Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1980 durch die Richter Dr« Thumm, Henkel, Fuchs, Dr« Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27« Januar 1972 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die aus Polen stammenden Jüdischen Kläger - zu 1) und 2) die Eltern des Klägers zu 3) - beantragten 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit« Das Bayerische Landesentschädigungsamt lehnte mit Bescheiden vom 20« Juli 1959 die Ansprüche ab: Die Klägerin zu 2) habe 1942 in der Sowjetunion einen Sohn geboren« Daraus müsse geschlossen werden, daß die Kläger zu Beginn des 2« Weltkriegs geflüchtet seien und sich dann im Machtbereich dieses Staates aufgehalten hätten« Mit Schreiben vom 19* November 1964 baten die Kläger das Landesentschädigungsamt, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Gesundheitsschadensansprüche erneut zu bearbeiten, und erläuterten sie. Dieses behandelte das Schreiben als Klage mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies sie am 15. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Klägern habe ein Recht auf erneute Entscheidung nach dem BEG-Schlußgesetz nicht zugestanden: Ein Fall der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei nicht gegeben, weil die Bescheide vom 20. Danach ist der anhängige Rechtsstreit, in dem aus anderem Grunde um die Rechtsbeständigkeit der früheren Entscheidung gestritten wird, zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 53/76 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 17. Januar 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle 1• Abram B 2. Bronia , beide wohnhaft in Israel, 3. Perec B SflBGj SflHBP, Israel, Kläger und Revisionskläger, - ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OflHDplatzflR Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 1980 durch die Richter Dr« Thumm, Henkel, Fuchs, Dr« Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27« Januar 1972 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die aus Polen stammenden Jüdischen Kläger - zu 1) und 2) die Eltern des Klägers zu 3) - beantragten 1957 Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit« Das Bayerische Landesentschädigungsamt lehnte mit Bescheiden vom 20« Juli 1959 die Ansprüche ab: Die Klägerin zu 2) habe 1942 in der Sowjetunion einen Sohn geboren« Daraus müsse geschlossen werden, daß die Kläger zu Beginn des 2« Weltkriegs geflüchtet seien und sich dann im Machtbereich dieses Staates aufgehalten hätten« Mit Schreiben vom 19* November 1964 baten die Kläger das Landesentschädigungsamt, unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Gesundheitsschadensansprüche erneut zu bearbeiten, und erläuterten sie. Auf ihr Verlangen leitete die Behörde eine Abschrift des Schreibens dem Landgericht München zu. Dieses behandelte das Schreiben als Klage mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies sie am 15. Oktober 1963 als unzulässig ab. Das Urteil wurde nicht angefochten. Im Dezember 1963 baten die Kläger um erneute Entscheidung über ihre Anträge auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde wies die Anträge mit Bescheiden vom 3* Mai 1969 als unzulässig ab. In der Klage beriefen sich die Kläger auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den sogenannten RuBlandfällen und wiesen darauf hin, daS der Beklagte sich nicht unter Berufung auf die Rechtskraft der materiell unrichtigen früheren Entscheidung weigern dürfe, in eine erneute Bearbeitung einzutreten. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Klägern habe ein Recht auf erneute Entscheidung nach dem BEG-Schlußgesetz nicht zugestanden: Ein Fall der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG sei nicht gegeben, weil die Bescheide vom 20. Juli 1939 Entschädigung nicht aus medizinischen Gründenf sondern wegen Pehlens der Voraus set zungen des § 2 BEG abgelehnt hätten* Auf eine Freiheitsentziehung durch die sowjetrussische Regierung sei Art, IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG nicht anzuwenden. Ein neuer oder erweiterter Anspruch auf Grund des BEG-Schlußgesetzes bestehe nicht. All das ist richtig, wie auch die Revision nicht bezweifelt. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen Jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abhilfe. Sie laufen darauf hinaus, daß die Entschädigungs behörde eine Ermessensentscheidung über den Eintritt in eine erneute Sachprüfung nicht getroffen habe und in diesem Verfahren auch nicht zu treffen brauche. Dies stimmt nicht mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zur Abhilfe überein (RzW 1972, 346; 1977, 77 Nr. 30; 1979, 183 Nr. 22). Danach ist der anhängige Rechtsstreit, in dem aus anderem Grunde um die Rechtsbeständigkeit der früheren Entscheidung gestritten wird, zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen. Der Berechtigte ist deswegen in aller Regel gehalten, im anhängigen Verfahren hilfsweise die Abhilfe zu beantragen. Das ist hier geschehen. Über das Abhilfever- langen muß nach den vom Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen dargelegten Grundsätzen befunden werden» Gründe, hiervon ausnahmsweise abzusehen, liegen nicht vor. Dr* Thumm Henkel Fuchs Dr. Lang Gärtner