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BGH · IX ZR 51/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die von der Klägerin vermißte Vormerkung hätte nicht unmittelbar die vertragliche Gegenleistung des Käufers selbst gesichert, sondern erst dessen Rückgewährpflicht für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung. Pflicht zu betreuender Belehrung (§ 14 BNotO) nur in Betracht, wenn der Beklagte Anlaß zur Vermutung haben mußte, der Klägerin drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewußt war.

Zitierte Normen: § 17 BeurkG § 14 BNotO
BrandKirchhofFallKlägerinGanterGegenleistungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 51/96
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
SHHBB v
vertreten durch Dr.
Straße Bl
 für
GmbH,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von
 gegen
Notar Klaus Mol RVIBstraße 0
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 30. Januar 1996 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
4.400.000 DM.
G runde
 Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die von der Klägerin vermißte Vormerkung hätte nicht unmittelbar die vertragliche Gegenleistung des Käufers selbst gesichert, sondern erst dessen Rückgewährpflicht für den Fall der Nichterfüllung der Gegenleistung. In diesem Falle greift nicht § 17 BeurkG ein. Statt dessen kam eine
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Pflicht zu betreuender Belehrung (§ 14 BNotO) nur in Betracht, wenn der Beklagte Anlaß zur Vermutung haben mußte, der Klägerin drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewußt war. Diese Voraussetzung konnte der Tatrichter für den vorliegenden Fall aufgrund des vorangegangenen Schriftwechsels der Beteiligten und der erkennbaren beiderseitigen wirtschaftlichen Interessenlage verneinen.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Ganter
Fischer