November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist 1926 als nichteheliches Kind des Arbeiters Adolf Ferdinand M£HH| geboren. Die Klägerin macht seinen Schaden an Freiheit geltend und meint, sie habe den Entschädigungsanspruch als einzige Überlebende der Familie ererbt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht , den Freiheitsschadensanspruch könne die Klägerin nicht erheben, weil sie nicht als Erbin des Verfolgten eingesetzt sei. Zu diesem Personenkreis zählt kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 13 Abs. 5 BEG das als Erbe eingesetzte uneheliche Kind des Verfolgten, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Die Klägerin ist nicht als Erbin ihres Vaters eingesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF // IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 52/80 URTEIL Verkündet am 12« November 1981 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Anna B [weg V» DI_______ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, DoflHBHB-straße W| Beklagten und Revisionsbeklagten ?9 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27* Juni 1980 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist 1926 als nichteheliches Kind des Arbeiters Adolf Ferdinand M£HH| geboren. Dieser war ihrer Mutter in der Lebensgemeinschaft der Zigeuner verbunden und hat seine Vaterschaft 1941 in öffentlicher Urkunde anerkannt. Er ist am VL 1HHP 1944 in AuflHB umgekommen. Die Klägerin macht seinen Schaden an Freiheit geltend und meint, sie habe den Entschädigungsanspruch als einzige Überlebende der Familie ererbt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht , den Freiheitsschadensanspruch könne die Klägerin nicht erheben, weil sie nicht als Erbin des Verfolgten eingesetzt sei. Darin liege keine grundgesetzwidrige Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer nichtehelichen Abstammung. Erst das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder habe ein auch erbrechtlich beachtliches Verwandtschaftsverhältnis des Vaters zu seinem nichtehelichen Kind geschaffen. Die Anwendung des neuen Rechts auf frühere Erbfälle sei aber ausdrücklich ausgeschlossen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung ist der Anspruch wegen Schadens an Freiheit nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird (§§46 Abs. 2, 50 BEG). Zu diesem Personenkreis zählt kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 13 Abs. 5 BEG das als Erbe eingesetzte uneheliche Kind des Verfolgten, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Die Klägerin ist nicht als Erbin ihres Vaters eingesetzt. Die Voraussetzungen eines Rechtsübergangs im Erbwege liegen daher nicht vor. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Der Senat hat dies im einzelnen in dem gleichzei- // - h - tig verkündeten Urteil IX 2R 51/80 dargelegt. Darauf wird verwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Jähnke V