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BGH · IX ZR 52/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/12

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Klageforderung durch den in dem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich abgegolten ist. Überdies ist anerkannt, dass der Prozessvergleich über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 387; Urteil vom 28. 5 b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens. 6 Der Kläger hat insoweit vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des früheren Vergleichs im Blick auf "anderweitige Ansprüche" eine "allgemeine Ausgleichsklausel" nicht durchsetzen können. Dieses Vorbringen berührt indessen nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass jedenfalls für die in den Vergleich einbezogenen Forderungen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Im Blick auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits durch die Einzelrichterin beanstandet die Beschwerde ohne Erfolg ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin mit dem Ziel der Übernahme des Senats waren ersichtlich nicht gegeben, weil es an der maßgeblichen Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gefehlt hat.

Zitierte Normen: Art. 3 GG § 526 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 52/12
vom 25. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 25. Oktober 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 41.344,30 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	deckt	keinen Zulassungsgrund auf.
2	1.	Ohne	Erfolg	wendet	sich die Beschwerde gegen die Würdigung des
 Berufungsgerichts, dass die Klageforderung durch den in dem früheren Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich abgegolten ist.
a) Insoweit scheidet ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.
 
4	Es spricht bereits mit Rücksicht auf den gleich gelagerten Lebenssachverhalt vieles dafür, dass die Streitgegenstände des Vorprozesses und des vorliegenden Rechtsstreits ungeachtet der rechtlichen Einordnung im Blick auf die Klageforderung von 41.344,30 € übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Die dahin gehende rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts lässt jedenfalls keinen Willkürverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG) erkennen. Überdies ist anerkannt, dass der Prozessvergleich über den Rahmen des Streitfalles hinausgehen darf (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1954 - V BLw 25/54, BGHZ 14, 381, 387; Urteil vom 28. Juni 1961 - VZR 29/60, BGHZ 35, 309, 316). Vor diesem Hintergrund konnte das Prozessgericht ebenfalls ohne Willkürverstoß zu dem Auslegungsergebnis gelangen, dass die vorliegend geltend gemachte Forderung bereits von dem früheren Vergleich erfasst war.
5	b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit des maßgeblichen Vorbringens.
6	Der	Kläger	hat	insoweit	vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des
 früheren Vergleichs im Blick auf "anderweitige Ansprüche" eine "allgemeine Ausgleichsklausel" nicht durchsetzen können. Dieses Vorbringen berührt indessen nicht die Würdigung des Berufungsgerichts, dass jedenfalls für die in den Vergleich einbezogenen Forderungen eine abschließende Regelung getroffen werden sollte. Auf einen weitergehenden Vergleichsinhalt kommt es nicht an.
7	2.	Im	Blick	auf	die	Entscheidung	des vorliegenden Rechtsstreits durch
 die Einzelrichterin beanstandet die Beschwerde ohne Erfolg ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin ohne Beanstandung seitens der Beschwerde in Anwendung von § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden. Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits durch die Einzelrichterin mit dem Ziel der Übernahme des Senats waren ersichtlich nicht gegeben, weil es an der maßgeblichen Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) gefehlt hat. Überdies kann ein Rechtsmittel gemäß § 526 Abs. 3 ZPO auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme nicht gestützt werden. Anhaltspunkte für eine Willkür scheiden ersichtlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5).
 
9	3.	Bei	dieser Sachlage können die von der Beschwerde zur Frage einer
 Verjährung der Klageforderung aufgeworfenen Zulassungsfragen mangels Entscheidungserheblichkeit außer Betracht bleiben.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 13.05.2011 -30 288/09 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 7 U 88/11 -