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BGH · IX ZR 53/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 53/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 16. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Rechtsgedanken des Der Bundesgerichtshof hat zu Lasten des Empfängers einer unentgeltlichen (rechtsgrundlosen) Leistung bereits entschieden, dass eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf das anfechtungsrechtliche Rückgewährverhältnis gemäß § 143 InsO entgegen BGHZ 113, 98, 105 f nicht in Betracht kommt, weil der Insolvenzverwalter nur bei der Verfolgung von Bereicherungsansprüchen den Beschränkungen des § 814 BGB unterliegt. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825, 826) allein durch den Normzweck des §814 BGB ist abzulehnen (BGH, Urt. v. Gleiches gilt - ohne dass dies der weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf - für § 817 BGB, zu demal die Schutzbedürftigkeit eines Leistungsempfängers in den Fällen beiderseitigen Gesetzesoder Sittenverstoßes noch geringer anzusetzen ist und nicht zu Lasten der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger des Leistenden gehen kann.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 143 InsO § 817 BGB
BGBLastBedeutungRecht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 53/08
vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 16. Juli 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung,	und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Soweit	das	Berufungsgericht	den	anfechtungsrechtlichen	Rückge-
währanspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) nicht daran scheitern lässt, dass sich nicht feststellen lässt, ob der Beklagte die an dessen Bruder in bar gezahlten Geldbeträge in Höhe der zugesprochenen Klageforderung tatsächlich erhalten hat, steht das angefochtene Urteil mit der Senatsrechtsprechung im Einklang (vgl. BGH, BeschI. v. 12. März 2009 - IX ZR 85/06, ZIP 2009, 726, 727). Danach trifft
 
die Rückgewährpflicht auch den Gläubiger, der einen Dritten als "Empfangsbeauftragten" eingeschaltet hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vereinbarten Zahlungsflüssen und den zwischen den beteiligten Gesellschaften und dem Beklagten getroffenen (Unrechts-)Vereinbarungen leiden an keinem Verfassungsverstoß oder einem sonstigen zulassungsrelevanten Verfahrensfehler.
3	2. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Rechtsgedanken des
§817 Satz 2 BGB auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch anzuwenden. Auch in diesem Punkt stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zu Lasten des Empfängers einer unentgeltlichen (rechtsgrundlosen) Leistung bereits entschieden, dass eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf das anfechtungsrechtliche Rückgewährverhältnis gemäß § 143 InsO entgegen BGHZ 113, 98, 105 f nicht in Betracht kommt, weil der Insolvenzverwalter nur bei der Verfolgung von Bereicherungsansprüchen den Beschränkungen des § 814 BGB unterliegt. Im Gegensatz hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Eine Einschränkung dieses originären gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825, 826) allein durch den Normzweck des §814 BGB ist abzulehnen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 -IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 180 f zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Münch-Komm-lnsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 45). Gleiches gilt - ohne dass dies der weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf - für § 817 BGB, zu demal die Schutzbedürftigkeit eines Leistungsempfängers in den Fällen beiderseitigen Gesetzesoder Sittenverstoßes noch geringer anzusetzen ist und nicht zu Lasten der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger des Leistenden gehen kann.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2007 -20 444/03 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 5 U 287/07 -