* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Die Behörde lehnte eine Entschädigung ab, weil sie nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aus Ungarn ausgewandert sei. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nach §150 Abs. 1 BEG a.F. anspruchsberechtigt. Zwar lasse sich ein Nötigungszusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns im Jahre 1956 nicht feststellen. Auch wenn sie 1949 wegen ihres Deutschtums veranlaßt worden sein sollte, von Steinamanger nach Budapest zu ziehen, sei nicht zu erkennen, inwiefern dieses Ereignis noch für das Verlassen Ungarns im Jahre 1956 ursächlich gewesen sein sollte. Für eine Anspruchsberechtigung nach §150 Abs. 1 BEG a.F. genüge es, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehöriger sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe, es sei denn, daß er dort erst nach dem 8. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis setze dagegen nicht voraus, daß der Verfolgte sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe, als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Danach kann eine Anspruchsberechtigung aus der alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG nur hergeleitet werden, wenn der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten diese Gebiete unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen. Das hat das Berufungsgericht unabhängig von seinem RechtsStandpunkt für den Fall der Klägerin geprüft und verneint. Die Klägerin ist deshalb nach der alten Fassung des § 150 BEG nicht anspruchsberechtigt.

Zitierte Normen: § 150 BEG
UngarnBEGMärzKölnKlägerinverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2?. Februar 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
ZR 55/77
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, ZeughausStraße 4, Köln 1,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtiguer:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Ilona Bl
USA,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 31. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1922 in Ungarn geborene Klägerin ist Jüdin. Sie mußte ab April 1944 den Judenstern tragen, wurde im Mai 1944 in ein Ghetto eingewiesen und dann in verschiedene Konzentrationslager deportiert. Nach der Befreiung kehrte sie in ihren Heimatort Steinamanger zurück und siedelte 1949 nach Budapest über. Ende 1956 floh sie nach Wien und wanderte Anfang 1957 in die Vereinigten Staaten von Amerika weiter.
 
Die Klägerin beantragte angeblich am 27. März 1958 bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Philadelphia Entschädigung wegen Schadens an Freiheit und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und berief sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes beantragte und erhielt sie Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG a.F. verfolgte sie ihren ursprünglichen Entschädigungsantrag weiter. Die Behörde lehnte eine Entschädigung ab, weil sie nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis aus Ungarn ausgewandert sei. Die Klage auf 1.800 DM Kapitalentschädigung für Freiheitsschaden und Heilverfahren sowie Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen für Körperschaden unter Anrechnung der empfangenen Beihilfe blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei nach §150 Abs. 1 BEG a.F. anspruchsberechtigt. Zwar lasse sich ein Nötigungszusammenhang zwischen der von der
 Klägerin behaupteten Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen Ungarns im Jahre 1956 nicht feststellen. Auch wenn sie 1949 wegen ihres Deutschtums veranlaßt worden sein sollte, von Steinamanger nach Budapest zu ziehen, sei nicht zu erkennen, inwiefern dieses Ereignis noch für das Verlassen Ungarns im Jahre 1956 ursächlich gewesen sein sollte. Die Klägerin habe keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht, daß sie auch in Budapest von 1949 bis 1956 als Deutsche noch in irgendeiner Weise benachteiligt worden sei oder daß sie sich dort etwa als Deutsche so vereinsamt gefühlt habe, daß sie wieder unter Deutschen habe leben wollen, was bei einer Auswanderung in die Vereinigten Staaten auch kaum angenommen werden könne. Die Frage könne allerdings letztlich auf sich beruhen, weil es auf die Beweggründe für die Auswanderung der Klägerin aus Ungarn nicht ankomme. Für eine Anspruchsberechtigung nach §150 Abs. 1 BEG a.F. genüge es, daß der Verfolgte deutscher Volkszugehöriger sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe, es sei denn, daß er dort erst nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz begründet habe. Weiter sei ausreichend, daß der vertriebene Verfolgte in seinem persönlichen Lebensbereich zu demindest überwiegend deutsch gesprochen habe. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis setze dagegen nicht voraus, daß der Verfolgte sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe, als denen einer anderen Volksgruppe in seiner Heimat. Ob die Klägerin danach die Voraussetzungen für die Vertriebeneneigenschaft erfülle, lasse sich noch nicht abschließend beurteilen. Es sei zweckmäßig, die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das Landgericht zurückzuverweisen.
5
Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in BGH RzW 1978, Mk Nr. 8 verworfen. Danach kann eine Anspruchsberechtigung aus der alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG nur hergeleitet werden, wenn der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten diese Gebiete unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen. Das hat das Berufungsgericht unabhängig von seinem RechtsStandpunkt für den Fall der Klägerin geprüft und verneint. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist diese Würdigung ersichtlich nicht dadurch beeinflußt, daß es nach Auffassung des Tatrichters letztlich nicht darauf ankommt. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Sie besteht im wesentlichen in einer anderen Würdigung der Verhältnisse, unter denen sie in der Nachkriegszeit in Ungarn lebte, und der Umstände ihrer Auswanderung. Einen entscheidenden Verfahrensfehler weist sie nicht auf, insbesondere nicht, welche weiteren Ermittlungen zur Feststellung eines Nötigungszusammenhangs möglich gewesen wären. Die Klägerin ist deshalb nach der alten Fassung des § 150 BEG nicht anspruchsberechtigt. Aus der neuen Fassung der Vorschrift kann sie ebenfalls nichts für sich herleiten, weil sie die Vertreibungsgebiete erst 1956 verlassen hat. Da auch eine Anspruchsberechtigung nach den §§ h oder 160 BEG nicht in Betracht kommt, steht der Klägerin eine Entschädigung nach dem BEG nicht zu. Auf die Revi-
sion des Beklagten wird deshalb das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Mai	Der	Richter am Bundes-
gerichtshof Fuchs kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
Mai
 Portmann
Dr. Lang
 Gärtner