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BGH · II ZR 53/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 53/68

BEG § 2 Wenn die ln § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Ausland selbst oder durch von ihnen abhängige und ihrer Weisung unterworfene Organisationen durchgeführt haben, besteht eine Entschädigungspflicht des Deutschen Reiches unabhängig davon, ob der souveräne ausländische Staat dieses auf seinem Staatsgebiet verflbxe deutsche Unrecht im Eineelfall hätte verhindern können. Die Behörde hat den Antrag des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt, weil zu der Zeit, als er Rumänien verlassen habe, nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen dort weder durchgeführt worden noch vorauszusehen gewesen seien. 1. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schaden des Klägers ia beruflichen Fortkommen sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Die Entlassung des Klägers sei auch dann keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahne, wenn dabei die Aktivität der deutschen Volksgruppe in Ruaänien eine Rolle gespielt habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er aus Furcht vor deutschen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgewandert sei. An der Selbständigkeit des rumänischen Staates auf dem Gebiet der Judenpolitik habe sich bis zur Auswanderung des Klägers im März 1941 nichts geändert. 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Auswanderung im März 1941 kein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner tat-richterlichen Würdigung entschieden, daß Rumänien auf dem Gebiet der Judenpolitik bis zur Auswanderung des Klägers im März 1941 selbständig gewesen ist. Zwar kann ein Verfolgter gemäß § 88 Kr. 4 BEG auch dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er außerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs Infolge rassischer Maßnahmen eines unabhängigen Staates seinen Arbeitsplatz verloren hat, später aber innerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs aus Verfolgungsgründen einen neuen Arbeitsplatz nicht erlangen konnte (BGH RzW 1966, 314 Hr. 12; 1968, 456 Nr. 13; Urteil vom 13* März 1969 - Der Kläger ist aber nach seiner Auswanderung nicht mehr in den deutschen Herrschaftsbereich gelangt* Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat9 daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger war, kann er sich auch nicht darauf berufen* ihm sei aus Verfolgungsgründen durch Verweigerung der Einreise nach Deutschland die Möglichkeit genossen worden* sich ln Deutschland einen Arbeitsplatz ls privaten Dienst zu verschaffen (vgl. 3* Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage* ob die Entlassung des Klägers Anfang 1941 aus seiner Stellung bei der I^^^-Textilfabrik in Arad auf die Tätigkeit der deutschen Volksgruppe in Rumänien zurückzuführen sei* einer rechtlichen Machprüfung nicht stand* Verfolgungsaaßnahsen durch die deutsohe Volksgruppe ln Rumänien können nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ls Sinne von §§1*2 BEG sein* wenn die Volksgruppe eine in Ausland tätige HS-Stelle im Sinne des § 2 BEG oder gegenüber den deutschen HS-Stellen weisungsgebunden gewesen ist (BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 27/68 -* zur Veröffentlichung bestimmt)* § 2 BEG stellt nicht nur auf das von der deutschen Staatsgewalt veranlaßte Unrecht ab* sondern bezieht auch solche Unrechtsnaßnahmen ein* die von deutschen Farteldienststellen aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verübt worden sind* Im einzelnen wird auf die näher begründete Entscheidung IX ZR 27/68 verwiesen* Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden« ob dieser von ihn wiederholt ausgesprochene Grundsatz der Schutzpflicht des ausländischen Staates auch dann gilt» wenn nationalsozialistische Dienststellen oder Amtsträger in Sinne von § 2 BEG selbst VerfolgungamaBnahmen in souveränen Ausland vorgenommen haben oder durch von ihnen abhängige und ihrer Weisung unterworfene Organisationen haben vornehmen lassen. Im vorliegdenden Pall wird das Berufungsgericht daher zu prüfen haben, wer für die Entlassung des Klägers aus seiner Stellung bei der I^^B-Textilfabrlk verantwortlich war, falls es feststeht, daß die deutsche Volksgruppe in Rumänien eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne des § 2 BEG oder gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden gewesen ist. B. weil das Unternehmen der Volksgruppe unterstand oder sein Leiter sich deren Dnuck ohne Gefährdung der Person oder der Welterfüh-rung de8 Betriebes nicht enziehen konnte, so liegt eine NS-Gew&ltmaBnahme im Sinne von § 2 BEG vor. Beruhte die Entlassung dagegen auf einer selbständigen Entscheidung der Betriebsleitung, so genügt es nicht, daB diese mit der deutschen Volksgruppe sympathisierte oder selbst eine judenfeindliche Richtung vertrat.

Zitierte Normen: § 2 BEG
EntlassungStaatRumäniennationalsozialistischeBerufungsgerichtBEGKlägerrumänischVolksgruppe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ:	nein
BEG § 2
Wenn die ln § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Ausland selbst oder durch von ihnen abhängige und ihrer Weisung unterworfene Organisationen durchgeführt haben, besteht eine Entschädigungspflicht des Deutschen Reiches unabhängig davon, ob der souveräne ausländische Staat dieses auf seinem Staatsgebiet verflbxe deutsche Unrecht im Eineelfall hätte verhindern können.
BGH, Urt. v. 14* Januar 1971 - II ZR 53/68 - OLG ZweibrUcken
LG Frankenthal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14« Januar 1971 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX ZB 53/68	URTEIL
ln den EntSchädigung»rechtsstreit
 Schlomo

Israel,
 StraBeflfc
 Kläger und Revisionskläger,
- Frozeßbevollaächtlgter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Landesaat fUr Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat dee Bundesgerichtshöfe hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Januar 1971 untar Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Hecht erkannt:
Auf die Hevieion des Klägers wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Zweibrücken vom 23. lovem-ber 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückver-wieien.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1921 in SRumänien geborene Kläger ist Jude. Mach seinen Angaben hat er in der 1^^^-Textilfabrik in Arad gelernt und anschließend als Veber gearbeitet. Als sich Anfang 1941 die antisemitische Veile verstärkte, sei er als Jude entlassen worden. Br habe auch keine Möglichkeit gehabt, einen anderen Posten zu erhalten. Aus Furcht vor
 
drohenden deutschen Verfolgungsmaßnahmen habe er dann Arad verlassen und sei im März 1941 nach Palästina ausgewandert. Seine Furcht sei wegen der Anwesenheit starker deutscher Truppen ia rumänischen Banat und wegen der Aktivität der mindestens in ihrer Führung nationalsozialistischen deutschen Volksgruppe begründet gewesen.
Die Behörde hat den Antrag des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt, weil zu der Zeit, als er Rumänien verlassen habe, nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen dort weder durchgeführt worden noch vorauszusehen gewesen seien. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Nit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, ihm für Schaden ia beruflichen Fortkommen 10.000 DM zu zahlen und ihm vorzubehalten, statt dessen die Rente zu wählen. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
1. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schaden des Klägers ia beruflichen Fortkommen sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden. Unrechtsmaßnahmen, die gegen einen Verfolgten außerhalb des Beut-echen Reiches in einem unabhängigen, in seinen Entschließungen freien Staat ergriffen worden seien, fielen nicht unter § 2 BEG. Rumänien habe bis zu dem März 1941 noch nicht zu dem Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehört. Bie Entlassung des Klägers Anfang 1941 aus seiner Stellung bei der
 
ifll^P-Textilfabrik in Arad ael daher nicht yob Deutschen Reich zu verantworten. Die damalige Judenverfolgung in Rumänien sei vielmehr, soweit sie nicht unmittelbar von ruaänlschen Staat betrieben worden sei, von diesen gebilligt und nicht unterbunden worden.
Die Entlassung des Klägers sei auch dann keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahne, wenn dabei die Aktivität der deutschen Volksgruppe in Ruaänien eine Rolle gespielt habe. Diese Volksgruppe sei weder Trägerin oder Organ deutscher Staatsgewalt gewesen noch habe sie dieser unterstanden. Sie sei vielmehr eine rumänische juristische Person des öffentlichen Rechts gewesen. Zwar habe die Volksgruppe seit etwa Ende September 1940 völlig unter dem Einfluß der SS and ihres Relchsftihrers gestanden und habe auch Gliederungen der NSDAP nach deutschem Muster ins Leben gerufen. Dies ändere jedoch nichts daran, daß sie rumänischem Recht und der rumänischen, nicht der deutschen Staatsgewalt unterstand. Die antisemitischen Ifetriebe der deutschen Volksgruppe seien daher keine nationalsozialistische Gewaltmaß-nahme im Sinne der §§1,2 BEG. Es sei Sache des rumänischen Staates gewesen, seine jüdischen Bürger dagegen zu schützen. Der rumänische Staat habe dies nicht getan, sondern selbst eine judenfeindliche Politik verfolgt, die Insbesondere die Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben erstrebte.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er aus Furcht vor deutschen nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgewandert sei. An der Selbständigkeit des rumänischen Staates auf dem Gebiet der Judenpolitik habe sich bis zur Auswanderung des Klägers im März 1941 nichts geändert. Außerdem sei der Schaden des Klägers im beruflichen
 
Fortkommen nicht erst durch seine Auswanderung aus Rumänien verursacht worden. Er sei vielmehr schon vorher durch die rumänische und vom rumänischen Staat zu vertretende Judenverfolgung entstanden.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Auswanderung im März 1941 kein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht. Der Kläger hat zwar angegeben, aus Furcht vor unmittelbaren deutschen Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert zu sein. Aus dieser Auswanderung kann ein entschädigungsfähiger Berufsschäden aber nur hergeleitet werden, wenn der damals arbeitslose Kläger aus dem nationalsozialistischen Herrschaftsbereich ausge^andert ist. Denn nur in diesem Fall wäre eine Berufsschädigung infolge der Auswanderung dem Deutschen Reich im Sinne von § 2 BEG zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner tat-richterlichen Würdigung entschieden, daß Rumänien auf dem Gebiet der Judenpolitik bis zur Auswanderung des Klägers im März 1941 selbständig gewesen ist. Es gehörte somit zu diesem Zeitpunkt nicht zu dem nationalsozialistischen Herrschaftsbereich.
Zwar kann ein Verfolgter gemäß § 88 Kr. 4 BEG auch dann entschädigungsberechtigt sein, wenn er außerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs Infolge rassischer Maßnahmen eines unabhängigen Staates seinen Arbeitsplatz verloren hat, später aber innerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs aus Verfolgungsgründen einen neuen Arbeitsplatz nicht erlangen konnte (BGH RzW 1966, 314 Hr. 12; 1968, 456 Nr. 13; Urteil vom 13* März 1969 -
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IX ZR 246/67). Der Kläger ist aber nach seiner Auswanderung nicht mehr in den deutschen Herrschaftsbereich gelangt* Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat9 daß der Kläger deutscher Staatsangehöriger war, kann er sich auch nicht darauf berufen* ihm sei aus Verfolgungsgründen durch Verweigerung der Einreise nach Deutschland die Möglichkeit genossen worden* sich ln Deutschland einen Arbeitsplatz ls privaten Dienst zu verschaffen (vgl. BGH RzV 1968* 456 Hr. 13).
3* Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage* ob die Entlassung des Klägers Anfang 1941 aus seiner Stellung bei der I^^^-Textilfabrik in Arad auf die Tätigkeit der deutschen Volksgruppe in Rumänien zurückzuführen sei* einer rechtlichen Machprüfung nicht stand* Verfolgungsaaßnahsen durch die deutsohe Volksgruppe ln Rumänien können nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ls Sinne von §§1*2 BEG sein* wenn die Volksgruppe eine in Ausland tätige HS-Stelle im Sinne des § 2 BEG oder gegenüber den deutschen HS-Stellen weisungsgebunden gewesen ist (BGH Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 27/68 -* zur Veröffentlichung bestimmt)* § 2 BEG stellt nicht nur auf das von der deutschen Staatsgewalt veranlaßte Unrecht ab* sondern bezieht auch solche Unrechtsnaßnahmen ein* die von deutschen Farteldienststellen aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG verübt worden sind* Im einzelnen wird auf die näher begründete Entscheidung IX ZR 27/68 verwiesen*
Der Fall des Klägers unterscheidet sich von jener Sache allerdings dadurch* daß sich hier in tatsächlicher
 und damit auch rechtlicher Hinsicht die Präge stellt* ob die souveräne rumänische Regierung die Verfolgunanaßnahme Jjptlassung des Klägers aus dem Arbeitsverhält-
 
nia bei der l(B®-Textilfabrik - hätte verhindern und dadurch ihren Staatsangehörigen hätte schützen können.
Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht entschieden« ob dieser von ihn wiederholt ausgesprochene Grundsatz der Schutzpflicht des ausländischen Staates auch dann gilt» wenn nationalsozialistische Dienststellen oder Amtsträger in Sinne von § 2 BEG selbst VerfolgungamaBnahmen in souveränen Ausland vorgenommen haben oder durch von ihnen abhängige und ihrer Weisung unterworfene Organisationen haben vornehmen lassen. Die Antwort ergibt sich aus § 2 BEG. Wenn eine der dort aufgeführten Dienststellen oder Amts-träger in Ausland die nationalsozialistische Gew&ltmaBn&hme selbst durchgeführt oder sich zu ihrer Durchführung solcher Personen oder Dienststellen bedient haben» die ihrer Weisungsbefugnis unterstanden, ohne zugleich Dienststellen oder Amtsträger des ausländischen Staates gewesen zu sein» dann stellt sich die Präge nach der Souveränität des ausländischen Staates und daait auch nach seiner Schutz- und PUrsorgepflicht nicht« Denn es handelt sich insoweit um unmittelbares nationalsozialistisches Unrecht«
Für unmittelbar von den in $ 2 BSG genannten Dienststellen und Amtsträgem verursachtes Unrecht hat das Deutsche Reich einzustehen» und zwar unabhängig davon, ob der souveräne ausländische Staat das auf seinem Staatsgebiet verübte deutsche NS-Unrecht hätte im Einzelfall verhindern können* Etwaiges ausländisches Staatsunrecht tritt insoweit hinter dem deutschen Staatsunrecht zurück. Anders 1st die Rechtslage jedoch dann, wenn sich die in § 2 BEG genannten Dienststellen oder Amtsträger durch Einwirkung auf die Regierung dee ausländischen Staates bei den GewaltmaBnahmen gerade der Dienststellen oder Amtsträger dieses Staates bedient haben
 
oder wenn die ausländische Regierung das von dritter Seite, z. B. von Privatpersonen oder der aufgehetzten Bevilkerung, verübte Unrecht geduldet hat*
Im vorliegdenden Pall wird das Berufungsgericht daher zu prüfen haben, wer für die Entlassung des Klägers aus seiner Stellung bei der I^^B-Textilfabrlk verantwortlich war, falls es feststeht, daß die deutsche Volksgruppe in Rumänien eine im Ausland tätige NS-Stelle im Sinne des § 2 BEG oder gegenüber den deutschen NS-Stellen weisungsgebunden gewesen ist. Ist die Entlassung unmittelbar durch die Volksgruppe vorgenommen worden, z. B. weil das Unternehmen der Volksgruppe unterstand oder sein Leiter sich deren Dnuck ohne Gefährdung der Person oder der Welterfüh-rung de8 Betriebes nicht enziehen konnte, so liegt eine NS-Gew&ltmaBnahme im Sinne von § 2 BEG vor. Beruhte die Entlassung dagegen auf einer selbständigen Entscheidung der Betriebsleitung, so genügt es nicht, daB diese mit der deutschen Volksgruppe sympathisierte oder selbst eine judenfeindliche Richtung vertrat. Es reicht dann auch nicht aus, daB die deutsche Volksgruppe allgemein eine antisemitische Hetze betrieben hat (vgl. BGH RzV 1963, 217 Nr. 12). Entsprechendes gilt, wenn die Entlassung auf Grund judenfeindlicher Maßnahmen der rumänischen Regierung erfolgt 1st.
 
Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurUckverwiesen werden.
Hai	Graf	Zorn
 Henkel	Fuchs