Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 198o durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist nach § 169 Abs. 1 BEG als unzulässig ab. Nit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit weiter. Das Berufungsgericht erkennt richtig, daß das am 15« September 1966 eingereichte und erst erheblich später erläuterte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den Anforderungen genügt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1979, 223 m.N.) an ein zulässiges Gesuch gemäß § 189 Abs.3 Satz 1 BEG zu stellen sind. Mit dem am 13« September 1966 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag hat er um Bearbeitung aus dem Härtefonds gebeten, also nicht den Freiheitsschadensanspruch geltend gemacht. Der Kläger hat vielmehr, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, den auf das Neuantragsrecht gestützten Anspruch erst im August 197o geltend gemacht und erläutert. Nach dem 31« Dezember 1969 konnte er den Anspruch nicht mehr anmelden (Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 52/77 URTEIL Verkündet am 29. Mal 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Entschädigungsrechtsstreit Dr. Samuel 373o C Street, BaC./Canada, Kläger und Revisionskl&ger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße 1, Beklagten und Revisions beklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von 2 SSt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 198o durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29* August 1973 wird zurückgewiesen. Die auBergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der in Polen geborene und jetzt in Kanada lebende Kläger reichte am 15. September 1966 bei der Entschädigungsbehörde ein ausgefülltes Antragsformular nach dem Bundesentschädigungsgesetz, ausgefüllte B-, C- und E-Bogen sowie weitere Unterlagen ein und bat um Bearbeitung aus dem Härtefonds und - ohne Begründung - 11 gegebenenfalls um Wiedereinsetzung11. Einen Antrag vom 26. September 1966 auf Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG nahm er im November 1966 zurück. Am 29« März 1967 stellte er *Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bez. Bearbeitung aus dem Härtefond". Freiheitsschaden begründete er damit, daß er nach der deutschen Besetzung von Paris den Judenstern habe tragen müssen und ab 1941 in Verstecken unter näher beschriebenen menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt habe. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag auf Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist nach § 169 Abs. 1 BEG als unzulässig ab. Im Verfahren vor dem Landgericht behauptete der Kläger in Schriftsatz vom 12. August 197o erstmalig, daß er in der Illegalität unter falschem Namen gelebt habe, und berief sich darauf, daß ihm deshalb ein Neuantragsrecht zugestanden habe. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die auf den Gesundheitsschadensund auf den Freiheitsschadensanspruch seit Januar 1941, jeweils nebst Zinsen, beschränkte Berufung zurück. Nit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger kann Entschädigung für Schaden an Freiheit nicht beanspruchen, weil er sie nicht rechtzeitig beantragt hat. Das Berufungsgericht erkennt richtig, daß das am 15« September 1966 eingereichte und erst erheblich später erläuterte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den Anforderungen genügt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1979, 223 m.N.) an ein zulässiges Gesuch gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG zu stellen sind. Das bezweifelt die Revision nicht. Ein Neuantragsrecht nach Art« III Nr« 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 47 Abs. 2 BEG nF (vgl. BEG RzV 1968, 267; ständig; zuletzt RzV 1979, 111 Nr. 23) steht dem Kläger nicht zu. Er hat den darauf gestützten Anspruch nicht rechtzeitig bis zu dem 3o. September 1966 (Art. III Nr. 1 Abs. 1,4 BEG-SchluBG) angemeldet. Mit dem am 13« September 1966 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag hat er um Bearbeitung aus dem Härtefonds gebeten, also nicht den Freiheitsschadensanspruch geltend gemacht. Auch der am 29« März 1967 gestellte Antrag läBt das nicht erkennen. Der Kläger hat vielmehr, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, den auf das Neuantragsrecht gestützten Anspruch erst im August 197o geltend gemacht und erläutert. Nach dem 31« Dezember 1969 konnte er den Anspruch nicht mehr anmelden (Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchluBG). Portmann Gärtner Dr. Thumm Zorn Fuchs