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BGH · IX ZR 52/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/71

Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Am 30* Dezember 1965 meldete der Kläger den Gesundheit sschaden gemäß § 189 a BEG erneut an* Die Behörde holte drei ärztliche Gutachten ein, lehnte aber am 11* August 1969 den Anspruch ab, veil eine erneute Anmeldung des Gesundheitsschadens gemäß § 189 a BEG nicht zulässig sei* Das Landgericht verurteilte den Beklagten, 480 DM zu zahlen, wies jedoch die Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente ab, da über den 31* Dezember 1946 hinaus eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 # nicht vorliege* Die Berufung des Landes blieb ohne Erfolg; die Anschlußberufung des Klägers wurde verworfen. Die URO hat namens des Klägers am 24* März 1958 den Anspruch aus §§ 28 ff BEG wirksam nach § 189 Abs. 1 BEG Die Rücknahmeerklärung muß der Kläger auf Grund seiner der URO am 5* August 1937 erteilten Vollmacht gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs* 1 BGB)« Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Es weicht jedoch bewußt von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1969» 273 Nr. 26 ab und hält an seiner im Urteil RzW 1970, 551 Nr. 20 näher begründeten Auffassung fest, auch ein zurückgenommener Anspruch könne gemäß § 189 a Abs. 1 BEG bis 31« Dezember 1963 wieder angemeldet werden. Diese allein mit dem Wortlaut und Sinn des § 189 a Abs. 1 BEG vereinbare Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Ein erneutes Verfahren zur rechtlichen Prüfung des durch die Rücknahme erledigten Anspruchs wäre daher nur nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG n. Der Kläger hat nicht behauptet, sich mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befunden zu haben (§31 Abs. 2 BEG n.F.); er hat vielmehr nur vorgetragen, daß er sich von Juni 1944 bis 18.

Zitierte Normen: § 164 BGB § 189a BEG § 91 ZPO
LandUROBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

018
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
IX ZR 52/71	URTEIL	Verkündet am
		7. Oktober 1971 flftl
		Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in	dem Entschädigungsrechtsetreit	
Land B i
vertreten durch das Justizministerium KjflBfetraße
 ProzeßheVollmachtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Hechtsanwalt Br»
gegen
 Chaim Gyula
- Prozeßbevollmächtigter des zweiten Hechtszugs:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt Dr. •B:
u
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Dezember 1970, soweit es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens entschieden hat, aufgehoben und das Urteil der IV. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 24* Juni 1970, soweit es der Klage stattgegeben hat, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am 4. Januar 1936 geborena Kläger trug in Ungarn seit 5- April 1944 den Judenstern, lebte von Mitte Juni 1944 bis 18. Januar 1945 in einem Ghetto und hielt sich am 1• April 1947 in einem DP-Lager Württembergs auf.
Die URO, die der Kläger am 5* August 1957 bevollmächtigt hatte, meldete für ihn am 2. Januar 1958 Freiheitsschaden, am 24* März 1956 auch Schaden an Körper und Gesundheit und Ansprüche als Hinterbliebener an* Die Behörde erkannte durch Bescheid vom 30. Juli I960 für den Freiheitsschaden 1*350 DM zu* Die URO teilte am 17. November i960 mit, daß der Kläger keinen Gesundheit3- oder Lebensschaden geltend mache, und nahm am 21* Januar 1961 ausdrücklich die noch offenen Schadensansprüche zurück*
Am 30* Dezember 1965 meldete der Kläger den Gesundheit sschaden gemäß § 189 a BEG erneut an* Die Behörde holte drei ärztliche Gutachten ein, lehnte aber am 11* August 1969 den Anspruch ab, veil eine erneute Anmeldung des Gesundheitsschadens gemäß § 189 a BEG nicht zulässig sei*
Das Landgericht verurteilte den Beklagten, 480 DM zu zahlen, wies jedoch die Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente ab, da über den 31* Dezember 1946 hinaus eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 # nicht vorliege* Die Berufung des Landes blieb ohne Erfolg; die Anschlußberufung des Klägers wurde verworfen. Mit der Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist gerechtfertigt.
Die URO hat namens des Klägers am 24* März 1958 den Anspruch aus §§ 28 ff BEG wirksam nach § 189 Abs. 1 BEG
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angemeldet. Sie hat den Anspruch am 17* November I960 und 21. Januar 1961 zurückgenommen, nicht aber auf eine Entschädigung für Gesundheitsschaden verzichtet. Die Rücknahmeerklärung muß der Kläger auf Grund seiner der URO am 5* August 1937 erteilten Vollmacht gegen sich gelten lassen (§ 164 Abs* 1 BGB)« Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Es weicht jedoch bewußt von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1969» 273 Nr. 26 ab und hält an seiner im Urteil RzW 1970, 551 Nr. 20 näher begründeten Auffassung fest, auch ein zurückgenommener Anspruch könne gemäß § 189 a Abs. 1 BEG bis 31« Dezember 1963 wieder angemeldet werden. Diese Auffassung ist nicht richtig: § 189 a Abs. 1 BEG läßt nur die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs zu; wenn dieser schon nach § 189 BEG wirksam bezeichnet war, ist für eine zweite Anmeldung kein Raum, gleichgültig ob ein Urteil, Vergleich, Verzicht oder eine Rücknahme den Anspruch erledigt hat. Diese allein mit dem Wortlaut und Sinn des § 189 a Abs. 1 BEG vereinbare Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1971 -IX ZR 122/70; zur Veröffentlichung bestimmt - gegen die Meinungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO) und Hainmüllers (RzW 1971, 56) nochmals dargelegt. Darauf wird verwiesen. Danach konnte der Kläger den am 24. März 1958 angemeldeten Anspruch nicht gemäß § 189 a BEG wieder anmelden.
Ein erneutes Verfahren zur rechtlichen Prüfung des durch die Rücknahme erledigten Anspruchs wäre daher nur
 nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG mit § 31 Abs. 2 BEG n. P. oder Art. IY Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG zulässig. Die Voraussetzungen eines bis 30. September 1966 erstreckten neuen Antragsrechts sind jedoch nicht gegeben:
Der Kläger hat nicht behauptet, sich mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft befunden zu haben (§31 Abs. 2 BEG n. F.); er hat vielmehr nur vorgetragen, daß er sich von Juni 1944 bis 18. Januar 1945 in einem Ghetto aufgehalten habe. Der Vortrag des Klägers läßt auch keinen Anhalt dafür erkennen, daß der nicht substantiierte Gesundheitsschadensanspruch im Januar 1961 aus medizinischen Gründen zurückgenommen worden ist (vgl. BGH RzW 1959» 558 Nr. 40).
Danach wird die Klage abgewiesen, soweit ihr das Landgericht und das Oberlandesgericht stattgegeben haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai	Zorn	Henkel
 Puchs	Dr.	Thumm