Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Dio Entschädigungsbehörde hat den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, cs hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Klägerin wegen ihrer jüdischen Herkunft durch nationalsozialistische Gev/altmaß-nahmen verfolgt und dadurch in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne des § 64 Abs. 2 BEG gehört und sich somit nicht auf die Vermutung berufen kann, ihr Schaden im beruflichen Fortkommen sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmcn verursacht worden. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß die Klägerin Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG sei. Daß sie auch väterlicherseits jüdischer Abstammung sei, habe sich nicht feststellen lassen, weil ihre Mutter das Zeugnis darüber verweigert habe. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht den ;Rec'htst>egriff der Verfolgung aus :Grühden der Rasse im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG. Zu den aus Gründen der Rasse verfolgten Personen gehören nicht nur Juden und jüdische Mischlinge im Sinne der nationalsozialistischen Sprachregelung, da § 1 Abs. 1 BEG nicht die Zugehörigkeit zu dieser allgemein verfolgten Personengruppe voraussetzt (vgl. Die Klägerin ist wegen der jüdischen Abstammung ihrer Mutter und wegen ihres eigenen jüdischen Aussehens stets für eine Jüdin oder zu demindest!/ habe zu demindest mit der Möglichkeit einer jüdischen Abstammung der Klägerin gerechnet und diese Vorstellung sei mitursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Danach ist die Klägerin durch die Entlassung aus ihrem Arbeitsverhältnis aus Gründen der Hasse (§ 1 Abs. 1 BEG) und nicht nur irrtümlich (§1 Abs.3 Nr. 3 BEG) verfolgt v/orden. Anders als bei der Veranlassung, bei der die - auf einem Irrtum beruhende - Maßnahme von der betreffenden Dienststelle oder dem Amtsträger selbst durch-geführt worden ist, hat im Palle der Billigung ein privater Dritter die Schädigung vorgenommen. arischer Abstammung ist, so hätte man -wie auch das Berufungsgericht zu Hecht annimmt - nicht davon ausgehen können, daß für eine Verfolgung eine Billigung in Sinne von § 2 BIG vorlag. Handelt es sich aber um eine Verfolgung aus Gründen der Hasse im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG, so brauchte die Billigung der schädigenden Maßnahme nur die Umstände zu erfassen, die für die Schädigung maßgebend waren. mütterlicheioeits und dem jüdischen Aussehen der Klägerin insbesondere die Tatsache, daß die Klägerin den sog* Ariernachweis nicht erbringen konnte. Es kann daher davon ausgegangen worden, daß die in § 2 BEG genannten Dienststellen und Aratsträger aus diesen Gründen auch die Entlassung der Klägerin gebilligt haben.
2524 083 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 52/67 URTEIL Verkündet am 5, Dezember 1968 Shrenberger Justizange8tollter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Lieselott von P I, Fo®fc-D . W. 8c - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Preie und Hansestadt Hamburg, vortreten durch die Arbcits- und Sozialbehördo, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54? Beklagte und Revisionsbeklagte / <- w I Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Pr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Pr. 7/oesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23* März 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiosen. Pas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand^ Pie Klägerin ist 1917 als Außereheliches Kind geboren. Sie wurde 1918 von dem Ehepaar von FflHlfe an Kindes Statt angenommen. Von 1936 bis September 1940 war sie als Sekretärin bei der Firma Julius Heinrich in KflHH be- schäftigt, Pie Klägerin hat Entschädigungsansprüche wegen Berufsschadens geltend gemacht, weil sie wegen jüdischer Abstammung ihre Stellung bei der Firma verloren habe. Sie habe aus diesem Grunde bis 1945 auch keine Beschäftigung mehr gefunden. Wegen des dadurch erlittenen Schadens begehrt sie ab 1. November 1953 die Zahlung der Mindestrente von monatlich 100 PM. Dio Entschädigungsbehörde hat den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, cs hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Klägerin wegen ihrer jüdischen Herkunft durch nationalsozialistische Gev/altmaß-nahmen verfolgt und dadurch in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die von der Klägerin eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, die vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren ira Berufungsrechts-sug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht zu den Gruppenverfolgten im Sinne des § 64 Abs. 2 BEG gehört und sich somit nicht auf die Vermutung berufen kann, ihr Schaden im beruflichen Fortkommen sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmcn verursacht worden. Diese Ausführungen, die überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegen, lassen keinen Rochtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, daß die Klägerin Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG sei. Die Klägerin als sog. Mischling 3* Grades - nur ein Großelternteil ihrer Muttor sei Judo gewesen gehöre nicht zu den aus Gründen der Rasse verfolgten Personen. Daß sie auch väterlicherseits jüdischer Abstammung sei, habe sich nicht feststellen lassen, weil ihre Mutter das Zeugnis darüber verweigert habe. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht den ;Rec'htst>egriff der Verfolgung aus :Grühden der Rasse im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG. Zu den aus Gründen der Rasse verfolgten Personen gehören nicht nur Juden und jüdische Mischlinge im Sinne der nationalsozialistischen Sprachregelung, da § 1 Abs. 1 BEG nicht die Zugehörigkeit zu dieser allgemein verfolgten Personengruppe voraussetzt (vgl. BGH RzW 1957, 19 Nr. 32; 1965, 164 Nr. 10). Es genügt vielmehr, daß jemand Am unmittelbaren Zusammenhang mit diskriminierenden Maßnahmen verfolgt und geschädigt worden ist, die sich nach der Rassen-Lehre der NS-Machthaber gegen Personen jüdischer Herkunft richteten. Für eine Verfolgung durch die in § 2 BEG genannten Dienststellen und Amtsträger reichte zwar die Eigenschaft als sog. Mischling 3- Grades nicht aus. Im Falle der Klägerin lagen aber weitere Belastungen im Sinne der nationalsozialistischen Machthaber vor. Die Klägerin ist wegen der jüdischen Abstammung ihrer Mutter und wegen ihres eigenen jüdischen Aussehens stets für eine Jüdin oder zu demindest!/ für einen sog. Mischling 1. Grades gehalten worden. Als besonders erschwerend kam hinzu, daß die Klägerin ihren sog. Ariernachweis nicht führen konnte, weil ihre Mutter schon damals alle Angaben über die Person des unehelichen Vaters verweigerte. Das Berufungsgericht hat unterstellt. Julius H habe zu demindest mit der Möglichkeit einer jüdischen Abstammung der Klägerin gerechnet und diese Vorstellung sei mitursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Hieran würde auch nichts ändern, daß Julius M^jj^ nach seinen Angaben kein Anhänger der nationalsozialistische Rassenlehre gewesen ist, denn bei der Beendigung des Ar-beitsverhältnisses mit der Klägerin hat er unter dem Druck der damals herrschenden Verhältnisse gestanden. Danach ist die Klägerin durch die Entlassung aus ihrem Arbeitsverhältnis aus Gründen der Hasse (§ 1 Abs. 1 BEG) und nicht nur irrtümlich (§1 Abs. 3 Nr. 3 BEG) verfolgt v/orden. Das ist bedeutsam auch für dic.- Anv/endung des § 2. BEG. Im Dalle einer nur irrtümlichen Verfolgung scheidet nämlich schon begrifflich die Möglichkeit einer Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers der in § 2 BEG genannten Stellen aus. Anders als bei der Veranlassung, bei der die - auf einem Irrtum beruhende - Maßnahme von der betreffenden Dienststelle oder dem Amtsträger selbst durch-geführt worden ist, hat im Palle der Billigung ein privater Dritter die Schädigung vorgenommen. Es würde allgemeinen Denkgcsotzen widersprechen, wollte man unterstellen, daß die damaligen NS-Machthaber eine Schädigung auch solcher Personen gobillighfety?#*> bei denen tatsäch-lichkkeiner der Verfolgungsgründe des § 1 Abs. 1 und 2 BIG gegeben war. Man kann grundsätzlich nicht etwas billigen, was unter unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen geschehen ist. Dies macht der vorliegende Pall deutlich. Hätte die Klägerin nachweisen können, daß sie auch väterlicherseits sog. arischer Abstammung ist, so hätte man -wie auch das Berufungsgericht zu Hecht annimmt - nicht davon ausgehen können, daß für eine Verfolgung eine Billigung in Sinne von § 2 BIG vorlag. Handelt es sich aber um eine Verfolgung aus Gründen der Hasse im Sinne von § 1 Abs. 1 BEG, so brauchte die Billigung der schädigenden Maßnahme nur die Umstände zu erfassen, die für die Schädigung maßgebend waren. Dies war außer der jüdischen Abstammung /t mütterlicheioeits und dem jüdischen Aussehen der Klägerin insbesondere die Tatsache, daß die Klägerin den sog* Ariernachweis nicht erbringen konnte. Gerade der nationalsozialistischen Auffassung und Verwaltungsübung entsprach es, diejenigen Personen beruflich und wirtschaftlich zu-rückzusetzen und zu schädigen, die ihre sog. arische Abstammung nicht nachweisen konnten. Es kann daher davon ausgegangen worden, daß die in § 2 BEG genannten Dienststellen und Aratsträger aus diesen Gründen auch die Entlassung der Klägerin gebilligt haben. Da in der Person der Klägerin somit die Voraussetzungen dor §§ 1 und 2 BEG erfüllt sind, ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuvery/ei sen. Die Gebühren- und Auslagonfroiheit bestimmt sich nach § 225 Abs. 1 BIG. Mai Graf von der Mühlen Zorn Bundesrichter Br. Woesner kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt. Mai