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BGH · IX ZR 51/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/85

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird von Amts wegen auf 72.675,25 DM festgesetzt . Das Berufungsgericht hat nach Abschluß des Revisionsverfahrens die Sache dem Senat erneut mit der Anregung vorgelegt, den Streitwert für das Revisionsverfahren festzusetzen. Die Wertfestsetzung erscheint angemessen, weil das Berufungsgericht, dem nach Zurückverweisung der Sache die Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen war, und der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs von unterschiedlichen Wertberechnungen ausgehen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG). 25.930.25 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. 78.670 DM, für die Zeit vom 1. Juni 1978 7,5 % Zinsen auf 38.670 DM und 10 % Zinsen auf 40.000 DM, für die Zeit vom 1. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die für die Zeit vom 1. Juni 1980 zugesprochenen Zinsen als einen Teil des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens angesehen hat; dabei handelte es sich nämlich um die in der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 13. Januar 1978 vereinbarten Vertragszinsen auf den gestundeten Restkaufpreis, mit denen der Kläger ebenso wie mit dem Restkaufpreis von Juli 1980 zuerkannten Zinsen hat das Berufungsgericht dagegen als Prozeßzinsen (§ 291 BGB) zugesprochen . Anders verhält es sich jedoch mit den für die Zeit vom 1. Sie waren damit nicht Nebenforderungen zu dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch, sondern ein Teil dieses Schadensersatzanspruchs selbst und somit Teil der Hauptforderung. Sie müssen daher bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden; dabei ist es gleichgültig, ob der Zinsbetrag ausgerechnet und dem Restkaufpreis von 78.670 DM hinzugerechnet worden ist (wie der Kläger dies in seinem Klage- und Berufungsantrag mit den Fälligkeitszinsen von 7,5 % auf 40.000 DM für die Zeit vom 1. März 1978 sowie auf 38.670 DM für die Zeit vom 1. Da das Berufungsgericht die Zahlung von 25.930,25 DM als schaderismindernde Position gewertet hat, kommt eine vorrangige Verrechnung dieser Zahlung auf die Prozeßzinsen (§ 367 Abs. 1 BGB) für die Streitwertberechnung nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 25 GKG § 291 BGB § 12 GKG § 19 BNotO § 367 BGB
ZinsZeitBerufungsgerichtKlägerStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 51/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2.
3	.
4	. 5.
Paul JflH' M|
Notar Eberhardt J| Rechtsanwalt Kurt Martha Mü^HBgeb. Notar Herbert Mal
[straße Am hflfli
 Zur VL II, U0ptraße 0 KlflBHgasse |,
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- früherer Prozeßbevollmächtigter :
Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Alfons
;traße d,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
wii
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
 am 28. Januar 1988 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird von Amts wegen auf 72.675,25 DM festgesetzt .
Gründe :
Das Berufungsgericht hat nach Abschluß des Revisionsverfahrens die Sache dem Senat erneut mit der Anregung vorgelegt, den Streitwert für das Revisionsverfahren festzusetzen. Die Wertfestsetzung erscheint angemessen, weil das Berufungsgericht, dem nach Zurückverweisung der Sache die Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen war, und der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs von unterschiedlichen Wertberechnungen ausgehen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Der Streitwert der Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil vom 14. Januar 1985 bemißt sich nach der Leistung, zu der die Beklagten durch die angefochtene Entscheidung verurteilt worden sind. Das Berufungsgericht hatte die Beklagten damals als Gesamtschuldner verurteilt, an den
 Kläger 78.670 DM abzüglich am 19. September 1982 gezahlter
25.930.25	DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 1. November 1977 bis 31. März 1978 7,5 % Zinsen auf
78.670	DM, für die Zeit vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 7,5 % Zinsen auf 38.670 DM und 10 % Zinsen auf 40.000 DM, für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 10 % Zinsen auf 78.670 DM und ab 1. Juli 1980 4 % Zinsen auf 52.739,75 DM. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die für die Zeit vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1980 zugesprochenen Zinsen als einen Teil des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens angesehen hat; dabei handelte es sich nämlich um die in der notariellen Nachtragsvereinbarung vom 13. Januar 1978 vereinbarten Vertragszinsen auf den gestundeten Restkaufpreis, mit denen der Kläger ebenso wie mit dem Restkaufpreis von
78.670	DM nach Auffassung des Berufungsgerichts aufgrund einer Verletzung notarieller Amtspflichten bei der Verteilung des Erlöses aus dem Deckungsverkauf des Grundstücks am
1. Juli 19S0 ausgefallen war. Dieser Schaden war nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Rückzahlung von
25.930.25	DM am 19. September 1982 gemindert worden. Die für die Zeit ab 1. Juli 1980 zuerkannten Zinsen hat das Berufungsgericht dagegen als Prozeßzinsen (§ 291 BGB) zugesprochen .
Die für die Zeit ab 1. Juli 1980 zuerkannten Prozeßzinsen sind gemäß § 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, weil es sich insoweit um eine Nebenforderung des dem Kläger zuerkannten Schadensersatzanspruchs
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handelt. Anders verhält es sich jedoch mit den für die Zeit vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1980 zuerkannten Zinsen. Diese waren zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Grundstückskäufern Nebenforderungen des gestundeten Kaufpreises. Im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten bildeten sie jedoch einen Teil des Schadens, den die Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts dem Kläger gemäß den §§ 19, 46 BNotO zu ersetzen hatten. Sie waren damit nicht Nebenforderungen zu dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch, sondern ein Teil dieses Schadensersatzanspruchs selbst und somit Teil der Hauptforderung. Sie müssen daher bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden; dabei ist es gleichgültig, ob der Zinsbetrag ausgerechnet und dem Restkaufpreis von 78.670 DM hinzugerechnet worden ist (wie der Kläger dies in seinem Klage- und Berufungsantrag mit den Fälligkeitszinsen von 7,5 % auf 40.000 DM für die Zeit vom 1. November 1977 bis 31. März 1978 sowie auf 38.670 DM für die Zeit vom 1. November 1977 bis 30. Juni 1978 getan hat) oder ob die Zinsen gesondert neben dem Kapitalbetrag ausgewiesen wurden.
Danach errechnet sich der Streitwert für das Revisionsverfahren wie folgt:
a)	entgangener Kaufpreis	78.670,--	DM,
b)	entgangene Zinsen
 aa) 7,5 % auf 78.670 DM vom 1. November 1977 bis 31. März 1978	2.458,50	DM,
bb) 7,5 % auf 38.670 DM vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978
725,-- DM,
 
cc) 10 % auf 40.000 DM vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1978 dd) 10 % auf 78.670 DM vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1980 argibt zusammen
1.000,-- DM,
15.752,-- DM, 98.605,50 DM;
davon geht ab die schadensmindernde Zahlung von
 verbleiben
25.930.25	DM,
72.675.25	DM.
Da das Berufungsgericht die Zahlung von 25.930,25 DM als schaderismindernde Position gewertet hat, kommt eine vorrangige Verrechnung dieser Zahlung auf die Prozeßzinsen (§ 367 Abs. 1 BGB) für die Streitwertberechnung nicht in
 Betracht.
Merz
 Winter