Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Ersturteil und erkannte ein Heilverfahren "wegen ab-grenzbarer Verschlimmerung einer psychasthenisehen sensitiven Grundpersönlichkeit durch psychoreaktive Störungen in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen seit dem 1.1.1940” zu; im übrigen wies es das Rechtsmittel des Klägers zurück. Dazu hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - ausgeführt: Der Kläger leide an einer psychoreaktiven Störung in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen, die auf eine anlagebedingt vorhandene psychastheni-sche-sensitive Grundpersönlichkeit aufgepflanzt sei. Denn Verschlimmerung liege auch vor, wenn ein unabhängig von der Verfolgung bestehendes, aber noch nicht manifestes Leiden später durch Verfolgungseinflüsse sich verschlimmert habe. Beim Kläger hätten die Verfolgungserlebnisse zu einer abgrenzbaren dauernden Verschlimmerung der psychasthe-nisch-sensitiven Grundpersönlichkeit durch psychoreaktive Störungen in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen seit dem 1. Ein früheres Leiden liegt vielmehr erst vor, wenn es bereits zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hat (BGH RzW 1963, 170; 1964, 215 Nr. 14; 523; 1969, 135 Nr. 26; 1970, 216; 1973, 217; 1979, 187). Hat hingegen die Verfolgung ein bisher stumm verlaufendes anlagebedingtes Leiden schmerzhaft werden lassen und zu einer Beeinträchtigung der Erwerb sfähigke it geführt, so ist wegen der gesamten eingetretenen Erwerbsminderung Kapitalentschädigung und Rente zu leisten, sofern die Verfolgung mindestens zu einem Viertel dazu beigetragen hat, daß das Leiden manifest geworden ist (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26; 1973, Denn das psychische Leiden ist erst 1940,also nach Beginn der Verfolgungen Erscheinung getreten und beeinträchtigt seitdem die Erwerbsfähigkeit des Klägers. DV-BEG), weil psychoreaktive Störungen in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen erst 1940 im Einwanderungsland und damit lange Zeit nach dem Beginn der Verfolgung erstmals in Erscheinung getreten sind (vgl. lerdings schließt die Beurteilung der psychischen Beeinträchtigung mit der Feststellung, "die verbleibende Störung ist Jedoch relativ geringen Ausmaßes und erreicht in keinem Falle eine 25 %ige MdE". Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF S3 IM NAMEN DES VOLKES JX ZR 52/79 URTEIL Verkündet am 14. Mai 1981 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Moses Abraham Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, straße®, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 SJ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 1977 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1920 in FflHHHHHHSHHI geborene jüdische Kläger wanderte 1933 nach dem früheren Palästina aus, wo er seitdem lebt. Er beantragte Entschädigung für Gesundheitsschäden, die er auf die Verfolgung in Deutschland und die Verhältnisse im Einwanderungsland zurückführt. Die Behörde lehnte ab. Das Landgericht sprach nur ein Heilverfahren wegen eines Reizzustandes des Colon bei Amö-biasis seit 1. Januar 1936 zu; die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies es ab. Auf Berufung und Anschlußberufung änderte das Oberlandesgericht das Ersturteil und erkannte ein Heilverfahren "wegen ab-grenzbarer Verschlimmerung einer psychasthenisehen sensitiven Grundpersönlichkeit durch psychoreaktive Störungen in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen seit dem 1.1.1940” zu; im übrigen wies es das Rechtsmittel des Klägers zurück. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Beurteilung des als verfolgungsbedingt verschlimmert anerkannten psychischen Leidens. Dazu hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - ausgeführt: Der Kläger leide an einer psychoreaktiven Störung in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen, die auf eine anlagebedingt vorhandene psychastheni-sche-sensitive Grundpersönlichkeit aufgepflanzt sei. Diese Störung werde durch die Verfolgungserlebnisse abgrenzbar verschlimmert; die Gesamt-MdE betrage seit 1940 25 %$ die verfolgungsbedingte MdE seit 1940 12,5 %• Oie seelischen Beeinträchtigungen hätten eine verfolgungsunabhängige psychasthenisehe sensitive Grundpersönlichkeit getroffen, ein Zustand, der bereits ohne das Hinzutreten von Verfolgungseinflüssen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit hätte führen können. Dieser Zustand sei durch die Verfolgung ver- S3 schlimmert worden. Die Manifestation des Grundleidens hätte bei Beginn der ersten Verfolgungsmaßnahmen noch nicht vorhanden zu sein brauchen. Denn Verschlimmerung liege auch vor, wenn ein unabhängig von der Verfolgung bestehendes, aber noch nicht manifestes Leiden später durch Verfolgungseinflüsse sich verschlimmert habe. Beim Kläger hätten die Verfolgungserlebnisse zu einer abgrenzbaren dauernden Verschlimmerung der psychasthe-nisch-sensitiven Grundpersönlichkeit durch psychoreaktive Störungen in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen seit dem 1. Januar 1940 geführt. Zu einer restlosen Kompensation der Verfolgungserlebnisse durch die an sich sehr weitgehend gelungene Anpassung sei es in Israel nicht gekommen. Die verbleibende Störung sei jedoch relativ geringen Ausmaßes und erreiche in keinem Falle eine 25 %ige MdE. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gestörte oder regelwidrige Lebensvorgänge, die keinerlei Beschwerden auslösen und keine ärztliche Versorgung, Pflege oder Hilfe erfordern, sind nicht als Schaden im Sinne des zweiten Titels des zweiten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes anzusehen, auch wenn die Regelwidrigkeit der körperlichen oder seelischen Vorgänge vom ärztlichen Standpunkt aus schon als Krankheit gewertet wird. Die Anlage zu einer Krankheit, mag sie ruhend oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, ist solange kein "früheres Leiden" im Sinne des § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG, als sie die Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt. Ein früheres Leiden liegt vielmehr erst vor, wenn es bereits zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit geführt hat (BGH RzW 1963, 170; 1964, 215 Nr. 14; 523; 1969, 135 Nr. 26; 1970, 216; 1973, 217; 1979, 187). Nur dann, wenn die ungünstigen Verfolgungseinflüsse ein solches, die Leistungsfähigkeit schon beeinträchtigendes Leiden verstärken, kann deshalb von der Verschlimmerung, d.h. nach § 3 Abs. 1 der 2. DV-BEG von der Erhöhung des Krankheitswertes eines früheren Leidens durch national sozialistische Gewaltmaßnahmen gesprochen werden (BGH aaO; ständig). Hat hingegen die Verfolgung ein bisher stumm verlaufendes anlagebedingtes Leiden schmerzhaft werden lassen und zu einer Beeinträchtigung der Erwerb sfähigke it geführt, so ist wegen der gesamten eingetretenen Erwerbsminderung Kapitalentschädigung und Rente zu leisten, sofern die Verfolgung mindestens zu einem Viertel dazu beigetragen hat, daß das Leiden manifest geworden ist (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26; 1973, 217). Nach diesen rechtlichen Regeln scheidet im Streitfall anhand der bisherigen Feststellungen die Annahme einer verfolgungsbedingten Verschlimmerung aus. Denn das psychische Leiden ist erst 1940,also nach Beginn der Verfolgungen Erscheinung getreten und beeinträchtigt seitdem die Erwerbsfähigkeit des Klägers. In Betracht kommt Jedoch nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die wesentliche Mitverursachung eines Anlageleidens (§ 4 der 2. DV-BEG), weil psychoreaktive Störungen in Form einer reaktiven Depression mit Angstzuständen erst 1940 im Einwanderungsland und damit lange Zeit nach dem Beginn der Verfolgung erstmals in Erscheinung getreten sind (vgl. BGH RzW 1969, 135 Nr. 26). Darauf käme es nicht an, wenn die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu keiner Zeit 25 v.H. erreicht hätte. Das läßt sich Jedoch dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Der Tatrichter übernimmt ohne Einschränkung Xi die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen Dr. Fallik, "die Gesamt-MdE betragt seit 1940 25 %, die verfolgungsbedingte MdE seit 1940 12,5 . Al- lerdings schließt die Beurteilung der psychischen Beeinträchtigung mit der Feststellung, "die verbleibende Störung ist Jedoch relativ geringen Ausmaßes und erreicht in keinem Falle eine 25 %ige MdE". Nach den vorangegangenen Erwägungen ist damit aber nur der verfolgungsbedingte Verschlimmerungsanteil gemeint. Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, aufgehoben, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Henkel Fuchs Portmann Gärtner