Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand Die Jüdische Klägerin verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden, den sie auf eine während des 2. Der Berufungsrichter ist nicht davon überzeugt, daß die Klägerin über den 30. Dieser Zustand ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Seine ursprünglichen Ursachen sind 1952 weggefallen und der jetzige nervliche Zustand beruht mit Sicherheit auf neuen Ursachen. In diesem Falle ist für die Festlegung des Endes der Entschädigung die ausdrückliche Feststellung erforderlich, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht (BGH RzW 1968, 402 und ständig; vgl. Wenn der Berufungsrichter aufgrund dieser Umstände davon überzeugt ist, daß der Jetzige nervliche Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf die Verfolgung zurückzuführen ist, dann ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Der Einwand der Revision, die Entschädigung für den jetzigen nervösen Zustand setze keine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur voraus, ist unbegründet. Juli 1952 eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt, sind die Klageansprüche unbegründet. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Feststellung getroffen hat, daß der Spannungszustand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens 20 v.H. bedingt, kommt es nicht mehr an.
2404 064
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 52/73 URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Verkündet am
1. Dezember 1977 Adomeit
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Marie
geborene B
Street,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Jüdische Klägerin verlangt Entschädigung für Gesundheitsschaden, den sie auf eine während des 2. Weltkrieges in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung zurückführt. Die Entschädigungsbehörde gewährte durch Bescheid vom 19. März 1964 für einen verfolgungsbedingten allgemeinen Erschöpfungszustand bis 30. Juni 1952 Heilverfahren und 4 200 DM Kapitalentschädigung. Die Klage auf weitere Entschädigung seit 1. Juli 1952 blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter ist nicht davon überzeugt, daß die Klägerin über den 30. Juni 1952 hinaus an verfolgungsbedingten Erkrankungen leidet. Er stellt, sachverständig beraten, fest: Bei der Klägerin liegt ein nervöser Spannungszustand vor. Dieser Zustand ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Verfolgung zurückzuführen. Seine ursprünglichen Ursachen sind 1952 weggefallen und der jetzige nervliche Zustand beruht mit Sicherheit auf neuen Ursachen. Das Wirbelsäulenleiden ist anlagebedingt und durch Verfolgungsmaßnahmen weder verursacht noch verschlimmert. Das Ganglion an der rechten Hand verursacht keine Erwerbsminderung.
Diese Begründung trägt die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit seit 1. Juli 1952. Nach tatrichterlicher Feststellung bestehen die psychischen Beschwerden ("der nervliche Spannungszustand"), die bis 30. Juni 1952 als verfolgungsbedingt anerkannt sind, seit 1. Juli 1952 unverändert fort. In diesem Falle ist für die Festlegung des Endes der Entschädigung die ausdrückliche Feststellung erforderlich, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht (BGH RzW 1968, 402 und ständig; vgl. weiter RzW 1973>459; Beschluß vom 17. März 1977 - IX ZB 710/73> zur Veröffentlichung bestimmt). Diese anderen Umstände sind, wie die erneute Prüfung ergibt, hier festgestellt.
Der Berufungsrichter hat das nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. Strauß, New York, vom 21. November 1968 erhoben. Er folgt dem Sachverständigen und hat,
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wie die Entscheidungsgründe ergeben, sich dessen Ausführungen uneingeschränkt zu eigen gemacht. Im Gutachten sind die Austauschursachen bezeichnet. Der Sachverständige legt dar, der Spannungszustand sei bei einer entsprechend veranlagten Persönlichkeit als Reaktion auf die vorliegenden Lebensverhältnisse zu erklären; die Krankheit des Ehemannes spiele eine erhebliche Rolle; auch lägen Veränderungen am Skelettsystem vor, die Beschwerden verursachten und natürlich auch eine Ursache von nervösen Beschwerden werden könnten. Wenn der Berufungsrichter aufgrund dieser Umstände davon überzeugt ist, daß der Jetzige nervliche Zustand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf die Verfolgung zurückzuführen ist, dann ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Verfahrensrügen sind nicht erhoben. Der Einwand der Revision, die Entschädigung für den jetzigen nervösen Zustand setze keine Veränderung der Persönlichkeitsstruktur voraus, ist unbegründet. Die entsprechende Erwägung im Berufungsurteil ist nur ein Argument dafür, daß die bisherigen verfolgungsbedingten Ursachen nicht mehr wirken.
Weil seit dem 1. Juli 1952 eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt, sind die Klageansprüche unbegründet. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Feststellung getroffen hat, daß der Spannungszustand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von höchstens 20 v.H. bedingt, kommt es nicht mehr an.
Mai Henkel Fuchs
Portmann Dr. Lang