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BGH · IX ZR 53/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/75

Oktober 1953 wieder geheiratet hat, in der früheren, die Kapitalentschädigung bis zur Wiederverheiratung zuerkennenden Entscheidung rechtlich nach §§ 160, 163 BEG eingeordnet worden, dann bindet dies die jetzt über das Wiederaufleben der Rente entscheidenden Entschädigungsorgane nicht, wenn § 4 BEG als Anspruchsgrundlage aus scheidet und auch von der Klägerin nie in Betracht gezogen worden ist. Im Dezember 1970 starb Mosche DfBHBt Die Klägerin verlangte im Februar 1971 Weiterzahlung der Witwenrente nach Alexander Sie machte geltend, sie sei als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises gemäß § 150 BSG anspruchsberechtigt. Daß die Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehöre, stehe als Ergebnis des Verfahrens wegen ihres Gesund-heitsschadens außer Streit. Damit sind die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs« 1 BEG (vgl* BGH RzW 1970, 503) nicht festgestellt. Ein nur aus §§ 160, 163 BEG herzuleitender Anspruch auf Witwenrente lebt durch Auflösung der neuen Ehe nicht wieder auf, weil § 23 gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht anzuwenden ist (BGH RzW I960, 470). Geht man mit dem Beklagten davon aus, dann erfüllt die Klägerin die AnspruchsVoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG und hat, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausführt, gemäß §§ 150 Abs.4 Satz 2, Daß sie bis zu ihrer Wiederverheiratung im April 1949 keine Rente, sondern nur eine Kapitalentschä-digung bezogen hat, steht dem nicht entgegen (BGH RzW 1958, 305 Nr. 34). Das Wiederauf leben der Rente ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der Klägerin in dem Bescheid von 1959 aus §§ 160, 163 BEG hergeleitet worden ist* An eine solche rechtliche Einordnung des Anspruchs in dem Bescheid über Kapitalentschädigung bis zur Wiederverheiratung sind die Entschädigungsorgane, die nach Auflösung der neuen Ehe zu entscheiden haben, ob die Rente nach § 23 Satz 2 BEG wieder auflebt, zwar grundsätzlich gebunden (BGH Urteil vom 23• September 1976 - IX ZR 138/74). Aus § 160 Abs.4 BEG ergibt sich nicht, daß ein nach §§ 160 ff BEG zu bejahender Anspruch, der ebenso nach §§ 150 ff BEG bestehen kann, auf Grund der §§ 160 ff BEG nur zuerkannt werden dürfe, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen des § 150 BEG nicht vorliegen. Aus § 160 Abs.4 BEG ergibt sich nicht, daß ein nach §§ 160 ff BEG zu bejahender Anspruch, der ebenso nach §§ 150 ff BEG bestehen kann, auf Grund der §§ 160 ff BEG nur zuerkannt werden dürfe, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen des § 150 BEG nicht vorliegen. Der dort streitige Anspruch auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG steht nur den allein nach § 160 BEG Berechtigten, nicht aber den Verfolgten zu, die - auch - die Voraussetzungen des § 150 BEG erfüllen. Bindend ist der Bescheid von 1959 jetzt insoweit, als er den Anspruch der Klägerin auf 800 DM Kapitalentschädigung wegen des Todes ihres früheren Ehemannes feststellt. Voraussetzungen des Wiederauflebens, die in der früheren Entscheidung nicht festgestellt worden sind, also die Auflösung der neuen Ehe und unter den hier gegebenen Umständen auch die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Personenkreis des § 150 Abs. 1 und 2 BEG, sind jetzt zu prüfen. Die dadurch begründete Rechts st ellung enthält auch die Möglichkeit des Wiederauflebens nach § 23 Satz 2 BEG, das nicht davon abhängt, daß alle seine Voraussetzungen schon in der früheren Entscheidung bejaht worden sind. Wenn bis zur neuen Eheschließung ein Lebensschadensanspruch bestanden hat und die erforderlichenfalls erst jetzt festzustellenden, früher nicht verneinten Voraus s et zungen des Wiederauflebens vorliegen, besteht nach Auflösung der zweiten Ehe ohne weiteres der Anspruch auf Witwenrente. Für die Annahme, daß der Anspruch mit anderem Inhalt, als er sich aus zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen ergibt, wieder aufleben könnte, bietet das Gesetz keinen Anhalt. Schließlich steht auch Art. VIII BEG-SchlußG dem Klageanspruch nicht entgegen, weil die frühere Anmeldung des Lebensschadensanspruchs, die zur Zuerkennung der Kapitalentschädigung geführt hat, die Möglichkeit, daß der Anspruch wieder auf lebte, und damit auch den wiederauf gelebten Anspruch umfaßte. 23 Satz 2 BEG ein Anspruch auf Witwenrente zusteht, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 und 2 BEG an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Dieses wird für seine neue Entscheidung auch § 23 Satz 3 BEG beachten müssen. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bezieht die Klägerin anscheinend als Witwe ihres Ehemannes Mosche Deutsch eine Rente aus der israelischen Nationalversicherung. Eine solche, erst durch die Auflösung der neuen Ehe erworbene Versorgung wirkt sich nicht auf den Hundertsatz der Witwenrente aus, sondern ist voll von der im übrigen nach §§ 18, 19 BEG, §§ 10 ff der 1.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 150 SaarBSG § 150 BEG
BEGBerufungsgerichtWitwenrenteAnspruchRentefrühKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2430 002
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 23 Satz 2, 150, 159, 160, 163
Ist der Lehens Schadensanspruch einer Witwe, die zwischen dem 1. Januar 1949 und dem 31. Oktober 1953 wieder geheiratet hat, in der früheren, die Kapitalentschädigung bis zur Wiederverheiratung zuerkennenden Entscheidung rechtlich nach §§ 160, 163 BEG eingeordnet worden, dann bindet dies die jetzt über das Wiederaufleben der Rente entscheidenden Entschädigungsorgane nicht, wenn § 4 BEG als Anspruchsgrundlage aus scheidet und auch von der Klägerin nie in Betracht gezogen worden ist.
BEG § 160 Abs. 4
Aus § 160 Abs. 4 BEG ergibt sich nicht, daß ein nach §§ 160 ff BEG zu bejahender Anspruch, der ebenso nach §§ 150 ff BEG bestehen kann, auf Grund der §§ 160 ff BEG nur zuerkannt werden dürfe, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen des § 150 BEG nicht vorliegen.
BGH, Urt. v. 23. September 1976 - IX ZR 53/75 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 55/75	URTEIL	Verkfindet	am
23« September 1976 Adomelt9
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen , Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt I
gegen
 Miriam
Israel
f
»
Straße

Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zom9 Henkel, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung land Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1894 geborene jüdische Klägerin kam nach dem Kriege aus Rumänien nach Israel. Ihr Ehemann Alexander war 1944 in das Konzentrationslager Auschwitz gebracht worden und von dort nicht zurückgekehrt. Im April 1949 heiratete sie in Israel Mosche	Die
 Entschädigungsbehörde erkannte ihr 1959 gemäß §§ 160, 163 BEG für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1949
 
wegen des Todes ihres früheren Ehemannes Alexander 800 DM Kapitalentschädigung zu. Im Dezember 1970 starb Mosche DfBHBt Die Klägerin verlangte im Februar 1971 Weiterzahlung der Witwenrente nach Alexander	Sie
 machte geltend, sie sei als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises gemäß § 150 BSG anspruchsberechtigt. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab 1. Januar 1971 die volle ’Witwenrente entsprechend den Versorgungsbezügen im mittleren Dienst zu zahlen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nach §§ 150, 159, 23 Satz 2 BEG seit 1. Januar 1971 bis auf weiteres Anspruch auf die bereits durch den Bescheid vom 25. September 1959 dem Grunde nach zuerkannte Witwenrente. Daß die Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehöre, stehe als Ergebnis des Verfahrens wegen ihres Gesund-heitsschadens außer Streit. Nach den im Berufungsrechtszug nicht beanstandeten Ausführungen des Landgerichts habe die Klägerin bei der Sprachprüfung am 21. August 1969 vor dem Prüfer des israelischen Finanzministeriums fließend deutsch gesprochen und gelesen. Ihre Schreibübung sei mit einer geringfügigen Ausnahme fehlerlos geblieben. Außerdem habe sie eine deutsche Volks- und Bürgerschule in ihrer Heimatstadt besucht.
 
Damit sind die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs« 1 BEG (vgl* BGH RzW 1970, 503) nicht festgestellt.
Die Tatsachen, die das Berufungsgericht festgestellt hat, legen zwar den Schluß nahe,' daß sich die Klägerin in ihrer Heimat in ihrem persönlichen Lebensbereich der deutschen Sprache bedient hat. Diesen Schluß zu ziehen, ist jedoch Sache des Tatrichters. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht ihn gezogen oder wenigstens gesehen hat, daß es darauf ankam.
Auf einer anderen Grundlage kann der Klägerin der erhobene Anspruch nicht zustehen. Sie erfüllt keinen der Tatbestände des § 4 BEG. Ein nur aus §§ 160, 163 BEG herzuleitender Anspruch auf Witwenrente lebt durch Auflösung der neuen Ehe nicht wieder auf, weil § 23 gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht anzuwenden ist (BGH RzW I960,
 470). Das Berufungsurteil muß infolgedessen aufgehoben werden.
Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Es liegt nahe, daß die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört.
Geht man mit dem Beklagten davon aus, dann erfüllt die Klägerin die AnspruchsVoraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG und hat, wie das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht ausführt, gemäß §§ 150 Abs. 4 Satz 2,
159 Satz 1, 23 Satz 2 BEG Anspruch auf Witwenrente, wenn auch möglicherweise nicht in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe. Daß sie bis zu ihrer Wiederverheiratung im April 1949 keine Rente, sondern nur eine Kapitalentschä-digung bezogen hat, steht dem nicht entgegen (BGH RzW 1958,
 305 Nr. 34).
 
Das Wiederauf leben der Rente ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der Klägerin in dem Bescheid von 1959 aus §§ 160, 163 BEG hergeleitet worden ist* An eine solche rechtliche Einordnung des Anspruchs in dem Bescheid über Kapitalentschädigung bis zur Wiederverheiratung sind die Entschädigungsorgane, die nach Auflösung der neuen Ehe zu entscheiden haben, ob die Rente nach § 23 Satz 2 BEG wieder auflebt, zwar grundsätzlich gebunden (BGH Urteil vom 23• September 1976 - IX ZR 138/74). Unter den hier vorliegenden Umständen besteht diese Bindung Jedoch nicht. Nach dem Sachund Streitstand scheidet § 4 BEG als Anspruchsgrundlage von vornherein aus. Auch die Klägerin selbst hat ihn weder in dem früheren noch in dem vorliegenden Verfahren Je in Betracht gezogen. Als Anspruchsgrundlagen kommen und kamen von Anfang an nur §§ 160, 163 und §§ 150, 159 BEG in Betracht. Aus welcher von diesen beiden Grundlagen der Anspruch hergeleitet wurde, war Jedoch für die 1959 getroffene Entscheidung ohne Jede Bedeutung. Sowohl nach §§ 150, 159 als auch nach §§ 160,
163 BEG standen der Klägerin damals nur die zuerkannten 800 DM Kapitalentschädigung zu. Die theoretische Möglichkeit des Wiederauflebens der Rente nur nach §§ 150, 159»
23 Satz 2 BEG war nicht Gegenstand der Entscheidung und weder für die Entschädigungsbehörde noch für die Klägerin ein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG erfüllt seien. Aus § 160 Abs. 4 BEG ergibt sich nicht, daß ein nach §§ 160 ff BEG zu bejahender Anspruch, der ebenso nach §§ 150 ff BEG bestehen kann, auf Grund der §§ 160 ff BEG nur zuerkannt werden dürfe, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen des § 150 BEG nicht vorliegen. Aus BGH RzW 1975, 82 ergibt sich nichts anderes. Der dort streitige Anspruch auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG steht nur den allein nach § 160 BEG Berechtigten, nicht
 aber den Verfolgten zu, die - auch - die Voraussetzungen des § 150 BEG erfüllen.
Bindend ist der Bescheid von 1959 jetzt insoweit, als er den Anspruch der Klägerin auf 800 DM Kapitalentschädigung wegen des Todes ihres früheren Ehemannes feststellt. Auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben, die damals bejaht worden sind, können jetzt nicht in Frage gestellt werden (vgl. BGH RzW 1968,
 266), weil es um einen wieder aufgelebten, nicht aber um einen von früherer Berechtigung unabhängig und neu entstandenen Anspruch geht. Voraussetzungen des Wiederauflebens, die in der früheren Entscheidung nicht festgestellt worden sind, also die Auflösung der neuen Ehe und unter den hier gegebenen Umständen auch die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Personenkreis des § 150 Abs. 1 und 2 BEG, sind jetzt zu prüfen.
Die §§ 189 und 189a BEG gelten für den wiederaufgelebten Rentenanspruch nicht. Ihnen ist durch die frühere Anmeldung des Lebensschadensanspruchs, die zur Zuerkennung der Kapitalentschädigung geführt hat, Genüge getan. Die dadurch begründete Rechts st ellung enthält auch die Möglichkeit des Wiederauflebens nach § 23 Satz 2 BEG, das nicht davon abhängt, daß alle seine Voraussetzungen schon in der früheren Entscheidung bejaht worden sind. Wenn bis zur neuen Eheschließung ein Lebensschadensanspruch bestanden hat und die erforderlichenfalls erst jetzt festzustellenden, früher nicht verneinten Voraus s et zungen des Wiederauflebens vorliegen, besteht nach Auflösung der zweiten Ehe ohne weiteres der Anspruch auf Witwenrente. Dafür ist es belanglos, ob der Anspruch mit der Wiederverheiratung völlig erloschen ist und dann im eigentlichen Sinne wieder
 
auflebt (so BVerwG 26, 15) oder ob man von der Vorstellung ausgeht, der Anspruch habe nach der Wiederverheiratung nur geruht (so BGK RzW 1968, 266). Auf Jeden Fall setzt das Wiederaufleben das Bestehen des Anspruchs bis zur Wiederverheiratung voraus. Wegen dieser rechtlichen Verknüpfung, wonach der wieder auf gelebte eine Auswirkung des früheren Anspruchs ist, bedarf die Geltendmachung des wiederauf gelebten Anspruchs weder eines neuen Antrags im Sinne des § 189 noch einer erneuten Anmeldung im Sinne des § 189 a BEG. Für die Annahme, daß der Anspruch mit anderem Inhalt, als er sich aus zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen ergibt, wieder aufleben könnte, bietet das Gesetz keinen Anhalt.
Auch § 190 a BEG gilt für den wiederaufgelebten Anspruch nicht. Die Vorschrift setzt die Notwendigkeit eines fristgebundenen Antrags oder einer fristgebundenen Anmeldung voraus.
Offen bleiben kann, ob ein fristgebundener Antrag nach Art. Ill Nr. 1 oder 2 BEG-SchlußG erforderlich sein könnte, wenn sich die Zugehörigkeit der Witwe oder des Verfolgten zu dem Personenkreis des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erst aus der Neufassung dieser Vorschrift durch Art. I Nr. 87 BEG ergibt. Dafür fehlt hier jeder Anhaltspunkt.
Schließlich steht auch Art. VIII BEG-SchlußG dem Klageanspruch nicht entgegen, weil die frühere Anmeldung des Lebensschadensanspruchs, die zur Zuerkennung der Kapitalentschädigung geführt hat, die Möglichkeit, daß der Anspruch wieder auf lebte, und damit auch den wiederauf gelebten Anspruch umfaßte.
Da somit der Klägerin, wenn sie zu dem Personenkreis des § 150 BEG gehört, seit 1. Januar 1971 gemäß §§ 150, 159»
23 Satz 2 BEG ein Anspruch auf Witwenrente zusteht, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 und 2 BEG an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Dieses wird für seine neue Entscheidung auch § 23 Satz 3 BEG beachten müssen. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil bezieht die Klägerin anscheinend als Witwe ihres Ehemannes Mosche Deutsch eine Rente aus der israelischen Nationalversicherung. Eine solche, erst durch die Auflösung der neuen Ehe erworbene Versorgung wirkt sich nicht auf den Hundertsatz der Witwenrente aus, sondern ist voll von der im übrigen nach §§ 18, 19 BEG, §§ 10 ff der 1. DV-BEG errechneten Rente abzuziehen.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm
 Portmann