- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin wußte aufgrund der Schreiben ihres Schuldners vom 26. Mai 1986 und des Beklagten vom 30.
BUNDESGERICHTSHOF 37 IX ZR 52/92 BESCHLUSS vom 11. März 1993 in dem Rechtsstreit VflBfra nk vertreten und Franz -SM e durch den Vorstand Helmut Rt Josef EfB, C^^Pstraße I ), Wilfried Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Notar Uwe B^Blallee Bad Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 39 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 11. März 1993 beschlossen: Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 1992 wird abgelehnt. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Klägerin wußte aufgrund der Schreiben ihres Schuldners vom 26. Mai 1986 und des Beklagten vom 30. Mai 1986, daß die Grundschuld ohne ihre Zustimmung gelöscht worden war und daß der Beklagte diesen Schaden zu vertreten hatte. Daß sie seinerzeit möglicherweise über die mangelnde Zahlungsfähigkeit ihres Schuldners nicht unterrichtet war, steht der Verjährung nicht entgegen. Sie war gehalten, sich alsbald darüber zu vergewissern, ob der Schuldner in der Lage war, das Darlehen unverzüglich zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1978 - Ill ZR 162/76, NJW 1979, 34, 35; v. 17. Dezember 1992 - Ill ZR 114/91, z.V.b. in BGHZ; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 852 Rdn. 72). Dann hätte die Klägerin spätestens bis zu dem 25. Februar 1987 von der nur eingeschränkten Zahlungsfähigkeit des Schuldners Kenntnis erlangt, so daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bei Einreichung der Klage am 27. Februar 1990 bereits verjährt war. Brandes Zugehör Schmitz Ganter Kref t