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BGH · IX ZR 52/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/14

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beklagten erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Jedoch ist es einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzu demuten, unter Berücksichtigung der freien Masse die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzu demuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrensund Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. Nicht zuzu demuten ist ein Kostenvorschuss allerdings den Arbeitnehmern und den Trägern der Sozialversicherung (BGH, Beschluss vom 27. ), dessen Forderungen in Höhe von insgesamt 93.652,79 € festgestellt sind, die Aufbringung der dem Kläger als Beschwerdegegner in der Revisionsinstanz entstehenden Anwaltskosten zu demutbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den anfallenden Rechtsanwaltskosten etwa drei Viertel aus der Masse beglichen werden können und der Gläubiger nur für etwa 1.000 € aufkommen muss; damit erhält er das Vierzehnfache der aufzubringenden Kosten (vgl.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenzuzuZAMasseGläubigerKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 52/14
vom 20. November 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. November 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beklagten erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach
§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen.
2	Zwar ist nicht genügend Masse vorhanden, um aus ihr die Kosten der
 beabsichtigten Rechtsverfolgung vollständig begleichen zu können (Massebestand: 28.488,12 €; Masseverbindlichkeiten: etwa 25.000,00 €; verbleibende Masse: 3.488,12 €; in der Revisionsinstanz für den Beschwerdegegner anfal-
 
lende Anwaltskosten: 3.926,29 €). Jedoch ist es einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzu demuten, unter Berücksichtigung der freien Masse die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzu demuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrensund Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 -IX ZA 1/12, ZlnsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN). Nicht zuzu demuten ist ein Kostenvorschuss allerdings den Arbeitnehmern und den Trägern der Sozialversicherung (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991,40, 41; vom 8. Oktober 1992 -VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372, 378), wohl aber dem Finanzamt (BGH, Beschluss vom 2. September 1999 -VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
3	Hieran gemessen ist dem Gläubiger der Forderungen Nr. 6, 11 (Finanz-
 amt G. ), dessen Forderungen in Höhe von insgesamt 93.652,79 € festgestellt sind, die Aufbringung der dem Kläger als Beschwerdegegner in der Revisionsinstanz entstehenden Anwaltskosten zu demutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten Forderungen von insgesamt 131.684,49 € kann er im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 27.481,33 € gerichteten Klage auch unter Berücksichtigung eines Abschlags wegen des Vollstreckungsrisikos in Höhe von geltend gemachten 25v.H. (= 20.611,00 €) mit einer Quotenerhö-
 
hung von 15,652 v.H. (= 14.658,35 €) rechnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den anfallenden Rechtsanwaltskosten etwa drei Viertel aus der Masse beglichen werden können und der Gläubiger nur für etwa 1.000 € aufkommen muss; damit erhält er das Vierzehnfache der aufzubringenden Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZlnsO 2011, 1552 Rn. 3). Selbst wenn sich die Insolvenzquote aufgrund der Berücksichtigung weiterer Verfahrenskosten nur um 13,13 v.H. (=12.296,61 €) erhöhte, wie vom Kläger ohne Aufschlüsselung behauptet wird, erhielte der Gläubiger noch das Zwölffache der aufzubringenden Kosten.
Kayser	Lohmann	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.03.2013 -60 656/11 -OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2014 -1-27 U 55/13 -