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BGH · IX ZR 53/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/74

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Auf Rentenhundertsätze zwischen 20 und 28 kam die Behörde dadurch, daß sie den mittleren Hundertsatz wegen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Kindern erhöhte und Abzüge wegen eigenen Einkommens der Klägerin und wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse machte. Ent s che i dungs gründe Das Berufungsgericht billigt die medizinische Beurteilung der Behörde und des sachverständig beratenen Landgerichts, das verfolgungsbedingte psychische Leiden der Klägerin beeinträchtige ihre Erwerbsfähigkeit um nicht mehr als 39 %• Eine höhere Einstufung als die in den gehobenen Dienst hält es nach den Feststellun- Die Klägerin rüge auch nur, daß aus den Einkünften ihres Ehemannes der Schluß gezogen worden sei, sie habe seit 1953 in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Die Abschläge nach dieser Bestimmung seien bei der Klägerin zu machen, obwohl sie selbst Hausfrau sei und kein eigenes Einkommen habe. Der Klägerin können bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von nicht mehr als 39 % und auf der Grundlage der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes höhere Entschädigungsleistungen zustehen, weil die erheblichen Hundertsatzabschläge durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt werden. Zunächst übersieht das Berufungsgericht, daß die Entschädigungsbehörde außer dem Abschlag um 5 Prozentpunkte für besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse auch einen solchen von 2,5 bis 10 Prozentpunkten wegen eigenen Einkommens der Klägerin (§ 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe kein eigenes Einkommen, ist dieser Hundertsatzabzug unberechtigt. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche Einkünfte im Regelfall bei einem vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen (vgl. Hinsichtlich der Prüfung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse veranlaßt die bisherige Sachbehandlung ebenfalls Hinweise: Die Feststellung des Berufungsgerichts, nach den vom Ehemann vorgelegten Einkommensnachweisen für die Jahre 1954 bis 1966 habe sich sein Einkommen zwischen rund 18.000 und 30.000 $ jährlich bewegt, entspricht den vorgelegten Unterlagen nicht. DV-BEG führt, dieser Einkommensteil nicht noch einmal nach Nr. 2 aaO für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse herangezogen werden darf.Die wegen der rechtsfehlerhaft begründeten Hundertsatzherabsetzung gebotene Aufhebung und Zurückver Weisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Schätzung der verfolgungsbedingten Minde-

FeststellungwirtschaftlichBehördeBerufungsgerichtEinkommenErwerbsfähigkeitKlägerinhochVerhältnis

Volltext der Entscheidung

2404 055
f A,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
IX ZR 53/74
//	7/
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
26. Oktober 1976 Adomeit
 Justizangestellte
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Edith
Avenue,
USA,
Klägerin und Revisionklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1928 in Ungarn geborene Klägerin erlitt ab Mitte 1944 Konzentrationslagerhaft. Für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährte die Behörde Heilverfahren und setzte Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente ab 1. November 1953 fest. Dem Verfolgungsleiden "Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit Neigung zu Verstimmungszuständen bei chronischen Angst- und Spannungszuständen einer Jugendlich Verfolgten" maß sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 39 % bei.
Sie stufte die Klägerin nach ihrem Vater in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein. Auf Rentenhundertsätze zwischen 20 und 28 kam die Behörde dadurch, daß sie den mittleren Hundertsatz wegen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Kindern erhöhte und Abzüge wegen eigenen Einkommens der Klägerin und wegen besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse machte.
Mit der Klage beansprucht die Klägerin höhere Entschädigungsleistungen. Im ersten Rechtszug wollte sie auch eine Schwerhörigkeit als Verfolgungsschaden anerkannt wissen. Davon nahm sie Jedoch vor dem Berufungsgericht Abstand, nachdem ein medizinisches Gutachten das Ohrenleiden als verfolgungsunabhängig entstandene Otosklerose bezeichnet hatte. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 bis 55 % der Vergleichsbezüge des höheren Dienstes für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 % weiter.
Ent s che i dungs gründe
 Das Berufungsgericht billigt die medizinische Beurteilung der Behörde und des sachverständig beratenen Landgerichts, das verfolgungsbedingte psychische Leiden der Klägerin beeinträchtige ihre Erwerbsfähigkeit um nicht mehr als 39 %• Eine höhere Einstufung als die in den gehobenen Dienst hält es nach den Feststellun-
gen zur wirtschaftlichen und sozialen Stellung des Vaters (§ 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG) für nicht gerechtfertigt.
Gegen beides ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Zur Bestimmung des Rentenhundertsatzes bei der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um 39 % erwägt das Berufungsgericht: Auch insoweit sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Klägerin rüge auch nur, daß aus den Einkünften ihres Ehemannes der Schluß gezogen worden sei, sie habe seit 1953 in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Sein Einkommen für die Jahre 1954 bis 1966 habe sich zwischen rund 18.000 und 30.000 $ jährlich bewegt. Bei einem solchen, auch für amerikanische Verhältnisse hohen Einkommen müsse von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden (§ 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG). Die Abschläge nach dieser Bestimmung seien bei der Klägerin zu machen, obwohl sie selbst Hausfrau sei und kein eigenes Einkommen habe.
Die Erwägungen zur Bestimmung des Rentenhundertsatzes begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Klägerin können bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von nicht mehr als 39 % und auf der Grundlage der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes höhere Entschädigungsleistungen zustehen, weil die erheblichen Hundertsatzabschläge durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt werden.
 
Zunächst übersieht das Berufungsgericht, daß die Entschädigungsbehörde außer dem Abschlag um 5 Prozentpunkte für besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse auch einen solchen von 2,5 bis 10 Prozentpunkten wegen eigenen Einkommens der Klägerin (§ 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG) vorgenommen hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe kein eigenes Einkommen, ist dieser Hundertsatzabzug unberechtigt.
Für die weitere Behandlung der Sache sei zu diesem Punkte darauf hingewiesen, daß die Entschädigungsbehörde zur Annahme eigenen Einkommens der Klägerin dadurch gekommen ist, daß sie angenommen hat, Einnahmen des Ehemannes aus Grundbesitz und Investments entstammten gemeinsamem Vermögen; deshalb hat sie die Hälfte dieser Einkünfte als solche der Klägerin angesehen (vgl. Blatt 224, 246, 247 VA; Blatt 12/13 GA). Die Klägerin hat demgegenüber bestritten, eigenes Einkommen zu haben (Blatt 5 GA), und sie hat sich mit der Berufung, was der Berufungsrichter verkennt, dagegen gewandt, daß ihr die Hälfte der Vermögenserträgnisse ihres Ehemanns als eigenes Einkommen angerechnet worden ist (Blatt 123/124 GA).
Besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse als Voraussetzung für den Hundertsatzabschlag um durchgängig 5 Prozentpunkte (§ 15 a Abs. 2 Nr. 2 der 2. DV-BEG) sind bisher nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, welche Einkünfte im Regelfall bei einem vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen (vgl. die Grundsätze in BGH
Ai
 
RzW 1972, 190). Und es hat die in BGH RzW 1969, 425 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage einer Familie geforderte Gesamtschau der Vermögens- und EinkommensVerhältnisse beider Ehegatten und ihrer AusgäbeVerpflichtungen nicht angestellt. Insbesondere fehlen Feststellungen zu dem Vermögen der Ehegatten und zu dem Unterhaltsbedarf der Kinder in den in Betracht kommenden Jahren.
Hinsichtlich der Prüfung besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse veranlaßt die bisherige Sachbehandlung ebenfalls Hinweise: Die Feststellung des Berufungsgerichts, nach den vom Ehemann vorgelegten Einkommensnachweisen für die Jahre 1954 bis 1966 habe sich sein Einkommen zwischen rund 18.000 und 30.000 $ jährlich bewegt, entspricht den vorgelegten Unterlagen nicht. Nach den im Berufungsurteil genannten Einkommensbestätigungen (Blatt 106 und 224 VA) bewegte sich das Einkommen von 1954 bis 1966 vielmehr zwischen 12.750 und 30.880 $. Vorsorglich sei weiterhin bemerkt, daß dann, wenn die erneute Prüfung ergibt, daß ein Teil der Erträgnisse aus Vermögen der Klägerin stammt und deshalb zu einer Hundertsatzkürzung nach § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG führt, dieser Einkommensteil nicht noch einmal nach Nr. 2 aaO für die Annahme besonders günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse herangezogen werden darf.
Die wegen der rechtsfehlerhaft begründeten Hundertsatzherabsetzung gebotene Aufhebung und Zurückver Weisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die Schätzung der verfolgungsbedingten Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit auf nicht mehr als 39 % erneut geltend zu machen (vgl. BGH RzW 1973, 171 und 1977, 57 Nr. 11).
Dr. Thumm	Zorn
 Fuchs
Port mann
 Gärtner