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BGH · IX ZR 52/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/92

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin wußte aufgrund der Schreiben ihres Schuldners vom 26. Mai 1986 und des Beklagten vom 30.

Zahlungsfähigkeit12KlägerinRevisionGanterZRSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
37
IX ZR 52/92
BESCHLUSS
vom 11. März 1993 in dem Rechtsstreit
 VflBfra nk
 vertreten und Franz
-SM e durch den Vorstand Helmut Rt Josef EfB, C^^Pstraße I
), Wilfried
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Notar Uwe B^Blallee
 Bad
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
39
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 11. März 1993 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 1992 wird abgelehnt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Klägerin wußte aufgrund der Schreiben ihres Schuldners	vom	26. Mai 1986 und des Beklagten vom 30. Mai 1986, daß die Grundschuld ohne ihre Zustimmung gelöscht worden war und daß der Beklagte diesen Schaden zu vertreten hatte. Daß sie seinerzeit möglicherweise über die mangelnde Zahlungsfähigkeit ihres Schuldners nicht unterrichtet war, steht der Verjährung nicht entgegen. Sie war gehalten, sich alsbald darüber zu vergewissern, ob der
 Schuldner in der Lage war, das Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1978
- Ill ZR 162/76, NJW 1979, 34, 35; v. 17. Dezember 1992
- Ill ZR 114/91, z.V.b. in BGHZ; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 852 Rdn. 72). Dann hätte die Klägerin spätestens bis zu dem
25. Februar 1987 von der nur eingeschränkten Zahlungsfähigkeit des Schuldners Kenntnis erlangt, so daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bei Einreichung der Klage am 27. Februar 1990 bereits verjährt war.
Brandes
 Zugehör
Schmitz
 Ganter
Kref t