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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Tatbestand Die Klägerin macht die Anfechtung von Rechtshandlungen ihres Schuldners geltend mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten, das aus dessen Vermögen Erlangte zurückzugewähren . der Überlebende von ihnen behalten sich das Recht vor, von diesem Vertrage zurückzutreten und die Rückübertragung des hier verkauften Teileigentums zu verlangen; Februar 1982 an sie seinen Grundbesitz zu dem - bereits bezahlten - Preise von 75.000 DM und gegen Übernahme der Rentenreallast, deren Berechtigter zu dieser Zeit nur noch Hubert Faßbender, geboren am 6. Januar 1982 datierten Urkunde gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der N.HeUU GmbH bis zu dem Betrage von März 1982 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der N.He|§J GmbH beantragt, am 14. Februar 1982 erfolgte Veräußerung des Teileigentums an dem Ladenlokal und eine Abtretung künftiger Gehaltsforderungen an die Beklagte wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten. Die Revision der Beklagten hat der Senat nur hinsichtlich ihrer Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Grundbesitz zu dulden, zur Entscheidung angenommen. Die Klägerin macht geltend, die Übertragung des im Teileigentumsgrundbuch von StflHH| Blatt 9&Q3 eingetragenen Grundbesitzes durch den Schuldner auf die Beklagte als ihr gegenüber unwirksam angefochten zu haben. 1. Die Klägerin ist zur Anfechtung befugt, weil sie einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, ihre Forderung fällig ist und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu ihrer Befriedigung nicht geführt hat (§ 2 AnfG). § 7 Abs. 1 AnfG bestimmt, daß der Gläubiger, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen kann, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Februar 1982 vereinbarte Kaufpreis von 75.000 DM wegen der Übernahme der Rentenverpflichtung marktgerecht gewesen sei, so daß für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die Beklagte dem Schuldner den damals für den Erwerb des Grundbesitzes marktgerechten Preis gezahlt hat. Wie der Senat der Gesamtheit der Gründe entnimmt, bejaht das Berufungsurteil die objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Erwägung, der mit der Reallast belastete Grundbesitz hätte nach dem Tode des Berechtigten von der Klägerin über den von der Beklagten gezahlten Preis hinaus vorteilhafter verwertet werden können, ihr aber dann als Zugriffsobjekt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG reicht es aus, daß die angefochtene Rechtshandlung mittelbar zu einer objektiven Benachteiligung des Gläubigers geführt hat und diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsrechtsstreits gegeben ist (vgl. b) Der Berufungsrichter unterstellt weiter, daß die Klägerin den Schuldner bereits Ende 1978/Anfang 1979 durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde vom 24. März 1982 noch nicht Gläubigerin des Schuldners gewesen wäre, zur späteren Anfechtung der sie als Gläubigerin dann benachteiligenden Rechtshandlung für befugt. 3. Mithin wäre die Anfechtung durch die Klägerin begründet, wenn der Schuldner die Veräußerung seines Grundbesitzes an die Beklagte durch den Vertrag vom 18. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Grundbesitz wegen der Belastung mit der Reallast im Zeitpunkt der Veräußerung für einen außenstehenden Gläubiger nicht ohne weiteres interessant und nicht vorhersehbar gewesen sei, daß der Reallastberechtigte bereits in kurzer Zeit sterben würde, sowie weiter, daß mit Auf dieser Grundlage bejaht das Berufungsgericht die Absicht des Schuldners, durch den Veräußerungsvertrag vom 18. Februar 1982 seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis der Beklagten davon. Da die Klägerin schon früher einmal von dem Schuldner eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der H. „Durch die Übertragung des Anteils auf die Beklagte blieb dem Schuldner dessen Wert wirtschaftlich erhalten, während mögliche spätere Gläubiger das Haftungsobjekt verloren. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen zu der Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, und zu der Kenntnis der Beklagten davon unter Verletzung von § 286 ZPO getroffen hat. a) Die N.hÜNP GmbH, die Alleinschuldnerin der Klägerin war, bis ihr Gesellschafter die Bürgschaft übernahm, dieser und seine Ehefrau, die Beklagte, bildeten rechtlich keine Einheit. KeiBI GmbH übernahm und über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden wäre oder einer seiner Gläubiger auf den Grundbesitz zugegriffen hätte, wäre der Reallastberechtigte zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag vom 7. Daß er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben würde, um auf diesem Wege das Eigentum an dem Grundstück als Lebensgrundlage für sich und seine zweite Ehefrau, die er 1981 geheiratet hatte, wiederzuerlangen, liegt nahe. Deshalb könnte es aus diesem Grunde für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvoller gewesen sein, daß der Schuldner den Grundbesitz an seine Ehefrau veräußerte, die nicht nur den Kaufpreis von 75.000 DM: zahlte, sondern der Gesellschaft einen höheren Betrag zur Verfügung stellte. August 1981 und um 85.904,49 DM aus alleinigen Mitteln der Beklagten aus dem Darlehen für die Belastung ihres Grundbesitzes im Februar 1982). c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Bürgschaftsurkunde von dem. Februar 1982 seine Gläubiger zu benachteiligen, hätte es nahegelegen, daß er in einem so späten Zeitpunkt, von einer Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages abgesehen und so vermieden hätte, Schuldner der Klägerin zu werden. die von ihm angenommene Absicht ihres Ehemannes, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt gewesen, weil sie mit ihm wirtschaftlich eine Einheit darstellte, ist eine durch Tatsachen nicht belegte Annahme. Sollte das Berufungsgericht nunmehr feststellen, daß der Schuldner die mit dem 12. Februar 1982 unterzeichnet hat, wird es bei der Prüfung der Frage, ob er die Absicht hatte, durch die Veräußerung des Grundbesitzes seine Gläubiger zu benachteiligen, zu erwägen haben, daß durch den Sanierungsversuch der H. He^P GmbH Kapitalmittel zugeführt wurden, die höher waren als die Bürgschaftsforderung der Klägerin, und daß für einen Gläubiger des Schuldners dessen Grundbesitz

Zitierte Normen: § 807 ZPO § 2 AnfG § 286 ZPO
GrundbesitzGläubigerBerufungsgerichtVermögenGmbHKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 5.1/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am;
7. Mai 1987 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Straße 9P,	jt<
Beklagte und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr. ■■■Ml -
gegen
 Firma Karl Fr. HgflHBi GmbH & Co.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin,
 die Feil—B> Beteiligungs-GmbH,	______
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Edgar FlflHHHi und Hartmut
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.4HBHNHP und
WII
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
 mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1987 durch die Richter
 Fuchs, Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Januar 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat, die Zwangsvollstreckung zu dulden in den im Teileigentumsgrundbuch von	Blatt	jflltüS
eingetragenen 87,984/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück StflMHi Flur $
Flurstück 4P9, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Hause St^MNPpr EMRI-PBBPstraße, im Erdgeschoß gelegenen Ladenlokal, bestehend aus zwei Geschäftsräumen und einem Keller.
Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin macht die Anfechtung von Rechtshandlungen ihres Schuldners geltend mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten, das aus dessen Vermögen Erlangte zurückzugewähren .
Die Klägerin belieferte in ständiger Geschäftsverbindung die Firma N. Hefljf Funk & Fernseh GmbH. Deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war der Ehemann der Beklagten. Er übernahm mit schriftlicher Erklärung vom 24. März 1977 für die Ansprüche der Klägerin gegen die Gesellschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Kapitalbetrage von 30.000 DM.
Aufgrund notariellen Vertrages vom 7. Februar 1977 erwarb der Ehemann der Beklagten von den Eheleuten Hubert und Käthe Fül■Hfe gegen Zahlung einer Rente ein in deren Teileigentum stehendes Ladenlokal. Außerdem wurde in dem Vertrage folgendes vereinbart:
"Die Verkäufer bzw. der Überlebende von ihnen behalten sich das Recht vor, von diesem Vertrage zurückzutreten und die Rückübertragung des hier verkauften Teileigentums zu verlangen;
a)	falls der Käufer mit der Rentenzahlung von mindestens sechs Monaten mehr als drei Monate in Verzug ist,
b)	wenn der Käufer oder Teileigentümer die Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.
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c)	bei Einleitung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das verkaufte Teileigentum,
d)	... .
Diese bedingte RückübertragungsVerpflichtung soll durch Eintragung einer RückauflassungsVormerkung zugunsten der Verkäufer zu je 1/2 Anteil und zulasten des verkauften Grundbesitzes im Grundbuch gesichert werden. Nach dem Tode des Erstversterbenden der Eheleute Fiffl81 MHHHt steht das Recht dem Überlebenden unverkürzt alleine zu.
• • • •
Im Falle der Ausübung des vorerwähnten Rückübertragungsrechts sind alle bis dahin gezahlten Renten verfallen, sie brauchen also nicht von den Rentenberechtigten zurückgewährt werden. Jedoch haben die Rentenberechtigten auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Käufer die Nutzung aus dem Kaufgrundbesitz gezogen hat."
Im Grundbuch wurden die Rente als Reallast und die
 Rückauflassungsvormerkung eingetragen.
Die Beklagte und ihr Ehemann veräußerten mit notariellem Vertrage vom, 3. August 1981 eine ihnen je zur ideellen Hälfte gehörende Eigentumswohnung zu dem Preise von 100.000 DM. Der Kaufpreis wurde am 4. August 1981 dem Konto Nr. 30142 der N. HefH GmbH bei der Volksbank St00HHHI gutgebracht, der davon mindestens ein Betrag von 74.189,27 DM verblieb.
Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks, das zugunsten der Volksbank St—— mit zwei Grundschulden über insgesamt 100.000 DM belastet war. Am 5. Februar 1982
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gewährte ihr die Volksbank St(flHH| ein Darlehen in Höhe von
100.000	DM, für das die Grundschulden hafteten und für dessen Rückgewähr der Ehemann der Beklagten die Bürgschaft übernahm. Von diesem Darlehen wurden verwendet:
3.500,00	DM als Disagio,
85.904,49 DM zugunsten des Kontos Nr. ÜM 2 der Heflp GmbH bei der Volksbank, dessen Debetsaldo sich entsprechend verringerte.
Der Ehemann der Beklagten veräußerte mit notariellem, Vertrage vom 18. Februar 1982 an sie seinen Grundbesitz zu dem - bereits bezahlten - Preise von 75.000 DM und gegen Übernahme der Rentenreallast, deren Berechtigter zu dieser Zeit nur noch Hubert Faßbender, geboren am 6. April 1905, war, und bei Bestehenbleiben der Rückauflassungsvormerkung. Der Verkehrswert des Grundbesitzes wurde im Vertrage mit
155.000	DM angegeben, die Beklagte am 11. Oktober 1982 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Reallastberechtigte starb am 18. Juli 1983.
Der Ehemann der Beklagten übernahm durch Unterzeichnung einer mit dem 12. Januar 1982 datierten Urkunde gegenüber der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der N. HeUU GmbH bis zu dem Betrage von
75.000	DM zuzüglich Zinsen und Provisionen. Am 30. März 1982 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der N. He|§J GmbH beantragt, am 14. April 1982 die Sequestration angeordnet und - nach den Feststellungen des Berufungsurteils - ebenfalls im April das Konkursverfahren eröffnet.
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Die Klägerin nahm den Ehemann der Beklagten zu den Akten 7 0 452/82 LG Aachen = 22 U 16/83 OLG Köln aus der mit dem 12. Januar 1982 datierten Bürgschaft in Anspruch.
Er wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 1983 verurteilt, der Klägerin 75.322,50 DM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil blieb erfolglos. Der Ehemann der Beklagten (im folgenden;
 Schuldner) legte am 14. Juli 1983 nach § 807 ZPO ein Verzeichnis seines Vermögens vor und versicherte die Richtigkeit der von ihm verlangten Angaben an Eides statt. In dem Vermögensverzeichnis gab er auch an, zwischen ihm und seiner Ehefrau sei 1982 durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, der Vertrag im Güterrechtsregister des Amtsgerichts Esch-weiler eingetragen worden.
Die Klägerin hat mit der am 4. Juli 1984 zugestellten Klage die aufgrund des Vertrages vom 18. Februar 1982 erfolgte Veräußerung des Teileigentums an dem Ladenlokal und eine Abtretung künftiger Gehaltsforderungen an die Beklagte wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr, wegen der Abtretung der Gehaltsforderungen jedoch nur in Höhe des der Pfändung unterliegenden Teils, stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hat der Senat nur hinsichtlich ihrer Verurteilung, die Zwangsvollstreckung in den ihr übertragenen Grundbesitz zu dulden, zur Entscheidung angenommen. In diesem. Umfange erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen..
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Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet.
I.
Die Klägerin macht geltend, die Übertragung des im Teileigentumsgrundbuch von StflHH| Blatt 9&Q3 eingetragenen Grundbesitzes durch den Schuldner auf die Beklagte als ihr gegenüber unwirksam angefochten zu haben.
1.	Die Klägerin ist zur Anfechtung befugt, weil sie
 einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, ihre Forderung fällig ist und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu ihrer Befriedigung nicht geführt hat (§ 2 AnfG). § 7 Abs. 1 AnfG bestimmt, daß der Gläubiger, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen kann, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Deshalb wäre die Beklagte im Falle wirksamer Anfechtung durch die Klägerin verpflichtet, deren Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden (Senatsurt. v. 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86,
ZIP 1987, 439, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt? Bohle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Auf1., § 9 Anm. III 2).
2.	Nach Lage der Sache kann die Klägerin die Anfechtung nur auf § 3 Abs. .1 Nr. 1 AnfG stützen. Danach sind anfecht-
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bar Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Davon geht das Berufungsgericht aus .
a)	Voraussetzung einer jeden Anfechtung ist, weil sie nach § 1 AnfG "zu dem Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers" erfolgt, daß durch die angefochtene Rechtshandlung dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden, der anfechtende Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist (BGHZ 12, 238, 240; ständig). Das Berufungsgericht läßt offen, ob der im Vertrag vom 18. Februar 1982 vereinbarte Kaufpreis von 75.000 DM wegen der Übernahme der Rentenverpflichtung marktgerecht gewesen sei, so daß für die Revisionsinstanz davon auszugehen ist, daß die Beklagte dem Schuldner den damals für den Erwerb des Grundbesitzes marktgerechten Preis gezahlt hat. Wie der Senat der Gesamtheit der Gründe entnimmt, bejaht das Berufungsurteil die objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Erwägung, der mit der Reallast belastete Grundbesitz hätte nach dem Tode des Berechtigten von der Klägerin über den von der Beklagten gezahlten Preis hinaus vorteilhafter verwertet werden können, ihr aber dann als Zugriffsobjekt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG reicht es aus, daß die angefochtene Rechtshandlung mittelbar zu einer objektiven Benachteiligung des Gläubigers geführt hat und diese im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz des Anfechtungsrechtsstreits gegeben ist (vgl. Urt. v. 16. Mai
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 1979 - VIII ZR 156/78, LM aaO Nr. 20? Urt. v. 19. März 1980 - VIII ZR 195/79, LM aaO Nr. 21; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO § 1 Arm. IV 7 b) .
b)	Der Berufungsrichter unterstellt weiter, daß die Klägerin den Schuldner bereits Ende 1978/Anfang 1979 durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde vom 24. März 1977 aus jener Bürgschaft entlassen, er die mit dem 12. Januar 1982 datierte Bürgschaftsurkunde frühestens am 25. März 1982 unterzeichnet habe. Davon ist für die Revisionsinstanz ebenfalls auszugehen. Das Berufungsgericht hält die Klägerin, obgleich sie dann im Zeitpunkt des Abschlusses des von ihr angefochtenen Veräußerungsvertrages am 18. Februar 1982 und auch bei Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten am 11. März 1982 noch nicht Gläubigerin des Schuldners gewesen wäre, zur späteren Anfechtung der sie als Gläubigerin dann benachteiligenden Rechtshandlung für befugt. Das ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (RGZ 26, 11, 13; RG JW 1938, 464; BGH Urt. v. 28. September 1964 - VIII ZR 21/61, MDR 1965, 41; ständig).
3.	Mithin wäre die Anfechtung durch die Klägerin begründet, wenn der Schuldner die Veräußerung seines Grundbesitzes an die Beklagte durch den Vertrag vom 18. Februar 1982 in der dieser bekannten Absicht vorgenommen hätte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Grundbesitz wegen der Belastung mit der Reallast im Zeitpunkt der Veräußerung für einen außenstehenden Gläubiger nicht ohne weiteres interessant und nicht vorhersehbar gewesen sei, daß der Reallastberechtigte bereits in kurzer Zeit sterben würde, sowie weiter, daß mit
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den durch die Veräußerung gewonnenen Mitteln die H. HeflWHt GmbH habe saniert werden sollen; es sei auch nicht feststellbar, daß mit dem schnell folgenden Antrag, über deren Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen, hätte gerechnet werden müssen. Auf dieser Grundlage bejaht das Berufungsgericht die Absicht des Schuldners, durch den Veräußerungsvertrag vom 18. Februar 1982 seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis der Beklagten davon. Es erwägt:
Da die Klägerin schon früher einmal von dem Schuldner eine Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der H. He^P GmbH verlangt und am 11. Januar 1982 eine neue Bürgschaft von ihm gefordert habe, sei ihm klar gewesen, daß er bei Weiterführung der Gesellschaft eine persönliche Haftung für deren Verbindlichkeiten werde übernehmen müssen. Habe aber die naheliegende Gefahr bestanden, daß er aufgrund einer später begründeten persönlichen Haftung in Anspruch genommen werden würde, sei durch die Übertragung des Grundbesitzes die Zugriffsmöglichkeit eines wahrscheinlichen späteren Gläubigers auf diesen Vermögensgegenstand unmöglich gemacht worden. Der Sanierungsversuch habe für ihn sofort den Vorteil gehabt, daß der Grundbesitz aus der Gefahrenlage, verwertet zu werden, herausgenommen worden und unbelastet geblieben sei. Außerdem hätte die Beklagte "wirtschaftlich mit dem Schuldner eine Einheit" dargestellt. Dazu führt das Berufungsurteil weiter aus:
„Durch die Übertragung des Anteils auf die Beklagte blieb dem Schuldner dessen Wert wirtschaftlich erhalten, während mögliche spätere Gläubiger das Haftungsobjekt verloren.
Wenn der Schuldner die GmbH sanieren wollte.
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so mußte er, wenn nicht selbst, so doch mit seiner Ehefrau als wirtschaftliche Einheit ein Vermögensopfer erbringen. Dieses Vermögensopfer sollte dadurch vermindert werden, daß ein möglicherweise später haftender Vermögensgegenstand der Haftung entzogen wurde. Anzunehmen, daß es dem Schuldner angesichts der Krise der GmbH nicht auf dieses Ergebnis und damit auf die Gläubigerbenachteiligung angekommen wäre, widerspricht jeder Lebenserfahrung.
Es steht weiter fest, daß der Beklagten die Benachteiligungsabsicht des Schuldners bekannt war. Hierbei ist es - entsprechend den vorstehenden Darlegungen - unerheblich, ob die Beklagte damals bereits einen bestimmten Gläubiger des Schuldners kannte. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, daß die Beklagte nicht ebenfalls erkannt hat, daß die gesamte Unternehmung darauf abzielte, den Miteigentumsanteil vor dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Schuldners zu bewahren. Die wirtschaftliche und persönliche Verbundenheit drängt vielmehr zur gegenteiligen Feststellung."
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen zu der Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, und zu der Kenntnis der Beklagten davon unter Verletzung von § 286 ZPO getroffen hat. Es hat bei seiner Entscheidung wesentlichen Tatsachenvortrag nicht ausreichend berücksichtigt:
a) Die N. hÜNP GmbH, die Alleinschuldnerin der Klägerin war, bis ihr Gesellschafter die Bürgschaft übernahm, dieser und seine Ehefrau, die Beklagte, bildeten rechtlich keine
 Einheit. Weshalb sie das wirtschaftlich gewesen sein sollten, zu demal wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart
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hatten und jeder von ihnen bis zu dem 18. Februar 1982 über eigenen Grundbesitz verfügte, hat das Berufungsgericht nicht durch nachprüfbare, seine Annahme begründende Tatsachen dargelegt.
b) Es hat weiter folgendes nicht ausreichend gewürdigt :
Wenn der Schuldner die Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der H. KeiBI GmbH übernahm und über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden wäre oder einer seiner Gläubiger auf den Grundbesitz zugegriffen hätte, wäre der Reallastberechtigte zu dem Rücktritt vom Kaufvertrag vom 7. Februar 1977 berechtigt gewesen, ohne die zwischenzeitlich gezahlten Renten zurückgewähren zu müssen. Daß er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben würde, um auf diesem Wege das Eigentum an dem Grundstück als Lebensgrundlage für sich und seine zweite Ehefrau, die er 1981 geheiratet hatte, wiederzuerlangen, liegt nahe.
Deshalb könnte es aus diesem Grunde für alle Beteiligten wirtschaftlich sinnvoller gewesen sein, daß der Schuldner den Grundbesitz an seine Ehefrau veräußerte, die nicht nur den Kaufpreis von 75.000 DM: zahlte, sondern der Gesellschaft einen höheren Betrag zur Verfügung stellte. Möglicherweise haben der Schuldner und die Beklagte versucht, durch Einsatz der letzten Mittel die Verbindlichkeiten der H. Hem GmbH zu verringern (um mindestens 74.189,27 DM aus dem Verkauf der Eigentumswohnung am 4. August 1981 und um 85.904,49 DM aus alleinigen Mitteln der Beklagten aus dem Darlehen für die Belastung ihres Grundbesitzes im Februar 1982).
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c)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Bürgschaftsurkunde von dem. Schuldner frühestens am
25. März 1982 unterzeichnet, also fünf Tage, bevor der Antrag gestellt wurde, über das Vermögen der H.	GmbH
das Konkursverfahren zu eröffnen. Wäre es seine Absicht gewesen, durch den Abschluß des Veräußerungsvertrages vom.
18. Februar 1982 seine Gläubiger zu benachteiligen, hätte es nahegelegen, daß er in einem so späten Zeitpunkt, von einer Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages abgesehen und so vermieden hätte, Schuldner der Klägerin zu werden. Weshalb © 3T © S dennoch getan hat, hat das Berufungsgericht nicht geprüft,
d)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei. die von ihm angenommene Absicht ihres Ehemannes, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt gewesen, weil sie mit ihm wirtschaftlich eine Einheit darstellte, ist eine durch Tatsachen nicht belegte Annahme.
II.
Das Berufungsurteil, soweit es durch die Revision noch angefochten wird, kann deshalb keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die für eine Entscheidung erforderlichen Feststellungen unter ausreichender Würdigung des gesamten Sachverhalts nachzuholen .
14
Für das weitere Verfahren erscheint folgender Hinweis geboten.
Sollte das Berufungsgericht nunmehr feststellen, daß der Schuldner die mit dem 12. Januar 1982 datierte Bürgschaftsurkunde vor dem Abschluß des Grundstücksveräußerungs-vertrages vom 18. Februar 1982 unterzeichnet hat, wird es bei der Prüfung der Frage, ob er die Absicht hatte, durch die Veräußerung des Grundbesitzes seine Gläubiger zu benachteiligen, zu erwägen haben, daß durch den Sanierungsversuch der H. He^P GmbH Kapitalmittel zugeführt wurden, die höher waren als die Bürgschaftsforderung der Klägerin, und daß für einen Gläubiger des Schuldners dessen Grundbesitz
- 15
wegen des Rücktrittsrechtes des Reallastberechtigten
 möglicherweise überhaupt kein geeignetes Zugriffsobjekt
 gewesen wäre.
Fuchs
 Henkel
Gärtner
 Winter
Schmitz