Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, ihn nach § 1 Abs. 1 WG und § 5 Abs. 2 Buchst, a) ARB 2000 von Ansprüchen der C. neint, weil die Abtretung des Anspruchs auf das streitige Resthonorar der Rechtsanwälte Q.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 53/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 19. Juni 2008 beschlossen: Das Urteil vom 24. April 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit im ersten Satz unter I. der Entscheidungsgründe dahin berichtigt, dass dieser lautet: Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, ihn nach § 1 Abs. 1 WG und § 5 Abs. 2 Buchst, a) ARB 2000 von Ansprüchen der C. GmbH freizustellen, ver- neint, weil die Abtretung des Anspruchs auf das streitige Resthonorar der Rechtsanwälte Q. und Kollegen gemäß § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) und § 134 BGB nichtig sei. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape