DV-BEG, daß eine Nachuntersuchung nur auf Antrag des Verfolgten stattfindet, wenn dieser das 60. Lebensjahr vollendet hat, hindert nicht die Verwertung sonstiger Erkenntnisse der Entschädigungsbehörde über den verfolgungsbedingten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der IV. März 1961 wurden dem 1915 geborenen Kläger wegen einer durch die Verfolgung verursachten habituellen Schultergelenksluxation rechts Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 30 vH zuerkannt. Dieses Gutachten kam "bei Berücksichtigung aller Fakten, nicht zuletzt auch der Tatsache, daß die letzte Verrenkung des rechten Schultergelenks vor etwa 20 Jahren auftrat", zu dem Ergebnis, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitgehende Ausheilung des Verfolgungsleidens angenommen werden könne. Falls überhaupt noch eine MdE als verfolgungsbedingt anzunehmen sei, und zwar auf Grund eines gelegentlich auftretenden ziehenden Gefühls in der rechten Schulter, liege diese eindeutig unter 10 Die Behörde entzog daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 15o Mai 1979» zugestellt am 18. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entschädigungsbehörde habe dem Kläger die laufende Rente nicht entziehen dürfen, auch wenn auf Grund der eingeholten Gutachten davon auszugehen sei, daß die verfolgungsbedingte MdE nur noch 20 % betrage. DV-BEG finde eine Nachuntersuchung nur noch auf Antrag de3 Verfolgten statt, wenn dieser - wie der Kläger - das 60. Die Einholung eines Aktengutachtens durch Dr. auf Grund dessen dem Kläger die Rente entzogen worden sei, verstoße gegen § 6 Abs«, 2 Satz 2 der 2« DV-BEG. Der Auffassung des Landes, die auf einen Kurantrag hin gewonnenen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand eines Verfolgten seien ebenso frei verwertbar wie die auf Grund von Untersuchungen im Verfahren der Sozialversicherungsträger, der Versorgungsämter oder anderer zur Amtshilfe verpflichteter Behörden, könne nicht gefolgt werden. Diese Erkenntnisse könnten nur Anlaß für die Anordnung einer Nachuntersuchung sein, wenn der Verfolgte das 60. § 35 Abs. 2 BEG regele eine andere Frage und stehe dieser Auffassung über den Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. Das Berufungsgericht läßt bei seiner Auffassung über den Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. Lebensjahr vollendet haben, sieht § 35 Abs, 2 BEG vor, daß in diesen Fällen eine Abweichung von mindestens 30 vom Hundert erforderlich ist. DV-BEG Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit gehören, praktisch nur noch eine Veränderungssperre gemäß § 35 Abs. 2 BEG zugunsten des Verfolgten in Betracht, weil ohne die Beantragung einer Nachuntersuchung durch ihn eine Herabsetzung seiner Rente oder deren Entziehung nicht mehr möglich wäre. DV-BEG nur insoweit Schutzcharakter zu, als die Behörde bei Verfolgten, die das 60* Lebensjahr vollendet haben, eine Nachuntersuchung nicht anordnen darf und für den Verfolgten keine nachteiligen Folgen entstehen, wenn er sich einer trotzdem angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, Irgendwelche materiell-rechtliche Folgerungen können aus dieser Vorschrift dagegen nicht hergeleitet werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Behörde das Ergebnis einer Nachuntersuchung verwerten darf, die sie ohne einen entsprechenden Antrag des Verfolgten durchgeführt hat. Sie hat den Kläger lediglich auf seinen Kurantrag hin ärztlich untersuchen lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung zu dem Anlaß einer Überprüfung nach Aktenlage durch ein orthopädisches Fachgutachten genommen. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, kann die Behörde diese Erkenntnisse daher auch aus anderen Beweismitteln als einem Gutachten im Wege der Nachuntersuchung gewinnen, z. Wenn diese Erkenntnisse die Annahme geänderter tatsächlicher Verhältnisse im Sinne von §§ 206, 35 BEG rechtfertigen, ist die Behörde befugt, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen. Das Berufungsgericht stellt fest, auf Grund der eingeholten Gutachten sei davon auszugehen, daß die verfolgungsbedingte MdE des Klägers nur noch 20 % beträgt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 §§ 35, 206; 2. DV-BEG § 6 Abs. 2 Satz 2 Die Verfahrensbestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG, daß eine Nachuntersuchung nur auf Antrag des Verfolgten stattfindet, wenn dieser das 60. Lebensjahr vollendet hat, hindert nicht die Verwertung sonstiger Erkenntnisse der Entschädigungsbehörde über den verfolgungsbedingten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG. BGH, Urt, v. 23. Februar 1984 - IX ZR 51/83 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF P) c -'As IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 23. Februar 1984 Thiesies Justizangestellte als Urkunde beam ter der Geschäftsstelle IX ZR 51/63 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Sfl^HBplatz 4, Stuttgart 1, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Abraham K , 30 Dr., D< I, Ont* M3H 4T8, Kanada, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 1983 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der IV. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Mai 1981 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 17. März 1961 wurden dem 1915 geborenen Kläger wegen einer durch die Verfolgung verursachten habituellen Schultergelenksluxation rechts Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 30 vH zuerkannt. Ende 1978 beantragte er wegen schwerer rheumatischer Arthritis, eines chronischen Angstzu- Standes und zu niedriger Zahl der Leukozyten eine Kur, Die Behörde holte hierzu ein vertrauensärztliches Gutachten des Dr. 14^ ein«, Danach waren beide Schultergelenke beim Kläger "voll und schmerzfrei beweglich”. Eine chronische Polyarthritis sei nicht verfolgungsabhängig und auch nicht als Verfolgungsleiden anerkannt, Zum Schluß führte der Gutachter aus: "Eine Heilkur fuer die anerkannte habituelle Schultergelenksluxation entfaellt. Das Leiden hat sich offenbar wesentlich gebessert. Die Anerkennung einer Rente von 30 % fuer dieses Leiden beduerfte der Revision,” Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 30. März 1979 den Kurantrag ab und holte nach Aktenlage ein orthopädisches Fachgutachten des Dr. Hzur Höhe der vMdE des Klägers ein. Dieses Gutachten kam "bei Berücksichtigung aller Fakten, nicht zuletzt auch der Tatsache, daß die letzte Verrenkung des rechten Schultergelenks vor etwa 20 Jahren auftrat", zu dem Ergebnis, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine weitgehende Ausheilung des Verfolgungsleidens angenommen werden könne. Eine nennenswerte MdE lasse sich nicht mehr begründen. Falls überhaupt noch eine MdE als verfolgungsbedingt anzunehmen sei, und zwar auf Grund eines gelegentlich auftretenden ziehenden Gefühls in der rechten Schulter, liege diese eindeutig unter 10 Die Behörde entzog daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 15o Mai 1979» zugestellt am 18. Mai 1979, zu dem 30. Juni 1979 die Rente, Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Weitergewährung der Rente ab 1. Juli 1979» Das Landgericht wies die Klage nach Einholung fachärztlicher Gutachten ab. Auf die Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang statt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, un*ter Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Entschädigungsbehörde habe dem Kläger die laufende Rente nicht entziehen dürfen, auch wenn auf Grund der eingeholten Gutachten davon auszugehen sei, daß die verfolgungsbedingte MdE nur noch 20 % betrage. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG finde eine Nachuntersuchung nur noch auf Antrag de3 Verfolgten statt, wenn dieser - wie der Kläger - das 60. Lebensjahr vollendet habe. Hier habe der Kläger keinen Antrag auf Nachuntersuchung, sondern nur einen solchen auf Bewilligung einer Kur gestellt. Bei diesem Antrag habe die als verfolgungsbedingt anerkannte habituelle Schultergelenksluxation keine Rolle gespielt. Das von Dr. erstattete Gutachten sei auf Wunsch der Entschädigungsbehörde eingeholt worden. Mit dem ablehnenden Kur-Bescheid sei dieses Begehren des Klägers erledigt gewesen. Die Einholung eines Aktengutachtens durch Dr. auf Grund dessen dem Kläger die Rente entzogen worden sei, verstoße gegen § 6 Abs«, 2 Satz 2 der 2« DV-BEG. Der Auffassung des Landes, die auf einen Kurantrag hin gewonnenen Erkenntnisse über den Gesundheitszustand eines Verfolgten seien ebenso frei verwertbar wie die auf Grund von Untersuchungen im Verfahren der Sozialversicherungsträger, der Versorgungsämter oder anderer zur Amtshilfe verpflichteter Behörden, könne nicht gefolgt werden. Diese Erkenntnisse könnten nur Anlaß für die Anordnung einer Nachuntersuchung sein, wenn der Verfolgte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Als eine Umgehung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG sei es dagegen zu bewerten, wenn bei Verfolgten über 60 Jahren in der gleichen Weise verfahren werde. Fehle es an einem Nachuntersuchungsantrag des Verfolgten, so dürften außerhalb eines zulässigen Nachuntersuchungsverfahrens erlangte neue, abweichende Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand jedenfalls nicht zu dessen Nachteil verwendet werden. § 35 Abs. 2 BEG regele eine andere Frage und stehe dieser Auffassung über den Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG nicht entgegen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht läßt bei seiner Auffassung über den Schutzzweck des § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG außer acht, daß dieser Vorschrift keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. § 6 regelt lediglich das Verfahren bei der Durchführung von ärztlichen Untersuchungen und Nachuntersuchungen. Ob bei einer Änderung der vMdE eine laufende Gesundheitsschadensrente herabzusetzen oder einzustellen ist, bestimmt sich allein nach den §§ 35, 206 BEG. Danach ist die Entschädigungsbehörde befugt, eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung der Rente zu erlassen, soweit eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente maßgebend waren, dies notwendig macht. Wesentlich ist eine Änderung, die zu einer neu errechneten Rente führt, die insgesamt um mindestens 10 vom Hundert von der festgesetzten Rente abweicht. Zugunsten älterer Verfolgter, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung das 68. Lebensjahr vollendet haben, sieht § 35 Abs, 2 BEG vor, daß in diesen Fällen eine Abweichung von mindestens 30 vom Hundert erforderlich ist. Diese materiell-rechtliche Bestimmung, die sowohl zugunsten als auch zuungunsten älterer Verfolgter gilt, konnte der Verordnungsgeber der 2. DV-BEG durch § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht abändern. Darauf würde aber die Auslegung dieser Bestimmung hinauslaufen, die das Berufungsgericht ihr gibt. Abgesehen davon, daß der Altersstichtag von 68 Jahren auf 60 Jahre herabgesetzt werden würde, käme bei Änderung der persönlichen Verhältnisse, zu denen gemäß § 15 Abs* 2 der 2. DV-BEG Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit gehören, praktisch nur noch eine Veränderungssperre gemäß § 35 Abs. 2 BEG zugunsten des Verfolgten in Betracht, weil ohne die Beantragung einer Nachuntersuchung durch ihn eine Herabsetzung seiner Rente oder deren Entziehung nicht mehr möglich wäre. Dadurch würde auch zwischen einer Änderung der persönlichen und der wirtschaftlichen Verhältnisse unterschieden, was sowohl § 35 als auch § 206 BEG fremd ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt somit § 6 Abs» 2 Satz 2 der 2. DV-BEG nur insoweit Schutzcharakter zu, als die Behörde bei Verfolgten, die das 60* Lebensjahr vollendet haben, eine Nachuntersuchung nicht anordnen darf und für den Verfolgten keine nachteiligen Folgen entstehen, wenn er sich einer trotzdem angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, Irgendwelche materiell-rechtliche Folgerungen können aus dieser Vorschrift dagegen nicht hergeleitet werden. Dabei kann offenbleiben, ob die Behörde das Ergebnis einer Nachuntersuchung verwerten darf, die sie ohne einen entsprechenden Antrag des Verfolgten durchgeführt hat. Denn im vorliegenden Fall hat die Behörde keine Nachuntersuchung gemäß § 6 Abs. 2 der 2. DV-BEG durchgeführt. Sie hat den Kläger lediglich auf seinen Kurantrag hin ärztlich untersuchen lassen und das Ergebnis dieser Untersuchung zu dem Anlaß einer Überprüfung nach Aktenlage durch ein orthopädisches Fachgutachten genommen. Das Ergebnis dieses Gutachtens hat sie zur Grundlage ihres Rentenänderungsbescheides gemacht. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG. Woher die Entschädigungsbehörde ihre Erkenntnisse über das Vorliegen geänderter tatsächlicher Verhältnisse im Sinne der §§ 206, 35 BEG nimmt, regelt weder das Gesetz noch die 2. DV-BEG. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze für die Beweiserhebung nach den §§ 355 ff ZPO (vgl. § 191 Abs. 1 BEG). Wie der Beklagte zu Recht ausführt, kann die Behörde diese Erkenntnisse daher auch aus anderen Beweismitteln als einem Gutachten im Wege der Nachuntersuchung gewinnen, z. B. aus ärztlichen Gutachten in anderen Verfahren, auch bei anderen Behörden, aus ärztlichen Gutachten, die der Verfolgte selbst vor- gelegt hat, und auch durch die Auswertung von Gutachten, die bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingeholt wurden und den späteren Verlauf des Leidens offenlegten. Wenn diese Erkenntnisse die Annahme geänderter tatsächlicher Verhältnisse im Sinne von §§ 206, 35 BEG rechtfertigen, ist die Behörde befugt, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen. Im gerichtlichen Verfahren kann das Entschädigungsgericht zu dessen Nachprüfung eine ärztliche Untersuchung des Klägers auch dann anordnen, wenn dieser das 60. Lebensjahr vollendet hat. Denn § 6 Abs. 2 der 2. DV-BEG regelt im Gegensatz zu Absatz 1 dieser Vorschrift nur das Verfahren vor der Entschädigungsbehörde. Aus der Stellung von Satz 2 in Absatz 2 ergibt sich deshalb kein Verbot einer Nachuntersuchung durch das Entschädigungsgericht. Das ist auch sachlich gerechtfertigt. § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG soll den Verfolgten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, lediglich davor schützen, daß er sich ohne besonderen Anlaß auf Anordnung der Entschädigungsbehörde einer erneuten ärztlichen Untersuchung unterziehen muß. Kommt es aber auf seine Klage hin zu einem Gerichtsverfahren, in dem er die bisherige Weitergewährung seiner Rente erreichen will, so entfällt dieser Schutzzweck. Das Berufungsgericht stellt fest, auf Grund der eingeholten Gutachten sei davon auszugehen, daß die verfolgungsbedingte MdE des Klägers nur noch 20 % beträgt. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Gesundheitsschadensrente gemäß § 31 Abs. 1 BEG entfallen. Die Behörde war befugt, die Zahlung der Rente gemäß den §§ 206, 35 BEG einzustellen. Die Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG ist gewahrt. Merz Gärtner Zorn Winter Dr. Lang