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BGH · IX ZR 52/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/75

Das Zusammentreffen einer Entschädigung für Schaden an Leben nit einer Rente für Schaden in beruflichen Fortkommen führt auch dann nicht zu einer Kürzung der Kapitalentschädigung für Schaden an Leben, wenn nach § 83 Absa 3 BEG für die Zeit vor dem 1. Beklagten und Revlslonsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 14. Von Rechts wegen Tatbestand Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 23* August 1968 für die Zeit ab 1. November 1970 setzte die Landesrentenbehörde die Witwenrente und die Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben neu fest, wobei sie wegen der Entschädigung für Berufsschäden den Rentenhundertsatz für November 1953 von 100 auf 90 und für die Folgezeit noch weiter herabsetzte. Mit der Klage verlangt die Klägerin nur die 2.303,58 MI, um die die Kapitalentschädigung für Schaden an Leben entsprechend der Herabsetzung des Rentenhundertsatzes für November 1953 gekürzt worden ist, zuzüglich 1 % Zinsen vierteljährlich seit 1. Oktober 1933 nach Maßgabe des § 141 d BEG einen neuen Bescheid über die Entschädigung wegen Schadens an Leben erlassen konnte. Weiter führt das Oberlandesgericht aus: Bein Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Schadens an Leben und auf Berufsschadensrente sei gemäß § 141 d Abs. 2 BE6 der Monatsbetrag der Berufsschadensrente nach § 18 Abs. 2 BEG bei der Bemessung der Witwenrente zu berücksichtigen. Das wirke sich auch auf die Berechnung der Kapitalentschädigung aus, da diese gemäß § 25 Abs. 1 BEG nach der auf November 1953 entfallenden Rente zu berechnen sei. §§ 141 d bis 141 k BEG regeln abschließend das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen (vgl. Dabei beschränkt § 141 d Abs. 2 BEG anders als § 141 d Abs. 1 BEG die Verrechnung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben ausdrücklich auf das Zusammentreffen mit dem Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen. Das bedeutet, daß der Monatsbetrag der Berufsschadensrente nur bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs« 2 BEG zu berücksichtigen ist« Eine Verweisung auf die Regelung der Kapitalentschädigung ln § 141 d Abs« 1 Satz 2 BEG fehlt« Hieraus ergibt sich, daß nur die Rente, nicht aber eine Kapitalentschädigung für Schaden an Leben nit der Rente für Schaden in beruflichen Fortkommen verrechnet werden soll« Der Klägerin steht daher die ungekürzte Kapitalentschädigung für Schaden an Leben zu« Da das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 206a BEG § 565 ZPO
EntschädigungDüsseldorfBEGRenteLebenKapitalentschädigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2408 09*
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
*4 si //
BE6 § 141 d Abs. 2
Das Zusammentreffen einer Entschädigung für Schaden an Leben nit einer Rente für Schaden in beruflichen Fortkommen führt auch dann nicht zu einer Kürzung der Kapitalentschädigung für Schaden an Leben, wenn nach § 83 Absa 3 BEG für die Zeit vor dem 1. November 1933 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gezahlt wird«
BGH, Urt. Va 14. Dezember 1978 - IX ZR 52/75 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
SLgR P2/7?	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1978
Pohl,
 Justlzaatslnspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dea Entschädigungsrechtsstreit
 Klara
S
9
WflBstraBe
 Prozefibevollmächtlgter:
Klägerin utid Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
Beklagten und Revlslonsbeklagten
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf von 28. April 1972 aufgehoben und das Urteil der 1. Entschädi-gungskanmer des Landgerichts Düsseldorf von 5. Juli 1971 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.303,38 DH weitere Kapitalentschädigung nebst 829t 29 DM Zinsen zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Landesrentenbehörde in Düsseldorf gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 23* August 1968 für die Zeit ab 1. Februar 1943 wegen Schadens an Leben Kapitalentschädigung und Rente. Wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit bewilligte der Regierungspräsident in Köln der Klägerin durch Bescheid vom 29* Oktober 1970 eine Rente ab Novenber 1933 und
 
für die Zeit davor eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres ($ 83 Abs* 3 BEG). Von der Nachzahlung von 38.391 DM wurden 27.436,58 MI einbehalten, weil in dieser Höhe bei der Entschädigung für Schaden an Leben eine Überzahlung entstanden sei. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an.
Durch Änderungsbescheid vom 24. November 1970 setzte die Landesrentenbehörde die Witwenrente und die Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben neu fest, wobei sie wegen der Entschädigung für Berufsschäden den Rentenhundertsatz für November 1953 von 100 auf 90 und für die Folgezeit noch weiter herabsetzte. Zu der daraus bei Witwenrente und Kapitalentschädigung errechneten Überzahlung von insgesamt 27.436,58 MI heißt es in dem Änderungsbescheid unter Ziff. 3:
"Dieser Betrag wird von dem Regierungspräsidenten Köln in seinem noch zu erteilenden Berufsschadensbescheid von der zu erwartenden Nachzahlung einbehalten bzw. verrechnet.”
Mit der Klage verlangt die Klägerin nur die 2.303,58 MI, um die die Kapitalentschädigung für Schaden an Leben entsprechend der Herabsetzung des Rentenhundertsatzes für November 1953 gekürzt worden ist, zuzüglich 1 % Zinsen vierteljährlich seit 1. Januar 1970. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
AM
 
EntScheidung»gründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in RzW 1972, 307 veröffentlicht worden ist, hält die Klage für zulässig. Die Klägerin werde trotz der bereits in den nicht angefochtenen Bescheid von 29* Oktober 1970 vorgenonnenen Kürzung der Entschädigung für Berufsschäden durch den Bescheid der Landesrentenbehörde von 24. November 1970 beschwert.
Dieser sei die Grundlage für die Kürzung der Entschädigung für Berufsschäden durch die Entschädigungsbehörde in Köln gewesen, wobei unerheblich sei, daB die Kürzung bereits vor dem angefochtenen Bescheid angeordnet worden sei.
Das ist richtig.
Der hier angefochtene Bescheid der Landesrentenbehörde von 24. Novenber 1970 hat die Entschädigung für Schaden an Leben gekürzt und bildet damit die Grundlage für die von Regierungspräsidenten in Köln vorläufig angeordnete Einbehaltung eines Teils der Berufsschadensrente.
Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daB die Entschädigungsbehörde genäB § 206 a BEG mit Wirkung von 1. Oktober 1933 nach Maßgabe des § 141 d BEG einen neuen Bescheid über die Entschädigung wegen Schadens an Leben erlassen konnte. Das {Entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1970, 282).
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Weiter führt das Oberlandesgericht aus: Bein Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Schadens an Leben und auf Berufsschadensrente sei gemäß § 141 d Abs. 2 BE6 der Monatsbetrag der Berufsschadensrente nach § 18 Abs. 2 BEG bei der Bemessung der Witwenrente zu berücksichtigen. Das wirke sich auch auf die Berechnung der Kapitalentschädigung aus, da diese gemäß § 25 Abs. 1 BEG nach der auf November 1953 entfallenden Rente zu berechnen sei. Daß § 25 BEG bei einer Neufestsetzung nach § 206 a BEG nicht anwendbar sein sollte, könne dem Gesetz nicht entnommen werden und folge insbesondere nicht aus der in § 141 d Abs. 2 BEG fehlenden Verweisung auf § 141 d Abs. 1 Satz 2 BEG. Diese Vorschrift betreffe nur den Fall, daß wegen Schadens an Leben lediglich eine Kapitalentschädigung gewährt werde. Einer Verweisung habe es hier auch deswegen nicht bedurft, weil der Jahresrentenbetrag nach § 83 Abs. 3 BEG keine Kapitalentschädigung im Sinne des BEG darstelle.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.
§§ 141 d bis 141 k BEG regeln abschließend das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen (vgl. BGH RzW 1977, 140). Dabei beschränkt § 141 d Abs. 2 BEG anders als § 141 d Abs. 1 BEG die Verrechnung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben ausdrücklich auf das Zusammentreffen mit dem Anspruch auf Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen. Er verweist dabei nur auf § 141 d Abs. 1 Satz 1 BEG. Das bedeutet, daß
 der Monatsbetrag der Berufsschadensrente nur bei der Bemessung des Hundertsatzes der Rente für Schaden an Leben gemäß § 18 Abs« 2 BEG zu berücksichtigen ist« Eine Verweisung auf die Regelung der Kapitalentschädigung ln § 141 d Abs« 1 Satz 2 BEG fehlt« Hieraus ergibt sich, daß nur die Rente, nicht aber eine Kapitalentschädigung für Schaden an Leben nit der Rente für Schaden in beruflichen Fortkommen verrechnet werden soll«
Daran ändert auch die Zuerkennung der Jahresentschädigung nach § 83 Abs« 3 BEG nichts« Zwar handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um eine der Kapitalentschädigung vergleichbare Kapitalleistung für die Zeit vor den 1« November 1933 und demnach nicht um eine Rente (BGH RzW 1963, 176)« Der Gesetzgeber hat jedoch da, wo er eine Verrechnung mit der Jahresentschädigung nach § 83 Abs. 3 BEG wollte, dies ausdrücklich angeordnet (§ 141 e Abs« 3 BEG)« Es spricht nichts dafür, daß er in § 141 d BEG den Sondertatbestand des § 83 Abs« 3 BEG übersehen hat, nachdem er ihn in § 141 e BEG ausdrücklich geregelt hat« Daraus folgt, daß auch die Jahresentschädigung nach § 83 Abs« 3 BEG nicht mit der Kapitalentschädigung für Schaden an Leben verrechnet werden kann« Eine solche Verrechnung würde außerdem - worauf die Klägerin mit Recht hinweist - dazu führen, daß die Kürzung der Kapitalentschädigung wegen Lebensschadens im Regelfall höher wäre als die Entschädigung nach § 83 Abs« 3 BEG« Die Rechtswohltat des § 83 Abs« 3 BEG würde sich also beim Zusammentreffen mit einer Entschädigung wegen LebensSchadens in das Gegenteil verkehren« Gerade
 
das sollte die Sondervorschrift des § 141 e Abs« 3 BEG für das Zusammentreffen mit einem Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Gesundheitsschadens verhindern«
Der Klägerin steht daher die ungekürzte Kapitalentschädigung für Schaden an Leben zu« Da das Berufungsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte ist zur Zahlung von 2.303,58 DM nebst 36 % Zinsen hieraus (* 829,29 DM) zu verurteilen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang