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BGH · IX ZR 52/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/70

Er vertrat die Auffassung, er sei nach seiner Berufsausbildung in den höheren Dienst einzureihen und die Neufassung des § 83 Abs. 2 BEG habe die von ihm nicht gewählte Rente im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG für die beiden letzten Altersstufen des höheren Dienstes (Anlage 5 zur 3. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter verneint den Anspruch auf Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG; auch die Erhöhung des Rentenhöchstbetrages auf 1.000 DM ab 1. Aus diesem Grunde stellt das Berufungsurteil dahin, ob der Kläger nach seiner Berufsausbildung bei Beginn der Verfolgung in den höheren Bienst einzustufen ist und ob bei Abschluß des Vergleichs von 1957 die Voraussetzungen der Rentenwahl (§82 BEG) Vorlagen, Die Ablehnung der Rente ist nicht zutreffend begründet, Bie Anhebung des Rentenhöchstbetrages von 785 auf 1.000 BM durch Art. I Nr. 48b BEG-SchlußG hat für die beiden letzten Altersstufen des höheren Bienstes (Anlage 5 zur 3. BV-BEG) erstmals eine Festsetzung der Rente nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BEG ermöglicht und damit diese Entschädigung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erhöht (BGH RzW 1970, 232). Wenn der Kläger nicht in den höheren Bienst einzustufen ist, hat ihm Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kein neues Wahlrecht eröffnet. Aus dem gleichen Grunde kann sich der Kläger, sofern er nicht in den höheren Dienst einzustufen ist, nicht auf den Vorbehalt im Vergleich von 1957 berufen, nach welchem ihm alle gesetzlichen Verbesserungen seines Berufsschadensanspruchs zustehen. Der Auffassung der Revision, die Behörde habe die Meinung des Klägers, ihm stehe eine Rente nicht zu, in einer Weise hervorgerufen oder befördert, die ihr verbiete, sich auf die Unterlassung der Rentenwahl bis zu dem Jahre 1965 oder auf das Einverständnis des Klägers mit der Vergleichsfeststellung, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, zu berufen, kann nicht gefolgt werden. Nach tatrichterlicher Überzeugung beruhte die Wahl der KapitalentSchädigung auf Vorstellungen des Klägers über das Rentenrecht, die er sich selbst gebildet hatte, und nicht auf Erklärungen der Behörde. Im übrigen hatte die Behörde nach tatrichterlicher Feststellung beim Angebot des Vergleichs keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Kläger wegen seines Gesundheitszustandes keine Tätigkeit zuzu demuten sei, die seine Lebensgrundlage sichern konnte (§82 Abs. 1 BEG). Der Pall ermöglicht aber auch keine Entscheidung darüber, ob die irrige Vorstellung des Geschädigten, er sei in den zu demutbaren Berufen noch arbeitsfähig, einen Irrtum über eine für die Rentenwahl verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt und deshalb zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigt. Denn der Kläger ist nach eigener Darstellung bereits im Herbst 1957 zu der Auffassung gelangt, daß er schon vor dem Vergleich gesundheitlich nicht mehr in der Lage war zu arbeiten, hat aber den Vergleich, den er unter anderem auch wegen des Irrtums Über seinen Zustand abgeschlossen haben will und nunmehr wegen dieses Irrtums für anfechtbar hält, erst im Dezember 1965 angefochten (§ 121 Abs. 1 BGB). Die Verzichtserklärung des Klägers ist auch nicht etwa deswegen außer Betracht zu lassen, weil der Vergleich auf einer gemeinschaftlichen irrigen Vorstellung beider Teile Über den Gesundheitszustand des Klägers und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beruhte (Irrtum Uber die Geschäftsgrundlage - § 242 BGB). Die Behörde hatte bis zu dem Vergleich keinen Anlaß, die RentenwahlvorausSetzungen von Amts wegen zu prüfen, da der Kläger nur eine Erhöhung der ihm bereits gewährten Kapitalentschädigung erstrebte.

Zitierte Normen: § 123 BEG § 119 BGB § 82 EEG § 779 BGB
BGBIrrtumRentenwahlBehördeBEGvergleichenRenteKlägerVorstellung

Volltext der Entscheidung

2421 068
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
IX ZR 52/70	URTEIL	Verkündet am 28^01djober 1971
		Justizangestellter
		als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Gerhard
 straße
9
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freie und Hansestadt H	,
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Adolf S^HH^ftstraßeM.
Beklagte und Revisionsbeklagte

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am H. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. November 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1896 geborene halbjüdische Kläger war nach der ersten juristischen Staatsprüfung und der Promotion als Berater und freier Schriftsteller erwerbstätig. Ab 1933 mußte er seine Tätigkeit nach und nach einstellen.
1957 verglich er sich mit der Entschädigungsbehörde über seinen Berufsschäden in selbständiger Tätigkeit auf Zahlung von 40.000 DM. Der Vergleichsvorschlag beruhte darauf, daß sich der Höchstbetrag der Entschädigung (§ 123 BEG) bereits bei einer Einstufung in den gehobenen Dienst und einem Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1937 bis zu dem 30. August 1953 ergebe. Der Vergleich enthält den Zusatz: "Ein Rentenwahlrecht besteht nicht".
1965 verlangte der Kläger die Berufsschadensrente und erklärte vorsorglich die Anfechtung des Vergleichs. Er vertrat die Auffassung, er sei nach seiner Berufsausbildung in den höheren Dienst einzureihen und die Neufassung des § 83 Abs. 2 BEG habe die von ihm nicht gewählte Rente im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG für die beiden letzten Altersstufen des höheren Dienstes (Anlage 5 zur 3. BV-BEG) erhöht.
Behörde, Land- und Oberlandesgericht haben das Rentenrecht des Klägers verneint. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Höchstrenten (§83 Abs. 2 BEG) des höheren Dienstes und den Jahresbetrag des § 83 Abs. 3 BEG. Das beklagte Land war nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter verneint den Anspruch auf Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG; auch die Erhöhung des Rentenhöchstbetrages auf 1.000 DM ab 1. Januar 1966 sei - wie das Landgericht zutreffend darlege - im Rahmen
 
der bereite in § 126 Abe. 2 BEG aF vorgesehenen linearen Anpassung erfolgt. Aus diesem Grunde stellt das Berufungsurteil dahin, ob der Kläger nach seiner Berufsausbildung bei Beginn der Verfolgung in den höheren Bienst einzustufen ist und ob bei Abschluß des Vergleichs von 1957 die Voraussetzungen der Rentenwahl (§82 BEG) Vorlagen,
 Die Ablehnung der Rente ist nicht zutreffend begründet, Bie Anhebung des Rentenhöchstbetrages von 785 auf 1.000 BM durch Art. I Nr. 48b BEG-SchlußG hat für die beiden letzten Altersstufen des höheren Bienstes (Anlage 5 zur 3. BV-BEG) erstmals eine Festsetzung der Rente nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BEG ermöglicht und damit diese Entschädigung im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erhöht (BGH RzW 1970, 232).
Ber Kläger kann daher die Rente verlangen, wenn er in den höheren Bienst einzustufen ist und wenn ihm am 22. März 1957 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage geboten hätte, nicht möglich oder nicht zuzu demuten war.
Bie Verneinung des Rentenwahlrechts im Vergleich von 1957 steht dem nicht entgegen. Bas Rentenverlangen des Klägers vom 30. Bezember 1965 (Bl. 314 EA) hat ihn beseitigt, wenn dins^VajgusSetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG vorliegen (BGH RzW 19719 351 Nr. 12).
Wenn der Kläger nicht in den höheren Bienst einzustufen ist, hat ihm Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG kein neues Wahlrecht eröffnet. Beim die nunmehr in § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG nF angeordnete Bindung der Verfolgtenrenten an
 die Beamtenversorgung hat diese Entschädigung im Sinne der Überleitungsvorschrift nicht erhöht (BGH RzW 1970,
 325 Nr. 35).
Aus dem gleichen Grunde kann sich der Kläger, sofern er nicht in den höheren Dienst einzustufen ist, nicht auf den Vorbehalt im Vergleich von 1957 berufen, nach welchem ihm alle gesetzlichen Verbesserungen seines Berufsschadensanspruchs zustehen. Die Anpassung der Verfolgtenrenten an die steigenden Versorgungsbezüge der Beamten war der Bundesregierung bereits im Zeitpunkt des Vergleichs durch § 126 Abs. 1 BEG aE aufgegeben. Für einen dem gehobenen Dienst zuzuordnenden in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten ist der Rentenanspruch nicht durch gesetzliche Änderungen verbessert worden.
Der Auffassung der Revision, die Behörde habe die Meinung des Klägers, ihm stehe eine Rente nicht zu, in einer Weise hervorgerufen oder befördert, die ihr verbiete, sich auf die Unterlassung der Rentenwahl bis zu dem Jahre 1965 oder auf das Einverständnis des Klägers mit der Vergleichsfeststellung, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, zu berufen, kann nicht gefolgt werden. Nach tatrichterlicher Überzeugung beruhte die Wahl der KapitalentSchädigung auf Vorstellungen des Klägers über das Rentenrecht, die er sich selbst gebildet hatte, und nicht auf Erklärungen der Behörde. Im übrigen hatte die Behörde nach tatrichterlicher Feststellung beim Angebot des Vergleichs keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Kläger wegen seines Gesundheitszustandes keine Tätigkeit zuzu demuten sei, die seine Lebensgrundlage sichern konnte (§82 Abs. 1 BEG). Eine versorgungsrechtlich mit 60 # bewertete Armverletzung macht ent-
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gegen der Auffassung der Revision eine solche Tätigkeit für einen Juristen nicht generell oder auch nur regelmäßig unmöglich oder unzu demutbar.
Nach der Überzeugung des Berufungsrichters wollte der Kläger mit der Annahme des Vergleichsangebots die Erklärung abgeben, daß er Rente nicht beanspruche (BU S. 15). Nur als Willenserklärung im Sinne eines Verzichts auf Rentenwahl war die Vertragsklausel rechtserheblich (BGH Urteil vom 8. Juli 1971 - IX ZR 45/71) und kann sie Gegenstand einer Anfechtung nach § 119 BGB sein. Entsprach sie dem Verzichtswillen des Klägers, dann kommt ein Irrtum über ihren Inhalt (§ 119 Abs. 1 BGB) nicht in Betracht. Der Pall ermöglicht aber auch keine Entscheidung darüber, ob die irrige Vorstellung des Geschädigten, er sei in den zu demutbaren Berufen noch arbeitsfähig, einen Irrtum über eine für die Rentenwahl verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt und deshalb zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigt. Denn der Kläger ist nach eigener Darstellung bereits im Herbst 1957 zu der Auffassung gelangt, daß er schon vor dem Vergleich gesundheitlich nicht mehr in der Lage war zu arbeiten, hat aber den Vergleich, den er unter anderem auch wegen des Irrtums Über seinen Zustand abgeschlossen haben will und nunmehr wegen dieses Irrtums für anfechtbar hält, erst im Dezember 1965 angefochten (§ 121 Abs. 1 BGB).
Die Verzichtserklärung des Klägers ist auch nicht etwa deswegen außer Betracht zu lassen, weil der Vergleich auf einer gemeinschaftlichen irrigen Vorstellung beider Teile Über den Gesundheitszustand des Klägers und die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit beruhte (Irrtum Uber die Geschäftsgrundlage - § 242 BGB). Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß die Behörde bei Vergleichsabschluß kon-
 
krete Vorstellungen über den Gesundheitszustand des Klägers, soweit er nach § 82 EEG Bedeutung erlangen konnte, besaß. Die Behörde hatte bis zu dem Vergleich keinen Anlaß, die RentenwahlvorausSetzungen von Amts wegen zu prüfen, da der Kläger nur eine Erhöhung der ihm bereits gewährten Kapitalentschädigung erstrebte. Erwerbsbehinderungen hatte er nicht geltend gemacht. Wenn die Behörde unter diesen Umständen klarstellen wollte, daß der Kläger nicht anstelle der angebotenen Kapital ent Schädigung die Rente wähle, und dies in die Feststellung kleidete, ein Rentenwahlrecht bestehe nicht, so bedeutete das nicht, daß die Behörde die Vorstellung gehabt habe, der Kläger sei gesundheitlich für eine ausreichende Erwerbsstellung geeignet. Es besagte über die Vorstellungen der Behörde nichts weiter, als daß die tatsächlichen Voraussetzungen der Rentenwahl nicht vorgetragen und nicht erkennbar seien.
Aus dem gleichen Grunde greift § 779 BGB nicht ein.
Bundesrichter Maaß Mai	Wüstenberg	ist wegen Erkrankung
 an der Unterschrift verhindert.
Mai
 von der Mühlen Henkel