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BGH · IX ZR 52/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 52/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 14. 1 Für das vorliegende Verfahren ist nach dem Beschluss des Senats vom 20. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizu-

Zitierte Normen: § 3 GKG § 8 JBeitrO
KostenschuldnersKostenschuldnerEinwendungGKGErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 52/06
vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape
 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 14. April 2008 zu dem Kassenzeichen 780081014984 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Für	das	vorliegende	Verfahren	ist nach dem Beschluss des Senats vom 20. März 2008 eine zweifache Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses nach einem Gegenstandswert von 41.175,97 € entstanden und von dem Rechtsmittelführer als dem alleinigen Kostenschuldner erhoben worden. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt, die er als Nachforderungen bezeichnet und aus einer angeblichen Tätigkeit als Freiberufler für den Landkreis S.
herleitet.
2	Die	Eingaben	des Kostenschuldners sind als Erinnerung gegen die Kos-
tenrechnung vom 14. April 2008 zu behandeln, weil der Kostenschuldner eine Aufrechnung geltend macht und damit eine Einwendung erhebt, die den beizu-
 
treibenden Kostenanspruch betrifft, § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, § 66 GKG. Allerdings ist die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt. Damit ist die erhobene Einwendung in diesem Verfahren unzulässig, § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO.
3	Sachliche	oder	rechnerische	Fehler der Kostenberechnung werden nicht
 geltend gemacht. Sie sind auch nicht ersichtlich.
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Pape
 Vorinstanzen:
LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 -20 1481/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -