Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26. November 1965 meldete die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes einen Anspruch wegen Schadens ihrer Schwester in der Ausbildung an. Im Berufungsverfahren berief sich die Klägerin nunmehr auch darauf, ihre Schwester habe wegen ihrer jüdischen Abstammung im Sommer 1937 vorzeitig die Oberschule für Mädchen in Gießen verlassen müssen und habe jedenfalls dadurch einen Ausbildungsschaden erlitten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von 10.000 DM für Schaden in der Ausbildung ihrer Schwester weiter. Das Berufungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung allein auf die Versagung der Entschädigung nach § 7 Abs. 1 BEG durch den Beklagten. Sie selbst sei heute davon überzeugt, daß ihre Schwester das Examen noch nicht abgelegt hatte. Die Versagung des Anspruchs durch den Beklagten sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Entschädigungsorgane wegen der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten unbedingt auf die Richtigkeit der für Grund und Höhe des Schadens wichtigen Angaben vertrauen können müßten. Falls das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung nicht wieder zu dem Ergebnis gelangt, daß der Anspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BEG erloschen ist, wird wegen ihrer nunmehrigen Behauptung, ihre Schwester habe 1937 wegen ihrer jüdischen Abstammung vorzeitig die Oberschule in Gießen verlassen müssen, darauf hingewiesen, daß § 190 a Abs. 1 BEG einen Ausschluß mit verspätetem Vorbringen nicht vorsieht (BGH RzW 1978, 22).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 52/74 URTEIL Verkündet am 30. November 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luiseiistraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26. Mai 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Alleinerbin ihrer am 1. April 1922 geborenen Schwester Margot Marianne RfllBi Diese war vom 19. November 1940 bis zu dem 7. September 1942 im jüdischen Krankenhaus an der GfHBstraße in FflHIBIP gemeldet. Am 30. September 1942 wurde sie als Jüdin nach dem Osten deportiert und dort getötet. 1961 beantragte die Klägerin als Erbin ihrer Schwester Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Sie trug dazu vor, ihre Schwester sei Mals staatlich anerkannte Krankenschwester” deportiert worden. Sie habe das Examen in dem Krankenhaus G^BPstraße abgelegt; aus der Schwesterntracht auf dem vorgelegten Lichtbild ergebe sich, daß sie das Examen bestanden habe. Die Behörde gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 4. Dezember 1964 für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 87, 92 BEG 103 DM ererbte Kapitalentschädigung. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Am 13. November 1965 meldete die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes einen Anspruch wegen Schadens ihrer Schwester in der Ausbildung an. Sie berief sich dabei auf den Bescheid vom 4. Dezember 1964, in dem bereits festgestellt sei, daß die Verfolgte frühestens Mitte 1942 ihr Examen als Krankenschwester hätte ablegen können. Diesen Antrag lehnte die Behörde durch Bescheid vom 18. Januar 1968 als unzulässig ab, weil die Verfolgte das Schwesternexamen abgelegt und deshalb einen Berufsschäden, nicht aber einen Ausbildungsschaden erlitten habe. Im Laufe des Klageverfahrens versagte der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 BEG den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung. Die Klägerin habe darüber, ob die Erblasserin das Schwesternexamen abgelegt habe oder nicht, derart widersprüchliche Angaben gemacht, daß entweder ihr früherer oder ihr jetziger Sachvortrag unwahr sein müsse. Dabei habe die Klägerin zu demindest grob fahrlässig gehandelt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin angesichts ihres früheren Vortrages heute nicht mehr damit gehört werden könne, ihre Schwester habe das Examen als Krankenschwester nicht mehr abgelegt. Im Berufungsverfahren berief sich die Klägerin nunmehr auch darauf, ihre Schwester habe wegen ihrer jüdischen Abstammung im Sommer 1937 vorzeitig die Oberschule für Mädchen in Gießen verlassen müssen und habe jedenfalls dadurch einen Ausbildungsschaden erlitten. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von 10.000 DM für Schaden in der Ausbildung ihrer Schwester weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisions verfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht stützt seine ablehnende Entscheidung allein auf die Versagung der Entschädigung nach § 7 Abs. 1 BEG durch den Beklagten. Es führt dazu aus, die Klägerin habe angegeben, daß ihre Schwester die Schwesternprüfung vor ihrer Deportation noch abgelegt habe. Dieser Vortrag sei unrichtig gewesen. Der Senat habe auch keine Zweifel daran, daß die Klägerin die unrichtige Angabe vorsätzlich gemacht habe. Sie selbst sei heute davon überzeugt, daß ihre Schwester das Examen noch nicht abgelegt hatte. Die Versagung des Anspruchs durch den Beklagten sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Entschädigungsorgane wegen der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten unbedingt auf die Richtigkeit der für Grund und Höhe des Schadens wichtigen Angaben vertrauen können müßten. Diese Begründung trägt die Versagung des Anspruchs wegen Ausbildungsschadens schon deshalb nicht, weil der Beklagte seine Ermessenserwägungen, derentwegen er den Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung völlig versagt hat, nicht offengelegt hat. Das wäre aber erforderlich gewesen, um gemäß § 211 BEG nachprüfen zu können, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat (BGH RzW 1959, 66; ständig). Das Oberlandesgericht durfte sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Beklagten setzen. Da das Berufungsurteil auf diesem Rechtsfehler beruht, wird es aufgehoben. Falls das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung nicht wieder zu dem Ergebnis gelangt, daß der Anspruch der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BEG erloschen ist, wird wegen ihrer nunmehrigen Behauptung, ihre Schwester habe 1937 wegen ihrer jüdischen Abstammung vorzeitig die Oberschule in Gießen verlassen müssen, darauf hingewiesen, daß § 190 a Abs. 1 BEG einen Ausschluß mit verspätetem Vorbringen nicht vorsieht (BGH RzW 1978, 22). Mai Dr. Lang Zorn Gärtner Portmann