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BGH · IX ZR 53/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericht« zu Hamburg vom 21. Am 5« Mai 1963 ist er gestorben, Bie Klägerin hat als seine Alleinerbin den Rechtsstreit fortgesetzt und die Peststellung verlangt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr wegen des von dem Erblasser erlittenen Gesundheitsschadens für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hält es für berechtigt, daß die Entschädigungsbehörde dem Erblasser wegen einer bazillären Dysenterie, die er sich verfolgungsbedingt zugezogen habe, nur für die Jahre 1940 bis 1952 eine Kapitalentschädigung zuerkannt hat. Dazu, daß die Klägerin auch für diese Zeit die Entschädigung nach einem höheren Hundertsatz berechnet haben will, ohne dies besonders zu begründen, hat es nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es bezieht sich auch insoweit auf das landgerichtliche Urteil, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung and diesem Leiden für nicht wahrscheinlich gehalten hat« Las Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang unter Berücksichtigung einer von dem Erblasser abgegebenen eidesstattlichen Erklärung die Möglichkeit erörtert, ob dieser seit 1940 oder erst seit 1941 gallenleidend gewesen sei, läßt damit mindestens die Möglichkeit offen, daß er bereits ln einer Zeit, in der ihm verfolgungsbedingt die Freiheit entzogen war (§ 43 BBG), oder innerhalb von acht Monaten danach Gallenbeschwerden hatte« Venn das der Fall war, so kann zugunsten der Klägerin auch hinsichtlich der später aufgetretenen Gallenbeschwerden, die zur Operation führten, und der Folgeerscheinungen die Vermutung des § 28 Abs« 2, § 15 Abs. 2 BSG eingreifen. Zwar erstreckt sich diese Vermutung nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden, der während oder alsbald nach der Freiheitsentziehung eingetreten ist, und einem zu späterer Zeit bestehenden Gesundheitsschaden ($1 Satz 2 der 2« LV-BSG); wenn aber das Erscheinungsbild des späteren Leidens in seinem Kern des damals aufgetretenen Schaden entspricht, ist die Vermutung, daß das Leiden auf die Verfolgung zurückgeht, weiterhin anwendbar (BGH RzV 1965» Von einem im Kern gleichen Erscheinungsbild läßt sich auch dann noch sprechen, wenn sich das Leiden im Lauf der Jahre unerheblich oder schicksalsmäßig verschlimmert hat, ohne daß neue selbständige Beschwerdekomplexe aufgetreten sind (BGH RzW 1969, 423 Nr. 30; BGH vom 24. Aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGH RzW 1964, 168 Nr. 31 kann nicht hergeleitet werden, daß die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG bei einem später bestehenden Leidenszustand nur dann anwendbar ist, wenn feststeht, daß die später aufgetretenen Beschwerden oder Symptome Ausdruck des Gesundheitsschadens sind, der sich während oder innerhalb von acht Monaten nach der Freiheitsentziehung bemerkbar gemacht hat. Da diese Grundsätze schon hinsichtlich des Gallenleidens in dem angefochtenen Urteil nicht angewendet worden sind, muß die Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Es wird nunmehr festzustellen sein, ob bei dem Erblasser inner- mögen sie sich auch auf die Erwerbsfähigkeit noch nicht ausgewirkt haben, festgestellt, so kommt es weiter darauf an, ob das Erscheinungsbild des später aufgetretenen Gallenleidens, das 1955 zur Operation führte, im Kern dem Erscheinungsbild der früheren Beschwerden entsprach. 4* Bas Berufungsgericht erhält damit Gelegenheit, die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen über das Herzleiden des Erblassers unter den angegebenen Gesichtspunkten zu überprüfen. Abgesehen davon könnte ein Zusammenhang zwischen dem Herzleiden und der Verfolgung gegebenenfalls auch dadurch hergestellt sein, daB das Leiden sich als Auswirkung einer als verfolgungsbedingt geltenden Gallenerkrankung darstellt. 5. Schließlich wird das Berufungsgericht, soweit es zu prüfen hat, ob später eingetretene oder bestehenge^lle^ehe' Gesundheitsschäden auf die Verfolgung zurückzuführen sind, zu berücksichtigen haben, daß es nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung ankommt, daß der Verfolgung vielmehr auch deren wirtschaftliche und sonstige Auswirkungen zuzurechnen sind, die noch später auf den Gesundheitszustand des Erblassers Binflu- gehabt haben können«

Zitierte Normen: § 43 BBG § 28 BEG
VermutungVerfolgungZeitHamburgBerufungsgerichtErblasserErscheinungsbildKlägerinhoch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2489 031
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 53/70	URTEIL	Verkündet	am
------------—	23.	März 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
ala Urk und«beam ter der Geechftfuatelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Alice
geh. H
ri
h Street,
»
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Preie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung in Hamburg,
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Zorn,
 Henkel und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgericht« zu Hamburg vom 21. Februar 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auBergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Ber am 20. März 1902 geborene Erblasser, der Ehemann der Klägerin, ein Jude, war in Hamburg Inhaber eines Rohwollim-portgeschäfts. Wegen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen gab er 1937 sein Geschäft auf. Mit der Klägerin wanderte er über Holland nach Belgien aus. Nachdem er sich dort eine neue Existenz gegründet hatte, wurde er im Mai 1940 verhaftet. Bie Klägerin blieb von dieser Maßnahme verschont, weil sie einen Paß der Vereinigten Staaten hatte. Ber Erblasser wörde im Lager St. öyprien in Frankreich interniert. Im August 1940
 
gelang Ihm die Plucht* Sr wurde aber wieder aufgegriffen und in der Kaserne der Geheimen Staatspolizei in Bordeaux gefangengehalten. Hach 10 Tagen konnte er erneut fliehen*
Sr begab sich illegal nach Antwerpen, wo er sich mit der Klägerin versteckt hielt, Ende 1940 ging er nach Brüssel,
 Im September 1941 floh er mit der Klägerin über Paris nach Marseille, Die Klägerin erreichte im Oktober 1941 New York, Der Erblasser gelangte nach Spanien und von dort Ende 1941 nach Kuba, Da er nicht arbeiten durfte, lebte er von Unterstützungen, bis er im April 1944 in die Vereinigten Staaten einwandem durfte. Zunächst war er als Packer in einer Kleiderfabrik tätig. Nach einigen Monaten erhielt er eine Stellung in seinem alten Beruf. Von 1947 bis 1951 lebten die Eheleute wieder in Antwerpen. 1952 reisten sie nach New York zurück. Der Erblasser war nunmehr wieder als selbständiger Kaufmann tätig.
Sr hat unter anderem Entschädigung wegen Gesundheitsschadens beansprucht. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 6,115,16 UM zuerkannt. Sie hat angenommen, daB der in den höheren Bienst einzustufende Verfolgte vom 1. Juni 1940 bis zu dem 31. Bezember 1952 verfolgungsbedingt um 30 ^ in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei, und einen Hundertsatz von 15 zugrunde gelegt. Veitergehende Ansprüche wegen Gesundheitsschadens hat sie abgelehnt.
Ber Erblasser hat Klage auf höhere Leistungen erhoben.
Am 5« Mai 1963 ist er gestorben, Bie Klägerin hat als seine Alleinerbin den Rechtsstreit fortgesetzt und die Peststellung verlangt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr wegen des von dem Erblasser erlittenen Gesundheitsschadens für die
 Zeit vom 1. Juli 1940 bis zu dem 31. Mai 1963 Kapitalentschädigung und Rente nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höhere Dienstes, einer Erwerbsminderung von 50 % und eines Hundertsatzes von 50 unter Anrechnung der durch den Bescheid gewährten Entschädigung zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen.
Bntbcheidungsgründe
1.	Das Berufungsgericht hält es für berechtigt, daß die Entschädigungsbehörde dem Erblasser wegen einer bazillären Dysenterie, die er sich verfolgungsbedingt zugezogen habe, nur für die Jahre 1940 bis 1952 eine Kapitalentschädigung zuerkannt hat. Auch die Annahme einer durchschnittlichen verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % in dieser Zeit sieht es als richtig an und offenbar ebenfalls die Einstufung in den höheren Dienst sowie den zugrunde gelegten Hundertsatz von 15. Dazu, daß die Klägerin auch für diese Zeit die Entschädigung nach einem höheren Hundertsatz berechnet haben will, ohne dies besonders zu begründen, hat es nicht ausdrücklich Stellung genommen.
2.	In der Beurteilung der Malariaerkrankung des Erblassers schließt das Berufungsgericht sich der in dem Urteil des
 
Landgerichts vertretenen Auffassung an, das mit dem Sachverständigen Dr. Riesenfeld eine verfolgungsbedingte, aber nur vorübergehende, unerhebliche Tchädigung angenommen hat«
3.	Las Gallenblasenleiden des Erblassers, das im Jahre 1933 eine Operation erforderlich machte, sieht das Berufungsgericht ebenfalls nicht als entschädigungsfähig an. Es bezieht sich auch insoweit auf das landgerichtliche Urteil, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung and diesem Leiden für nicht wahrscheinlich gehalten hat«
Las Berufungsgericht, das in anderem Zusammenhang unter Berücksichtigung einer von dem Erblasser abgegebenen eidesstattlichen Erklärung die Möglichkeit erörtert, ob dieser seit 1940 oder erst seit 1941 gallenleidend gewesen sei, läßt damit mindestens die Möglichkeit offen, daß er bereits ln einer Zeit, in der ihm verfolgungsbedingt die Freiheit entzogen war (§ 43 BBG), oder innerhalb von acht Monaten danach Gallenbeschwerden hatte« Venn das der Fall war, so kann zugunsten der Klägerin auch hinsichtlich der später aufgetretenen Gallenbeschwerden, die zur Operation führten, und der Folgeerscheinungen die Vermutung des § 28 Abs« 2, § 15 Abs. 2 BSG eingreifen. Zwar erstreckt sich diese Vermutung nicht auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden, der während oder alsbald nach der Freiheitsentziehung eingetreten ist, und einem zu späterer Zeit bestehenden Gesundheitsschaden ($1 Satz 2 der 2« LV-BSG); wenn aber das Erscheinungsbild des späteren Leidens in seinem Kern des damals aufgetretenen Schaden entspricht, ist die Vermutung, daß das Leiden auf die Verfolgung zurückgeht, weiterhin anwendbar (BGH RzV 1965»
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 171 Nr. 17; 1967, 173 Nr. 20; 1968, 122 Nr. 14, 504 Nr. 13; 1969, 423 Nr. 30; 1972, 212 Nr. 9; BGH vom 24. September 1970 - IX ZR 197/67, Insoweit RzW 1971, 21 Nr. 12 nicht veröffentlicht). Von einem im Kern gleichen Erscheinungsbild läßt sich auch dann noch sprechen, wenn sich das Leiden im Lauf der Jahre unerheblich oder schicksalsmäßig verschlimmert hat, ohne daß neue selbständige Beschwerdekomplexe aufgetreten sind (BGH RzW 1969, 423 Nr. 30; BGH vom 24. September 1970 - IX ZR 197/67). Die Vermutung wirkt
 dann nicht fort, wenn die Art der Beschwerden und ihre Kombination für den Mediziner keinen Fingerzeig auf
 eine bestimmte Erlebnisgrundlage geben (BGH RzW 1968,
 504 Nr. 13).
Aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGH RzW 1964, 168 Nr. 31 kann nicht hergeleitet werden, daß die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG bei einem später bestehenden Leidenszustand nur dann anwendbar ist, wenn feststeht, daß die später aufgetretenen Beschwerden oder Symptome Ausdruck des Gesundheitsschadens sind, der sich während oder innerhalb von acht Monaten nach der Freiheitsentziehung bemerkbar gemacht hat. Die Gedankengänge jener Entscheidung sind dahin fortentwickelt worden, daß bereits das im Kern übereinstimmende Erscheinungsbild der Beschwerden und Symptome aus der früheren und der späteren Zeit die Vermutung fortwirken läßt.
Da diese Grundsätze schon hinsichtlich des Gallenleidens in dem angefochtenen Urteil nicht angewendet worden sind, muß die Entscheidung aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Es wird nunmehr festzustellen sein, ob bei dem Erblasser inner-
 
halb des in § 15 Abs. 2, § 28 Abs. 2 BBG angegebenen Zeit» raums Gallenbeschwerden aufgetreten sind. Sind solche Beschwerden! mögen sie sich auch auf die Erwerbsfähigkeit noch nicht ausgewirkt haben, festgestellt, so kommt es weiter darauf an, ob das Erscheinungsbild des später aufgetretenen Gallenleidens, das 1955 zur Operation führte, im Kern dem Erscheinungsbild der früheren Beschwerden entsprach. Lassen sich derartige PestStellungen treffen, so gilt auch für das spätere Gallenleiden die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs mit der Verfolgung.
4* Bas Berufungsgericht erhält damit Gelegenheit, die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen über das Herzleiden des Erblassers unter den angegebenen Gesichtspunkten zu überprüfen. Auch dabei wäre es für die Anwendung der Vermutung des § 28 Abs« 2 BEG von entscheidender Bedeutung, daß das Erscheinungsbild von Herzbeschwerden, die bei dem Erblasser innerhalb des für die Vermutung geltenden Zeitraums auftraten, dem Erscheinuhgsbild des später aufgetretenen Herzleidens im Kern entsprach. Ob einer dahingehenden PestStellung entgegensteht, daB das Herz sich in den früheren Jahren zu dem Lautsprecher für Punktionsstörungen an der Galle machte, wird woEL* nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden können. Abgesehen davon könnte ein Zusammenhang zwischen dem Herzleiden und der Verfolgung gegebenenfalls auch dadurch hergestellt sein, daB das Leiden sich als Auswirkung einer als verfolgungsbedingt geltenden Gallenerkrankung darstellt.
5. Schließlich wird das Berufungsgericht, soweit es zu prüfen hat, ob später eingetretene oder bestehenge^lle^ehe' Gesundheitsschäden auf die Verfolgung zurückzuführen sind, zu berücksichtigen haben, daß es nicht nur auf den Abschluß
 der unmittelbaren Verfolgung ankommt, daß der Verfolgung vielmehr auch deren wirtschaftliche und sonstige Auswirkungen zuzurechnen sind, die noch später auf den Gesundheitszustand des Erblassers Binflu- gehabt haben können«
Soweit das spätere Lebensschicksal adäquat auf die Verfolgung zurückgeht, sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Erschwernisse verfolgungsbedingt (BGH RzW 1965, 425 Nr. 30; 1967, 173 Nr. 20; 1968, 122 Nr. 14). Auch wenn der Erblasser, nachdem er den nationalsozialistischen Machtbereich verlassen hatte, keine begründete Angst um sein Leben mehr zu haben brauchte, so kann sein Gesundheitszustand doch noch von den weiterhin für ihn bestehenden schwären Lebensbedingungen beeinflußt worden sein. Sein Lebensweg nach der Auswanderung, soweit er auf die Verfolgung zurückzuführen ist, wird bei der Beurteilung jedenfalls mit in Rechnung gestellt werden müssen.
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Bundesrichter Henkel	Br.	Thumm
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt•
Mai