankenhaus NflHP, Israel, vertreten durch ihren Vormund Nissim RMBBHflBHBA Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagte Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Portmann» Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1« April 1977 aufgehoben . Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die 1904 geborene Klägerin mußte von Herbst 1942 bis September 1944 in Bulgarien das Judenkennzeichen tragen und war Ausgangsbeschränkungen unterworfen. Von Sofia wurde sie nach Targoviste verschickt« 1949 wanderte die Klägerin» die unverheiratet ist» nach Israel ein« Wegen einer Geisteskrankheit ist sie seit 1958 in einer Anstalt untergebracht« Als Entschädigung für Schaden an Freiheit (§§ 162» 43 ff BEG) hat sie 3*450 DM erhalten« Nachdem sie bereits im Dezember 1963 einen Antrag nach § 163 BEG gestellt, ihn aber bis zu dem 31* März 1967 nicht begründet hatte, beantragte die Klägerin am 22. Dezember 1969 erneut Härteausgleich gemäB § 163 BEG und beschrieb ihre Hilfsbedürftigkeit: Sie sei ledig und befinde sich in der Heilanstalt NHHHi in Einkommen oder Ver- mögen habe sie nicht» hoffe aber» in Kürze die Altersrente der Nationalversicherung zu erhalten» die jedoch» wie bekannt» für den Lebensunterhalt bei weitem nicht ausreiche. Sie befinde sich daher in einer Notlage. Nach Ermittlungen in Israel» die eine kleine Rente aus der Nationalversicherung ergaben» lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab» weil die Klägerin bereits länger als ein Jahr vor der Antragstellung bedürftig gewesen sei (§ 189 a Abs. 2 BEG). Auf die Klage verurteilte das Landgericht den Beklagten zur Zählung von 1*300 DM» die weitergehende Klage wies es ab. Die Berufung der Klägerin führte nur zu einer Erhöhung der einmaligen Härteausgleichsleistung auf 3*000 DM. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf laufende monatliche Zahlungen ab Antragstellung weiter. Entacheidi^saründe Nach zutreffenden» mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmenden Eingangserwägungen führt das Berufungsgericht aus» die Klägerin sei seit der Antragstellung unterhaltsbedürftig. Obwohl sie sich in einem Pflegeheim befinde und die Unterbringungskosten von einer staatlichen israelischen Fürsorgestelle aufgebracht würden» sei dadurch ihre Bedürftigkeit nicht als behoben anzusehen» weil es sich bei solchen Fürsorgeleistungen nicht um Einkünfte im Sinne von § 163 BEG handele« Die Bedürftigkeit könne jedoch unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nicht dazu führen, der Klägerin den vollen Unterhaltsfehlbetrag zuzusprechen, sei es in Form eines festen Betrages oder auch in Form einer Rente, so daB genaue Ermittlungen über die Höhe des jeweiligen Unterhalts« fehlbedarfs der Klägerin unterbleiben könnten« Das Gesetz schweige darüber, in welcher Höhe Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG zu gewähren seien« Der angemessene Härteausgleich sei nach den Umständen des Einzelfalls festzusetzen» Der Bereich, innerhalb dessen er zu bestimmen sei, reiche von der Ablehnung jeder Leistung bis zur vollen Höhe des Betrages, der zu dem Unterhalt fehle« Auch einmalige Zahlungen kämen in Betracht (BGH RzV 1975, 83 Nr« 19 und 1976, 27)* Bei der Festsetzung seien in erster Linie die Bedürftigkeit, aber auch Art und Schwere der Verfolgung, die durch sie hervorgerufenen Schäden sowie die gesetzliche Regelung der Entschädigung dafür, ferner Alter und Gesundheitszustand des Antragstellers zu berücksichtigen (BGH RzV 1976, 27)* Vas das Verfolgungsschicksal der Klägerin betreffe, so sei nicht zu verkennen, daß sie nicht nur etwa drei (richtig: zwei) Jahre lang das Judenkennzeichen habe tragen müssen und Ausgehbeschränkungen unterworfen gewesen sei, sondern daB sie auch mehrere Monate lang, aus Sofia ausgewiesen, zwangsweise in Targoviste habe leben müssen» Gegenüber der Mehrzahl der Verfolgten habe die Klägerin jedoch ein leichtes Verfolgungsschicksal gehabt« Im Gegensatz zu vielen anderen ihrer Glaubensgenossen sei ihr ein Aufenthalt in einem Ghetto und insbesondere in einem Zwangsarbeits- oder Konzentrationslager erspart geblieben« Entgegen der Behauptung der Klägerin könne nicht angenommen werden, daß ihr derzeitiger Leidenszustand durch Verfolgungsmaßnahmen irgendwie mitverursacht worden sei, und auch nicht, daß sie ohne die Verfolgung nunmehr entweder glücklich verheiratet oder berufstätig wäre* Denn sie sei zu Beginn der Verfolgung bereits 37 Jahre alt und ohne Beruf gewesen* Weiter sei zu berücksichtigen, daß sie die erforderliche Pflege und Betreuung in einem Heim erhalte, so daß sie keine Not zu leiden brauche* Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei eine einmalige Härteausgleichsbeihilfe von 3*000 DM angemessen, wie sie üblicherweise vom beklagten Land in vergleichbaren Fällen gewährt werde* Eine Härteausgleichsrente komme nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn der Verfolgte nicht nur in hohem Maße bedürftig sei und Gefahr bestehe, daß er ohne Ausgleichsrente Not leiden müßte, sondern auch ein erheblicheres Verfolgungsschicksal erlitten habe* Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken* Es verfehlt den Zweck der auf Daseinsvorsorge angelegten Regelung des § 163 BEG, den vorwiegend betagten Verfolgten, die um Härteausgleich nach dieser Bestimmung einkom-men, laufende Härteausgleichsleistungen nur unter der doppelten Voraussetzung zuzubilligen, daß sie in hohem Maße bedürftig (notleidend) sind und obendrein ein erheblicheres Verfolgungsschicksal erlitten haben* Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil IX ZR 106/78 näher begründet; darauf wird verwiesen* Die Gewährung laufender Härteausgleichsleistungen ist danach im Falle der Klägerin nicht von vornherein ausgeschlossen* Für die Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs muß, wie der Senat bereits in den Urteilen RzW 1975, 172; 180; 197$* 27 und 1977, 21 entschieden hat, der Grad der Bedürftigkeit, also das Zurückbleiben der der Antragstellerin zur Verfügung 74 stehenden Mittel hinter dem für ihren vollen Lebensunterhalt Erforderlichen» ermittelt werden» Von dieser Ermittlung hat das Berufungsgericht bisher abgesehen» Sie wird unter Beachtung der mit der Anstaltsunterbringung der geisteskranken Klägerin zusammenhängenden Besonderheiten nachzuholen sein» Die Bedürftigkeit wird der Tatrichter bei der Festsetzung des angemessenen Härteausgleichs in erster Linie zu berücksichtigen haben» Das Berufungsgericht meint» es könne nicht angenommen werden» daß die Geisteskrankheit der Klägerin» die bisher nicht einmal diagnostisch eingeordnet ist» durch Verfolgungsmaßnahmen irgendwie mitverursacht worden sei» Auf diese - wie die Revision zu Recht rügt» bisher durch nichts belegte - Beurteilung wird es für die Leistungsbemessung nicht ankommen» Auch insoweit wird auf die Hinweise in dem ähnlich liegenden Fall IX ZR 106/78 Bezug genommen» Mai Henkel Portmann Dr» Lang Gärtner