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BGH · IX ZR 53/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Kosten13DresdenNichtzulassungsbeschwerdeZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 53/11
vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 13. September 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9. März 2011 verkündeten Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 3.249.095,62 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
 
2	Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Bestellung der Beklagten zu dem Mitglied des Gläubigerausschusses behauptete Willkürverstoß liegt nicht vor. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor.
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
 Raebel
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.06.2010 -20 974/08 -OLG Dresden, Entscheidung vom 09.03.2011 - 13 U 1070/10 -