Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.175,97 € festgesetzt. Zur Wahrung seiner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatznachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vortragen wollte (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 52/06 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 20. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.175,97 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Ein zulassungsrelevanter Verstoß gegen Hinweispflichten liegt aus mehreren Gründen nicht vor. In erster Instanz hatte der Kläger in seiner Replik zutreffend beanstandet, dass der Beklagte eine durchsetzbare Gebührenforderung nicht ansatzweise dargelegt habe. Das Gericht war nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht verpflichtet, diesen ersichtlich berechtigten Hinweis zu wiederholen. In zweiter Instanz wurde der Hinweis ausdrücklich gegeben. Zur Wahrung seiner Rechte hätte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Schriftsatznachlass nachsuchen müssen, falls er zu den Gebührenforderungen noch vortragen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437, insoweit in BGHZ 170, 276 ff nicht abgedruckt). Dies hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift unterlassen. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 24.08.2005 -20 1481/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 01.03.2006 - 7 U 926/05 -