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BGH · IX ZR 52/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/78

April 1942 in Caracas geborene Kläger erhielt wegen Schadens an Leben nach seiner im Mai 1947 verstorbenen Mutter durch Bescheid Kapitalentschädigung und Rente bis zu dem 31. Die weitergehende Klage wies es ab, weil dem Kläger wegen eigenen Einkommens von 500 Bolivares monatlich bei der Firma WflH ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht mehr zustehe. Das Berufungsgericht verneint den Rentenanspruch für die Zeit nach dem 31. DV-BEG voraus, daß das hinterbliebene Kind kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM, ab 1. Die Einkünfte seien als "eigenes Einkommen" nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. Dem stehe nicht entgegen, daß der Inhaber der Firma WHH in einem Schreiben den Kläger als für das Geschäft "völlig nutzlos" und die gezahlten Beträge als "Unterstützung der Familie" bezeichnet habe. Der Kläger erhalte die 500 Bolivares monatlich seit nunmehr 15 Jahren und bekomme sie nicht geschenkt. Der Kläger verlangt Entschädigung als Hinterbliebener nach seiner Mutter (§§ 41, 15 bis 26 BEG) auch für die Zeit ab 1. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF stand den Kindern eines an einem Verfolgungsleiden verstorbenen Verfolgten für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten, eine Hinterbliebenenrente zu, nach Vollendung des 16. Lebensjahres jedoch auch dann, wenn das Kind ein eigenes monatliches Einkommen im Sinne des Bundesbesoldungsrechts von mehr als 75 DM hatte. Deshalb setzt der Anspruch eines über 18 Jahre alten, wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähigen Kindes auf Zahlung von Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nF seit dem 1. April 1957 voraus, daß es über kein eigenes Einkommen verfügt, das die in § 18 Abs. 3 BBesG und seit dem 1. Februar 1975 hängt der Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nF mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG, § 18 Abs. 3 BBesG aF davon ab, daß er über kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM monatlich, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 DM monatlich und ab 1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger auch seit dem 1. Die dem Kläger von der Firma WflHft gezahlten Beträge zählen nicht zu diesen nach dem Beamtenrecht von einer Berücksichtigung ausgenommenen Einkünften. Nach § 9 Abs.4 BEG stehen allerdings Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat, dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. Das Berufungsgericht stellt sie nach der Verbrauchergeldparität auf Grund der vom Statistischen Bundesamt herausgegefcenen Reihe "Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung" für das Jahr 1961 mit 261,90 DM und für das Jahr 1972 mit 328,25 DM monatlich fest. Deshalb besteht wegen der ihm von der Firma WflHI gezahlten Beträge ein Anspruch des Klägers auf Weiter- April 1961 bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht.

Zitierte Normen: § 41 BEG § 18 BBesG § 17 BEG § 18 BBesG § 9 BEG § 18 BBesG
monatlichFirmaZeitAnspruchEinkommenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
JV
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 52/78	URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1980
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamtor der GeschäftssteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Manfredo S Avenida San
C
Avila la F
*
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 TflH^straße 0, D0i^00 0»
Beklagten und Revisionsbeklagten
f'f
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1975 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am 20. April 1942 in Caracas geborene Kläger erhielt wegen Schadens an Leben nach seiner im Mai 1947 verstorbenen Mutter durch Bescheid Kapitalentschädigung und Rente bis zu dem 31. Mai I960. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, die Rente bis zu dem 31. März 1961 zu zahlen. Die weitergehende Klage wies es ab, weil dem Kläger wegen eigenen Einkommens von 500 Bolivares monatlich bei der Firma WflH ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht mehr zustehe. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
 
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht verneint den Rentenanspruch für die Zeit nach dem 31. März 1961. Es sei nicht entscheidend, daß der Kläger auf Grund körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sei. Der Anspruch setze nach Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG voraus, daß das hinterbliebene Kind kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 DM und ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 IM monatlich habe. Diese einkommensmäßige Begrenzung sei durch die 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG zwar erst mit Wirkung vom 1. Juli 1965 eingeführt worden. Sie gelte aber auch für die vorhergehende Zeit. Bereits nach dem vor der 6. ÄndVO zur 1. DV-BEG geltenden Recht habe der Renten anspruch vorausgesetzt, daß der Berechtigte auf die Rente wirtschaftlich angewiesen sei. Deshalb bestünden keine Bedenken, die Jetzige Fassung des § 7 der 1. DV-BEG schon auf die Zeit vor dem 1. Juli 1965 anzuwenden An dieser einkommensmäßigen Begrenzung scheitere der Anspruch des Klägers. Er sei seit dem 22. Februar 1961
bei der Firma	beschäftigt	und	habe	dort	monat-
lich 500 Bolivares verdient. Dieser Betrag entspreche nach der Verbrauchergeldparität - ein amtlicher Devisenkurs sei nicht feststellbar - für das Jahr 1961 monatlich 261,90 DM und für das Jahr 1972 monatlich 328,25 DM. Die Einkünfte seien als "eigenes Einkommen" nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Inhaber der Firma WHH in einem Schreiben den Kläger als für das Geschäft "völlig nutzlos" und die gezahlten Beträge als "Unterstützung der Familie" bezeichnet habe. Der Kläger erhalte die 500 Bolivares monatlich seit nunmehr 15 Jahren und bekomme sie nicht geschenkt. Es sei nicht anzunehmen, daß dieser Zustand sich in absehbarer Zeit ändern werde.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger verlangt Entschädigung als Hinterbliebener nach seiner Mutter (§§ 41, 15 bis 26 BEG) auch für die Zeit ab 1. April 1961. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF stand den Kindern eines an einem Verfolgungsleiden verstorbenen Verfolgten für die Zeit, in der für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden konnten, eine Hinterbliebenenrente zu, nach Vollendung des 16. Lebensjahres jedoch auch dann, wenn das Kind ein eigenes monatliches Einkommen im Sinne des Bundesbesoldungsrechts von mehr als 75 DM hatte. § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG aF wurde durch Art. I Nr. 12 Buchstabe a BEG-SchlußG mit Wirkung vom 1. April 1957 (Art. XII Nr. 3 BEG-SchlußG) geändert. Er verweist jetzt ohne Einschränkung auf das für Kinder-
 
Zuschläge geltende Beamtenrecht, § 18 Abs. 3 des zu dem 1. April 1957 in Kraft getretenen Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 995). Deshalb setzt der Anspruch eines über 18 Jahre alten, wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähigen Kindes auf Zahlung von Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG nF seit dem 1. April 1957 voraus, daß es über kein eigenes Einkommen verfügt, das die in § 18 Abs. 3 BBesG und seit dem 1. Januar 1975 in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG jeweils bestimmten Höchstbeträge übersteigt. Das hat der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 105/78 im einzelnen dargelegt; darauf wird verwiesen.
Für die Zeit vom 1. April 1961 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. Februar 1975 hängt der Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG nF mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG, § 18 Abs. 3 BBesG aF davon ab, daß er über kein eigenes Einkommen von mehr als 125 DM monatlich, ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 DM monatlich und ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 DM monatlich verfügte.
Daraus folgt:
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger auch seit dem 1. April 1961 von der Firma wflHi 500 Bolivares monatlich erhalten. Diese Einkünfte sind als eigenes Einkommen des Klägers zu berücksich-
 
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tigen. Weshalb die Firma W^HB die 500 Bolivares gezahlt hat, ist unerheblich. Denn zu dem Einkommen gehören alle Mittel, die dem Kinde für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind nach § 18 Abs. 3 BBesG aF lediglich das Waisengeld und die Waisenrente und wegen des Grundsatzes der Subsidiarität außerdem die Leistungen nach dem Fürsorgerecht (Isensee-Distel,
 Die Dienstbezüge der Bundesbeamten, Richter und Soldaten, 2, Aufl., § 18 BBesG Anm. 17). Die dem Kläger von der Firma WflHft gezahlten Beträge zählen nicht zu diesen nach dem Beamtenrecht von einer Berücksichtigung ausgenommenen Einkünften. Freiwillige Leistungen Dritter, die der Verfolgte diesen nicht zu ersetzen hat, sind bei der Berechnung der Entschädigung grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH RzW 1958, 356). Nach § 9 Abs. 4 BEG stehen allerdings Leistungen, die ein Dritter in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht dem Verfolgten gewährt hat, dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur Fälle der Unterhaltspflicht des Familienrechts, nicht die Erfüllung sozialer Verbindlichkeiten der Allgemeinheit (BGH RzW 1971, 21 Nr. 13; 1972, 139; Beschluß vom 24. Januar 1980 - IX ZB 196/76, zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Kläger hat seit dem 1. April 1961 bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. Februar 1975 auf Grund der ihm von der Firma WflflB gezahlten Beträge über Einkünfte verfügt, die die in § 18 Abs. 3 BBesG, § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 1. DV-BEG festgelegten Höchstgrenzen überschritten.
 
Das Berufungsgericht stellt sie nach der Verbrauchergeldparität auf Grund der vom Statistischen Bundesamt herausgegefcenen Reihe "Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung" für das Jahr 1961 mit 261,90 DM und für das Jahr 1972 mit 328,25 DM monatlich fest. Für die übrige Zeit seit dem 1. Januar 1962 haben sie monatlich betragen (vgl. Statistisches Bundesamt, Reihe 10, Internationaler Vergleich der Preise für die Lebenshaltung, 1978, Venezuela (Caracas)):
Jahr	100	Bs	=	500	Bs	=
1962	54,67	DM	273,35	DM
1963	55,69	DM	278,45	DM
1964	56,73	DM	283,65	DM
1965	57,39	DM	286,95	DM
1966	59,58	DM	297,90	DM
1967	61,13	DM	305,65	DM
1968	61,62	DM	308,10	DM
1969	62,13	DM	310,65	DM
1970	62,89	DM	314,45	DM
1971	64,06	DM	320,30	DM
1973	67,78	DM	338,90	DM
1974	66,98	DM	334,90	DM
1975	64,38	DM	321,90	DM
Deshalb besteht wegen der ihm von der Firma WflHI gezahlten Beträge ein Anspruch des Klägers auf Weiter-
Zahlung der Hinterbliebenenrente seit dem 1. April 1961 bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht.
Mai
 Zorn
Portmann
 Dr. Lang
 Gärtner