Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. ®|/Nr. des Grundbuchs eingetragene Rückauflassungsvormerkung hat einen besseren Rang am Versteigerungserlös als die am 16. % des Grundbuchs eingetragene, auf die Beklagte übergegangene Grundschuld (§ 879 Abs. 1 Satz 2, § 883 Abs. 2, 3 BGB, § 92 Abs. 1 ZVG). bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß die Klägerin Vormerkungsberechtigte geworden ist durch Abtretung des gesicherten Rückauflassungsanspruchs einschließlich des vereinbarten Rücktrittsrechts aus der Vertragsergänzung vom 22. März 1988 - vor dem Zuschlag - den Vertragsrücktritt wirksam erklärt, weil der Kaufpreis nicht gezahlt worden war. Da der Wertersatzanspruch (§ 92 Abs. 1 ZVG) den Berechtigten für sein Interesse an dem erloschenen Recht entschädigen soll (BGHZ 57, 356, 357; 59, 94, 97), steht dem Vormerkungsgläubiger der volle Wertersatz zu, wenn - wie im vorliegenden Falle - der (Rück-)Auflassungsanspruch schon vor dem Zuschlag unabhängig von einer Gegenleistung war (BGH, Urt. v. Dieser Anspruch wird nicht durch den - im rück-abgewickelten Kaufvertrag - vereinbarten Kaufpreis von 3,6 Mio DM begrenzt, sondern richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks (BGHZ 59, 94, 97).
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 51/92 BESCHLUSS vom 21. Januar 1993 in dem Rechtsstreit Gabriele H Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Anneliese J| S( Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 8 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 21. Januar 1993 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1992 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die am 3. Juni 1986 in Abt. ®|/Nr. des Grundbuchs eingetragene Rückauflassungsvormerkung hat einen besseren Rang am Versteigerungserlös als die am 16. Dezember 1986 in Abt. ®B/Nr. % des Grundbuchs eingetragene, auf die Beklagte übergegangene Grundschuld (§ 879 Abs. 1 Satz 2, § 883 Abs. 2, 3 BGB, § 92 Abs. 1 ZVG). Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei und damit 3 bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) festgestellt, daß die Klägerin Vormerkungsberechtigte geworden ist durch Abtretung des gesicherten Rückauflassungsanspruchs einschließlich des vereinbarten Rücktrittsrechts aus der Vertragsergänzung vom 22. Mai 1986 (§§ 398, 433 BGB i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 401 BGB; vgl. BGHZ 25, 16, 23; BGH, Urt. v. 30. November 1990 - V ZR 272/89, NJW-RR 1991, 526; v. 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641 f; BayObLG Rpfleger 1972, 16). Die Verfahrensrügen wurden geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Der festgestellte übereinstimmende Vertragswille wäre selbst gegenüber einem entgegenstehenden Wortlaut der Vertragsurkunde maßgeblich (BGHZ 20, 109, 110; 71, 243, 247). Die Klägerin hat mit Schreiben an die Käufer vom 10. März 1988 - vor dem Zuschlag - den Vertragsrücktritt wirksam erklärt, weil der Kaufpreis nicht gezahlt worden war. Da der Wertersatzanspruch (§ 92 Abs. 1 ZVG) den Berechtigten für sein Interesse an dem erloschenen Recht entschädigen soll (BGHZ 57, 356, 357; 59, 94, 97), steht dem Vormerkungsgläubiger der volle Wertersatz zu, wenn - wie im vorliegenden Falle - der (Rück-)Auflassungsanspruch schon vor dem Zuschlag unabhängig von einer Gegenleistung war (BGH, Urt. v. 14. April 1987 - IX ZR 237/86, ZIP 1987, 831, 833, 835). Dieser Anspruch wird nicht durch den - im rück-abgewickelten Kaufvertrag - vereinbarten Kaufpreis von 3,6 Mio DM begrenzt, sondern richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks (BGHZ 59, 94, 97). Der Verkehrswert des Grundstücks betrug 4.284.000 DM (Gutachten Haus - Beiakte 8 K 61/86 AG Dillenburg - Bd. I Bl. 74 f, 136 f); schon der Versteigerungserlös von 4 Mio DM überstieg den Kaufpreis um mehr als den Klagebetrag. Brandes Zugehör Kirchhof Ganter Fischer