* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 52/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/76

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche /erhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann and Gärtner für Recht erkannt: Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung verlangt worden ist, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Vor dem Landgericht beantragte der Kläger, wegen Schadens im selbständigen Beruf unter Einreihung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 33.231,60 DM zuzuerkennen. Das Landgericht sprach weitere 1.705 DM Kapitalentschädigung zu, weil ein SchadensZeitraum von Anfang 1943 bis Ende 1948 zugrunde zu legen sei, hob die Verneinung des Rentenwahlrechts im Bescheid auf und wies im übrigen die Klage ab. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers zurück und stellte auf die Anschlußberufung fest, daß dem Kläger kein Rentenwahlrecht zustehe. Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Änderung des angefochtenen Urteils eine weitere Kapitalentschädigung von 26.102 DM zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit dort ein Rentenwahlrecht verneint ist, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 324 ist das Kammergericht der Auffassung, daß der einheitliche Berufsschadensanspruch in der Regel nur einer einheitlichen Prüfung und Entscheidung bedürfe. Denn kein Verfolgter, insbesondere nicht der Kläger, sei gehindert gewesen, der Behörde seinen beruflichen Werdegang vollständig darzulegen und einen Bescheid, der nur einen Teil des Berufsschadens (etwa den Ausbildungsschaden) umfaßt habe, gleichwohl aber nicht als Teilbescheid gekennzeichnet gewesen sei, anzufechten mit dem Ziel, eine nur unvollkommene Entschädigung des Berufsschadens zu verhindern. Danach habe der Kläger nach § 189a BEG keinen weiteren Anspruch wegen Berufsschadens anmelden und deshalb auch keine weitere Entschädigung wegen Verdrängung aus der Berufstätigkeit eines Sprachlehrers oder Wicklers erhalten können. Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf 26.102 DM Kapitalentschädigung wegen Verdrängung des Klägers aus einer Berufstätig keit nicht verneint werden. Als Zwangsarbeit hat der Kläger offenbar eine entlohnte Tätigkeit bezeichnet, die ihm als Juden durch das Arbeitsamt zugewiesen worden war (vgl. Die Erklärung zu dem Ausbildungsschaden vom Juni 1957 hat die Anmeldung nicht auf den Anspruch nach § 115 ff BEG beschränkt. Dementsprechend hat die Behörde zu Recht angenommen, daß der virksam angemeldete Anspruch wegen Verdrängung aus einer Berufstätigkeit nicht geregelt sei, und darüber im Bescheid vom 18. Die Entscheidung des Kammergerichts über diesen Anspruch ist auch nicht aus einem anderen Grund richtig. Die zuerkannte Entschädigung für Schaden in der Ausbildung hat den Verdrängungsschaden des Klägers nicht bereits umfaßt. Mit der Revision hat der Kläger zu Recht auch die Feststellung des Kammergerichts angefochten, daß ihm ein Rentenwahlrecht nich-zustehe. Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren (§§ 208 f BEG) sehen eine solche Klage nicht vor Mit der Anschlußberufung konnte der Beklagte nur beantragen, das Urteil des Landgerichts, soweit es die Verneinung des Wahlrechts im Bescheid aufgehoben hatte, zu ändern und insoweit die Klage abzuweisen, was er nach der Begründung der Anschlußberuf lang auch erstrebte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn die Ablehnung des Rentenwahlrechts im Bescheid unanfechtbar wäre oder der Kläger z erkennen gegeben hätte, daß er den Bescheid insoweit nicht anfec ten wolle (BGH RzW 1972, 469; 1973, 478 Nr. 22; 1979, 60), oder wenn das Wahlrecht zu Recht abgelehnt wäre. Die Verneinung des W rechts im Bescheid ist noch anfechtbar, da die Klage auf Kapital entschädigung die Möglichkeit eröffnet hat, vor dem Tatrichter die Klage durch den Antrag auf Feststellung, daß ein Wahlrecht bestehe, zu erweitern oder sie zu ändern und statt der Kapitalentschädigung die Rente zu verlangen (BGH aaO). Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß der Kläger am 27. Auch wenn der Berufungsantrag auf eine höhere KapitalentSchädigung erfolglos bleibt, können die Ent-Schädigungsorgane bei der Entscheidung über die Rente das Recht des Klägers auf die wegen Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit zuerkannte KapitalentSchädigung von 3.897,40 EM nicht mehr verneinen (vgl. Das Rentenwahlrecht wäre allerdings nach § 82 BEG zu beurteilen, wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung die begehrte KapitalentSchädigung ganz oder zu dem Teil zuerkennt, weil der Kläger 1939 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Sprachlehrer verdrängt worden ist und die Beschäftigung als Arbeiter von 1939 bis Ende 1942 unberücksichtigt bleiben muß, da sie keine ausreichende Lebensgrundlage bilden konnte.

Zitierte Normen: § 94 BEG
RentenwahlrechtEntschädigungBEGAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 52/76	URTEIL	Verkündet	am
21* Februar 1980 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pde. Si
 Australien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, PflHHHV StraßeflHL
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
f r
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche /erhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann and Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14, Januar 1972 aufgehoben.
Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit mit ihr die Feststellung verlangt worden ist, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am	in BflBP geborene jüdische Kläger
 meldete mit Antrag vom 29. Januar 1952 auch den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Dabei gab er an, er habe 1934 sein Studium der Medizin in BflHfe nicht fortsetzen können, sei dann ohne Erwerb gewesen, habe seit 1939 bei einem jährlichen Verdienst von 1600 RM Zwangsarbeit geleistet und ab 1943 illegal leben müssen. 1955 legte er die Fotokopie einer Heiratsurkunde vor, nach der "der Wickler. Ignatz Israel FHI" am 8. August 1941 in BflB die Ehe mit Gerda Sara AHM geschlossen hat. Gleichzeitig reichte er einen Lebenslauf ein. Darin schildert er über seinen bisherigen Vortrag hinaus: Im November 1933
 
sei ihm die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden.
Danach habe er nicht laufend Beschäftigung finden können, weil die erforderliche Arbeitsgenehmigung oft abgelehnt wordei sei. Ende 1942 hätten er und seine Frau ihre damalige Wohnung in BMHP aus Furcht vor Deportation auf gegeben und sich bei Freunden versteckt. In dem im März 1957 eingegangenen E-Bogen wies der Kläger wieder auf die Verhinderung seines Medizinstudiums, die Zwangsarbeit und das Leben in der Illegalität hin.
In der "Erklärung zu dem Ausbildungsschaden" vom Juni 1957 nahm er lediglich auf seine Angaben vom Januar 1952, Juni 1955 und März 1957 Bezug.
Am 25. Januar 1958 wurde dem Kläger folgender Bescheid zugestellt:
"Uber den Entschädigungsantrag vom 29. Januar 1952 des ... wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115,
118 ... (BEG) ... wird wie folgt entschieden:
Dem Antragsteller wird eine Entschädigung in Höhe von 5.000 EM ... gewährt
u
• • •
Auf den Antrag vom 14. Oktober 1965, "die Ausbildungsentschäc gung" auf 10.000 DM zu erhöhen, gewährte die Behörde am 5. Nov« ber 1965 "wegen Schadens in der Ausbildung nach § 116 ... (BEG’ ..." weitere 5.000 IM.
Am 8. Februar 1966 behauptete der Kläger 1934/35 den Ausweicl: beruf eines privaten Sprachlehrers für auswanderungswillige Juden ergriffen und ohne behördliche Genehmigung bis zur Heranziehung zur Zwangsarbeit im Jahre 1939 ausgeübt zu haben.
Durch Bescheid vom 18. April 1966 wurde "über den Entschädigu antrag vom 29.1.1952 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen . nach §§ 65 f ... (BEG) ... wie folgt entschieden:
 
77
I. Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Kapitalentschädigung
 in Höhe von brutto 2.192,40 DM.
• • •
III. Ein Rentenwahlrecht ist nicht gegeben.
tt
• • •
Zur Begründung ist ausgeführt, der Verfolgte, der in den einfachen Dienst einzureihen sei, habe seine Tätigkeit als Wickler am 1. Januar 1943 verloren und bis 30. Juni 1947, dem Zeitpunkt der Auswanderung nach Australien, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe. Für ein Rentenwahlrecht lägen zur Zeit die Voraussetzungen des § 94 BEG nicht vor.
Vor dem Landgericht beantragte der Kläger, wegen Schadens im selbständigen Beruf unter Einreihung in den gehobenen Dienst eine Kapitalentschädigung von 33.231,60 DM zuzuerkennen. Er focht den Bescheid auch insoweit an, als dieser ein Rentenwahlrecht verneint. Das Landgericht sprach weitere 1.705 DM Kapitalentschädigung zu, weil ein SchadensZeitraum von Anfang 1943 bis Ende 1948 zugrunde zu legen sei, hob die Verneinung des Rentenwahlrechts im Bescheid auf und wies im übrigen die Klage ab. Mit der Berufung verlangte der Kläger weitere 26.102 Ml Kapitalentschädigung. Im Wege der Anschlußberufung begehrte der Beklagte die Feststellung, daß ein Rentenwahlrecht nicht gegeben sei. Das Kammergericht wies die Berufung des Klägers zurück und stellte auf die Anschlußberufung fest, daß dem Kläger kein Rentenwahlrecht zustehe. Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Änderung des angefochtenen Urteils eine weitere Kapitalentschädigung von 26.102 DM zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, soweit dort ein Rentenwahlrecht verneint ist, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1971, 324 ist das Kammergericht der Auffassung, daß der einheitliche Berufsschadensanspruch in der Regel nur einer einheitlichen Prüfung und Entscheidung bedürfe. Ein Nachteil könne dem Verfolgten aus dieser Rechtsprechung nicht erwachsen. Denn kein Verfolgter, insbesondere nicht der Kläger, sei gehindert gewesen, der Behörde seinen beruflichen Werdegang vollständig darzulegen und einen Bescheid, der nur einen Teil des Berufsschadens (etwa den Ausbildungsschaden) umfaßt habe, gleichwohl aber nicht als Teilbescheid gekennzeichnet gewesen sei, anzufechten mit dem Ziel, eine nur unvollkommene Entschädigung des Berufsschadens zu verhindern. Umgekehrt habe ein Verfolgter während der oft zeitraubenden Prüfung eines vielleicht zweifelhaften Berufsschadens einen Teilbescheid über den Ausbildungsschaden erwirken können, um schnell in den Genuß der Entschädigung von 3*000 DM zu kommen. Danach habe der Kläger nach § 189a BEG keinen weiteren Anspruch wegen Berufsschadens anmelden und deshalb auch keine weitere Entschädigung wegen Verdrängung aus der Berufstätigkeit eines Sprachlehrers oder Wicklers erhalten können.
Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf 26.102 DM Kapitalentschädigung wegen Verdrängung des Klägers aus einer Berufstätig keit nicht verneint werden.
Das Revisionsgericht stellt unabhängig von der Beurteilung des Tatrichters fest, inwieweit Ansprüche angemeldet, zurückgenommen oder durch die Entschädigungsbehörde beschieden sind.
Der 1952 gestellte Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen war nicht auf den Teilanspruch auf Entschädigung des AusbildungsSchadens beschränkt. Die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Umstände ergaben einen Ausbildungsschaden und eine Verdrängung aus beruflicher Tätigkeit.
Als Zwangsarbeit hat der Kläger offenbar eine entlohnte Tätigkeit bezeichnet, die ihm als Juden durch das Arbeitsamt zugewiesen worden war (vgl. hierzu BGH RzW 1975, 77). Die Erklärung zu dem Ausbildungsschaden vom Juni 1957 hat die Anmeldung nicht auf den Anspruch nach § 115 ff BEG beschränkt. Sie läßt die Aufgabe des Anspruchs wegen VerdrängungsSchadens nicht erkennen, zu demal auf den gesamten bisherigen Vortrag verwiesen wurde.
Der am 25. Januar 1958 zugestellte Bescheid hat "über den Antrag vom 29. Januar 1952 ... wegen Schadens in der Ausbildung nach §§ 115, 118 ... (BEG) ... entschieden," 5.000 DM zuerkannt und dabei nichts abgelehnt. Danach hat hier die Behörde einen bestimmten abgrenzbaren Teil des Antrags, nämlich den Ausbildungsschaden, als Gegenstand ihrer Entscheidung gekennzeichnet. Es handelt sich mithin um einen Teilbescheid (vgl. BGH RzW 1976, 50). Gleiches gilt für den Bescheid vom 5. November 1965, der nur dem Antrag vom 14. Oktober 1965 auf Erhöhung der "Ausbildungsentschädigung" auf 10.000 DM stattgegeben und nichts abgelehnt hat.
Dementsprechend hat die Behörde zu Recht angenommen, daß der virksam angemeldete Anspruch wegen Verdrängung aus einer Berufstätigkeit nicht geregelt sei, und darüber im Bescheid vom 18. April 1966 entschieden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klaganspruch kein unzulässig nachgemeldeter Anspruch.
 
Die Entscheidung des Kammergerichts über diesen Anspruch ist auch nicht aus einem anderen Grund richtig. Die zuerkannte Entschädigung für Schaden in der Ausbildung hat den Verdrängungsschaden des Klägers nicht bereits umfaßt. Denn dieser verlangt Entschädigung für die Verdrängung aus einem Ausweichberuf, der sich von der mit der gestörten Ausbildung erstrebten Erwerbstätigkeit als Arzt unterscheidet (vgl. BGH RzV 1975, 7; 77).
Mit der Revision hat der Kläger zu Recht auch die Feststellung des Kammergerichts angefochten, daß ihm ein Rentenwahlrecht nich-zustehe. Die vom Beklagten mit der Anschlußberufung erhobene Fes-stellungsklage ist unzulässig. Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren (§§ 208 f BEG) sehen eine solche Klage nicht vor Mit der Anschlußberufung konnte der Beklagte nur beantragen, das Urteil des Landgerichts, soweit es die Verneinung des Wahlrechts im Bescheid aufgehoben hatte, zu ändern und insoweit die Klage abzuweisen, was er nach der Begründung der Anschlußberuf lang auch erstrebte.
Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn die Ablehnung des Rentenwahlrechts im Bescheid unanfechtbar wäre oder der Kläger z erkennen gegeben hätte, daß er den Bescheid insoweit nicht anfec ten wolle (BGH RzW 1972, 469; 1973, 478 Nr. 22; 1979, 60), oder wenn das Wahlrecht zu Recht abgelehnt wäre. Die Verneinung des W rechts im Bescheid ist noch anfechtbar, da die Klage auf Kapital entschädigung die Möglichkeit eröffnet hat, vor dem Tatrichter die Klage durch den Antrag auf Feststellung, daß ein Wahlrecht bestehe, zu erweitern oder sie zu ändern und statt der Kapitalentschädigung die Rente zu verlangen (BGH aaO). Dies kann der Kläger noch nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht tun. Er hat nicht zu erkennen gegeben, daß er das nicht wolle. Auf Grund des bisherigen Sachund Streitstandes kann das Rentenwahlrecht auch nicht wegen Fehlens seiner Voraussetzungen
 
7/
verneint werden:
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, daß der Kläger am 27. Februar 1976 sein 65. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BGH RzW 1972, 419). Deshalb stünde ihm das Wahlrecht nach § 94 BEG zu, wenn er in unselbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt worden wäre. Auch wenn der Berufungsantrag auf eine höhere KapitalentSchädigung erfolglos bleibt, können die Ent-Schädigungsorgane bei der Entscheidung über die Rente das Recht des Klägers auf die wegen Schädigung in unselbständiger Erwerbstätigkeit zuerkannte KapitalentSchädigung von 3.897,40 EM nicht mehr verneinen (vgl. BGH RzW 1976, 50).
Das Rentenwahlrecht wäre allerdings nach § 82 BEG zu beurteilen, wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung die begehrte KapitalentSchädigung ganz oder zu dem Teil zuerkennt, weil der Kläger 1939 aus seiner selbständigen Tätigkeit als Sprachlehrer verdrängt worden ist und die Beschäftigung als Arbeiter von 1939 bis Ende 1942 unberücksichtigt bleiben muß, da sie keine ausreichende Lebensgrundlage bilden konnte. In diesem Fall setzt das Rentenwahlrecht (§82 BEG) voraus, daß der Kläger keine Erwerbstätigkeit mehr aus-
übt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, und daß er keine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbs tätigkeit hat (vgl. hierzu BGH RzW 1975, 60 Nr. 20; 305).
Dr. Thumm	Henkel
 Portmann	Gärtner
 Fuchs