BGH · IX ZR 51/96 vom 10.10.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die von der Klägerin vermißte Vormerkung hätte nicht unmittelbar die vertragliche Gegenleistung des Käufers selbst gesichert, sondern erst dessen Rückgewährpflicht für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung. Pflicht zu betreuender Belehrung (§ 14 BNotO) nur in Betracht, wenn der Beklagte Anlaß zur Vermutung haben mußte, der Klägerin drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewußt war.

Schlagwörter

10BrandKirchhofFallKlägerinGegenleistungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 51/96 BESCHLUSS vom 10. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit _____________ Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH, vertreten durch Dr. Heinz P^B' Straße B| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Notar Klaus RÄÄstraße Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LC] % *\ WA '« fc o ä\\ Va ^ a, v. 5 W CV0l^ 3c a ßL { 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 1996 wird nicht angenommen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.400.000 DM. Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die von der Klägerin vermißte Vormerkung hätte nicht unmittelbar die vertragliche Gegenleistung des Käufers selbst gesichert, sondern erst dessen Rückgewährpflicht für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung. In diesem Falle greift nicht § 17 BeurkG ein. Statt dessen kam eine 3 Pflicht zu betreuender Belehrung (§ 14 BNotO) nur in Betracht, wenn der Beklagte Anlaß zur Vermutung haben mußte, der Klägerin drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewußt war. Diese Voraussetzung konnte der Tatrichter für den vorliegenden Fall aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels der Beteiligten und der erkennbaren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessenlage verneinen. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter