* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 52/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/08

Es hat die fachliche Stellungnahme der vom Kläger beauftragten Architekten zu den streitigen Baumängeln zur Kenntnis genommen und danach die behauptete Ursächlichkeit der rechtlichen Vorgehensweise der Beklagten für den geltend gemachten Schaden zu dem Teil verneint. Davon abgesehen ist ein rechtlicher Obersatz, der die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Vorsichtsprinzips im Zusammenwirken des Rechtsanwalts mit Privatsachverständigen des Mandanten trägt, von der Beschwerde nicht dargelegt worden. 3 Ein Gehörsverstoß in Bezug auf das Vorbringen der Beklagten zur Schadenshöhe ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß gerügt. Eine hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit diesem Gegenanspruch in den Tatsacheninstanzen zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.4 2. Entgegen der Beschwerde ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der anwaltlichen Risikoaufklärung zu dem erwogenen prozessualen Vorgehen überspannt haben soll. Diese Erforderlichkeit ist nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 23. Soweit das Berufungsgericht die Beklagte als beweispflichtig dafür angesehen hat, dass der Kläger trotz ausreichender Risikoaufklärung die Beklagte angewiesen habe, ohne Nachbesserungsfrist und Ablehnungsandrohung aus Wandlung zu klagen, trägt dies seine Entscheidung nicht.

Zitierte Normen: § 634 BGB
DarmstadtRechtsprechungBerufungsgerichtBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 52/08
vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 29. September 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.276,59 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	unbegründet.	Ein	gesetzlicher Grund
 zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2	1.	Das Berufungsgericht hat das nach Art. 103 Abs. 1 GG garantierte
 rechtliche Gehör der Beklagten vor Gericht nicht verletzt. Es hat die fachliche Stellungnahme der vom Kläger beauftragten Architekten zu den streitigen Baumängeln zur Kenntnis genommen und danach die behauptete Ursächlichkeit der rechtlichen Vorgehensweise der Beklagten für den geltend gemachten Schaden zu dem Teil verneint. Die Rüge der Beschwerde, die fachliche Stellungnahme der Architekten hätte mit dem Landgericht die Beklagte schon vom
 
Vorwurf der Pflichtverletzung entlasten müssen, greift nur eine Rechtsverletzung bei der Subsumtion an, welche für die Zulassungsentscheidung unerheblich ist. Davon abgesehen ist ein rechtlicher Obersatz, der die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Anwendung des Vorsichtsprinzips im Zusammenwirken des Rechtsanwalts mit Privatsachverständigen des Mandanten trägt, von der Beschwerde nicht dargelegt worden. Dementsprechend fehlen Ausführungen, welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einem solchen Obersatz herzuleiten versuchen.
3	Ein Gehörsverstoß in Bezug auf das Vorbringen der Beklagten zur Schadenshöhe ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß gerügt. Es mag sein, dass der Beklagten noch Gebührenansprüche für den gescheiterten vorgerichtlichen Einigungsversuch des Klägers und der Zedentin mit der Immobilienverkäuferin zustehen. Eine hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit diesem Gegenanspruch in den Tatsacheninstanzen zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
4	2. Entgegen der Beschwerde ist die Revision auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung der anwaltlichen Risikoaufklärung zu dem erwogenen prozessualen Vorgehen überspannt haben soll. Eine solche Abwägung im Einzelfall begründet weder die Wiederholungsgefahr der berufungsgerichtlichen Entscheidung noch kann danach eine Revisionsentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein. Diese Erforderlichkeit ist nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - IX ZR 212/08, WM 2011, 1196 Rn. 3). Unterschiedliche Entscheidungen der
 
ersten und zweiten Tatsacheninstanz rechtfertigen die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht.
5	3.	Soweit	das Berufungsgericht die Beklagte als beweispflichtig dafür
 angesehen hat, dass der Kläger trotz ausreichender Risikoaufklärung die Beklagte angewiesen habe, ohne Nachbesserungsfrist und Ablehnungsandrohung aus Wandlung zu klagen, trägt dies seine Entscheidung nicht. Eine Klageabweisung wegen Beweisfälligkeit kam entgegen der Beschwerde nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts schon deshalb nicht in Frage, weil die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast eine ausreichende Belehrung zu den Risiken eines Vorgehens nach § 634 Abs. 2 BGB a.F. nicht vorgetragen hat. Eine Divergenzrüge kann folglich hierauf nicht gestützt werden.
Vill
 Raebel
Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 07.12.2006 -40 75/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.02.2008 - 12 U 15/07 -